Hallo Community!
Wenn ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit einen zusätzlichen Minijob aufgenommen hat, muss dieser Verdienst ja dem IST Entgelt hinzugerechnet werden. Wo kann ich diesen zusätzlichen Verdienst denn in LODAS erfassen, damit der Betrag beim IST Entgelt auch berücksichtigt wird und das Kurzarbeitergeld korrekt berechnet wird.
Ich weiß, dass es zum Kurzarbeitergeld schon sehr viele Themen hier gibt, dazu habe ich aber noch keine passende Antwort gefunden. Evtl. ist hier ja jemand, der mir dazu eine passende Info geben kann.
Vielen Dank.
Moin,
ich würde dies einfach über die Stammlohnart 412 "Korrektur Istentgelt" als Bezug (BS 02) buchen. Dann wird dies in der Ermittlung des Istentgelts berücksichtigt, allerdings nicht auf der Abrechnung ausgewiesen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
In den Bewegungsdaten nur mit Betrag und BS 64 erfassen.
In der Soll-/Istentgelt Auswertung erscheint dann +Nebeneinkommen für das Ist-Entgelt.
So steht es auch unter 3.3.6 in Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1008704
Danke für den Hinweis.
Hallo,
ich habe heute auch den Fall mit einem Nebeneinkommen in einem systemrelevanten Beruf gehabt. Hier hab ich das Nebeneinkommen auch über den BS 64 in den Bewegungsdaten erfasst. Aber woher weiß das Programm denn, dass es sich hier um Nebeneinkommen aus diesem systemrelevanten Bereich handelt? Hier soll es doch zu keiner Anrechnung und Kürzung des Kurzarbeitergeldes kommen? Unter der Berücksichtigung, dass das normale Nettoeinkommen von vorher nicht überstiegen werden darf?
Weiß jemand, ob das vielleicht erst mit der neuen Service Release 11.21 geht?
Danke schon mal im Voraus
Das Nebeneinkommen muss doch nur erfasst werden, wenn es auch berücksichtigt werden soll. Nebeneinkommen aus einem systemrelvanten Job muss somit auch nicht erfasst werden. Der Nebenverdienst muss meiner Meinung nach nur erfasst werden, wenn er auch berücksichtigt werden soll (aus einem nicht systemrelvanten Job), damit das Kug gekürzt werden kann.
Es heißt aber lt. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Verdienste aus während der Kurzarbeit aufgenommener Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen werden nicht auf das KUG angerechnet. ABER: einzige Bedingung ist, dass die Höhe des Lohn nicht überschritten werden darf, den derjenige vor KUG hatte.
In meinem Fall hatte die Arbeitnehmerin normal brutto 720,-- / netto 607,40 € bei 72 Stunden im Monat.
Bei jetzt 10,5 h gearbeitet + 61,5 h KUG hätte sie normal mit KUG ohne Nebeneinkommen netto 426,75 €.
Rechnet man da jetzt die 370,-- € aus dem Nebenjob hinzu, liegt sie über dem normalen Netto von 607,40 € von vorher. Also muss doch eine Kürzung des KUG erfolgen. Oder?
Hallo zusammen,
wie verhält es sich dann mit einem Beschäftigten in Kurzarbeit (50%) der vor Eintritt der Kurzarbeit bereits einen Minijob hatte. Jetzt hat er uns mitgeteilt, dass er während der Kurzarbeit bei seinem Minijob-Arbeitgeber 5 Monate mehr als 450€ arbeiten kann. Bei Nachfragen kam heraus, dass er dort nun Urlaubsvertretungen macht.
Müsste dieser Mehrverdienst dann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden?
Danke & Viele Grüße
Hallo,
in unserem Dokument 1008688 - Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen unter Punkt 4.6 finden Sie Informationen zu diesem Thema. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall die Nebenbeschäftigung anzurechnen ist, klären Sie bitte mit der Bundesagentur für Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo, da das Thema schon "älter" ist, würde mich interessieren ob dies immer noch gilt. Erfass ich den Arbeitslohn des Minijobs unter BS 64?
Danke 🙂
Hallo @carina_buha,
die Erfassung einer Nebenbeschäftigung während des Kug-Zeitraums ist in Dokument 5303311 im Kapitel 3.8 beschrieben.