Guten Tag, ich arbeite seit 5 Jahren mit Lodas. Habe jetzt den Fall, dass ein 2021 ausgeschiedener Mitarbeiter nach einem Vergleich noch zwei Monatslöhne für 2021 nachgezahlt bekommen soll. Ich weiß, dass dies als sonstiger Bezug möglich ist, habe aber nirgends einen Hinweis gefunden, wie und wo was eingetragen bzw. gepflegt werden muss, damit ich diese Abrechnung jetzt im Januar 2023 auch sauber erstellen kann. Kann mir da jemand helfen?
Vielen Dank im voraus
Grischo
Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld - Beispiele für LODAS
Geh nach Punkt 4.3 vor.
Punkt 5 Fall 5 beachten.
Punkt 3.10
Wenn nicht 100%ig zu klären ist, ob es einen Hauptarbeitgeber gibt, mach die Anmeldung als Nebenarbeitgeber.
Hallo, mich würde interessieren, wie hiermit umgegangen wurde.
Wir haben auch eine Vergleichszahlung aus 10_2024 auf dem Tisch, aktueller Abrechnungsstand ist 02_2026. Die Rückrechnungstiefe erlaubt uns nicht mehr in den 10_2024.
Wie kann das jetzt sauber umgesetzt werden? Manuell über Meldeportal und Elster habe ich bisher gelesen. Das finde ich sehr kompliziert. Damit werden auch keine Zahlungen und Lohnscheine für den Mitarbeiter ausgelöst.
In 2024 ausgeschiedene Arbeitnehmer sind noch nicht durch den automatischen Personalnummernlöschlauf gelöscht worden.
Wenn Sie jetzt den Fall auf dem Tisch haben, müssen Sie ihn auch aktuell abrechnen.
Einfach in die Personalnummer gehen und das Häkchen setzen "Einmalzahlungen nach Austritt abrechnen".
Es gibt keine geänderten Lohnsteuerbescheinigungen oder Krankenkassenabmeldungen aus 2024 für den Fall.
(Wenn es Ihnen um eine Lohnabrechnung geht, die Sie jetzt erstellen wollen.)
Vielen Dank für die Antwort.
Das Häkchen für "Einmalbezüge nach Austritt" habe ich gesetzt. Wenn ich dann jedoch in den Bewegungsdaten "Nachberechnung Standart" gehe und den Monat 10_2024 eingeben möchte, sagt er der Monat liegt außerhalb der Rückrechnungstiefe. 2024 ist also nicht mehr möglich.
Ich habe das jedoch so verstanden:
-steuerrechtlich Zuflussprinzip, daher Versteuerung mit dem aktuellen Monat
-sv-rechtlich Entstehungsprinzip, daher müsste das in den Entstehungsmonat 10_2024.
Kann ich das über LODAS also nicht mehr abrechnen? Eine Neuanmeldung im aktuellen Monat 02_2026 wäre ja falsch, da der Mitarbeiter nicht beschäftigt ist.
Hallo @Wiki,
eine Nachberechnung ist immer nur für das aktuelle Jahr und das Vorjahr möglich.
Wenn Sie die Vergleichszahlung im aktuellen Bearbeitungsmonat abrechnen wollen, gehen Sie wie in unserem Hilfe-Dokument 5303235 unter Abschnitt 2.3.3 beschrieben vor.
Vielen Dank 🙂
ich bin mir nicht sicher. Das Dokument 2.3.3 bezieht sich ja auf Nachberechnungen bis maximal ins Vohrjahr.
Da gehört es doch aber auch nicht hin.?!
Oder denke ich da zu kompliziert und ich kann das einfach mit dem aktullen Monat abrechnen. Dazu müsste ich den Mitarbeiter neu anmelden...spätestens hier bekomme ich doch aber Probleme mit der Krankenkasse, oder?
Ich bin jetzt einfach mal so frei und werfe unserem Godfather of Lohn @Uwe_Lutz den Ball zu.
Wenn es jemand auswendig weiß, dann er. 🙂
Moin,
wenn es sich um normales laufendes Entgelt handelt, gehört dies beitragsrechtlich nach 2024, so dass für das Jahr die DEÜV-Meldungen korrigiert und die Beiträge abgerechnet werden müssen. Das geht in LODAS nicht mehr, so dass dies über das SV-Meldeportal abgewickelt werden muss.
Lohnsteuerlich gehört dies nach 2026 (also in das Zahlungsjahr). Der AN muss aktuell neu für ELStAM angemeldet werden (ggf. als Nebenarbeitgeber/Steuerklasse 6). Bei der Berechnung der LSt müssen aber die Beiträge mit berüücksichtigt werden und auf der LStBescheinigung müssen diese SV-Beiträge auch mit bescheinigt werden. Die LStBescheinigung kann also m.E. nur über ELSTER erstellt werden. Die LSt-Berechnung muss "manuell" erfolgen.
Die Beträge für die LSt-Anmeldung aus der Beschäftigung können über die Nebenbuchführung in die aktuelle LSt-Anmeldung mit aufgenommen werden.
Die Beitragsnachweise können eigentlich auch nur über das SV-Meldeportal abgewickelt werden. Mit der KK ggf. klären, ob Korrektur-Nachweise für 2024 (die es eigentlich nicht mehr gibt) erstellt werden sollen oder ob der aktuelle Nachweis über das Meldeportal geändert wird oder ob eine "Zusatzmeldung" über das Meldeportal für den aktuellen Monat erfolgen soll/kann.
Auf jeden Fall alles schon "großes Kino" für eine Lohnabrechnung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Sehr geehrter Herr Lutz,
ganz lieben Dank für Ihre Hilfe. Ich habe bei der Krankenkasse ebenfalls um Einschätzung gebeten und folgende Antwort bekommen:
In der Sozialversicherung gilt bei Nachzahlungen aus Vergleichen grundsätzlich, dass diese dem Monat zuzuordnen sind, in dem sie ausgezahlt werden – es sei denn, es handelt sich um laufendes Arbeitsentgelt für abgeschlossene Zeiträume, die innerhalb eines laufenden Kalenderjahres korrigiert werden.
Da die Nachzahlung jedoch ein vergangenes Jahr (2024) betrifft und die Auszahlung weit nach Ablauf der sogenannten „Märzklausel“ des Folgejahres erfolgt ist, gilt Folgendes:
Beitragsmonat: Die Nachzahlung muss im Februar 2026 verbeitragt werden. Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 SGB IV. Hiernach entsteht der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wozu vergleichsweise Nachzahlungen für Vorjahre zählen), sobald dieses ausgezahlt wird. Wäre das Entgelt für Oktober 2024 einfach nur "verspätet" (ohne Streit), müsste es eigentlich dem Oktober 2024 zugeordnet werden (Entstehungsprinzip). Da die Zahlung aber auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, der die Rechtslage erst nachträglich klärt, behandelt das Sozialversicherungsrecht dies als "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt".
Da die Zahlung erst im Februar 2026 erfolgt, ist für die Beitragsberechnung folgendes wichtig:
Wenn Arbeitsentgelt für abgelaufene Zeiträume nachgezahlt wird, gilt es als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV, wenn die Nachzahlung nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraums und nach Ablauf der sogenannten "Märzklausel" des Folgejahres erfolgt.
Folge: Die Beiträge werden nach den Prozentsätzen und Beitragsbemessungsgrenzen des Jahres 2026 (Zeitpunkt der Auszahlung) berechnet. Rechtsgrundlage: § 23a Abs. 2 SGB IV.
Somit soll folgendes geschehen:
1. Die Abmeldung 2024 im Meldeportal stornieren und um die Vergleichszahlung erhöhte Jahresentgelt neu melden.
2. Im LODAS den ehemaligen Mitarbeiter anlegen/ aufleben lassen und mit dem aktuellen Lohnlauf verbeitragen. Aber welchen Zeitraum nimmt man? Nur einen Tag also 01.02-01.02.2026 oder den ganzen Monat 01.02-28.02.2026.
Auch soll KEINE SV-Anmeldung im LODAS erstellt werden bzw soll die Anmeldung unterdrückt werden. Sollte das Systemtechnisch nicht gehen, muss diese Anmeldung anschließend wieder im Meldeportal storniert werden.
Wissen Sie ob DATEV die Möglichkeit gibt, Meldungen zu unterdrücken?
Andernfalls habe ich gesehen, ich kann auch eine Abrechnung erstellen für den aktuellen Monat, ohne ein neuen Beschäftigungszeitraum anzulegen. Häkchen für Einmalbezug nach Austritt scheint auch da zu funktionieren. Das dürfte das Problem mit der falschen Anmledung Grund10 lösen? Steuern werden berechnet, allerdings in diesem Fall keine SV-Beiträge....warscheinlich weil keine SV Tage zur Berechnung herangezogen werden können (fehlender Zeitraum)?
In beiden Fällen habe ich für die Einmalzahlung StammLA 203 genutzt.
Gibt es noch anderes was hier zu beachten wäre? Die Prüfer werden sich ja auf soetwas sicher stürzen.
Ich wäre hier nochmal für Ihren Input dankbar!!