Hallo zusammen,
ich habe einen Minijobber mit einem Verdienst von 50,- EUR. Der Minijobber hat noch einen RV-Pflichtigen Hauptberuf. Bei der Abrechnung werden nun 25,05 EUR nach der BBG in Abzug gebracht.
Durch den Hauptberuf dürfte das nicht sein.
In der DATEV Hilfe: https://apps.datev.de/help-center/documents/1025258
finde ich dazu keine wirkliche Hilfe. Punkt 2.5 sollte der richtige sein.
Die Schlüsselung passt. Ist aber die gleiche wie bei jedem anderen Minijobber der RV Beiträge zahlt und ändert nichts an der Abrechnung.
Was habe ich übersehen oder mache ich falsch?
Viele Grüße,
Claudia
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Claudia,
versuch es mal so:
Habe es gerade getestet, bei mir wurde dann die Abrechnung (die bislang mit Mindestbeitrag lief) korrigiert.
Super, vielen Dank.
@Datev: Eine funktionierende Anleitung wäre da super. 🙂
Unter Punkt 2.2 ist schon beschrieben, was du machen musst.
@pogo schrieb:Unter Punkt 2.2 ist schon beschrieben, was du machen musst.
Prinzipiell natürlich richtig, das Beispiel geht aber konkret auf mehrfach geringfügig Beschäftigte ein. Da hätte ich dann wahrscheinlich auch gedacht "ok, passt hier nicht" und bei der nächsten Nummer weiter gelesen.
Und wenn ich über das Inhaltsverzeichnis gehe, lande ich direkt bei 2.5; dort könnte dann wenigstens am Ende ein Rückverweis zu 2.2 hin.
Hallo @pogo,
unter Punkt 2.2 steht folgendes Beispiel:
Ein mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist rentenversicherungspflichtig.
Das Gesamtentgelt aus allen rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist höher als die der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR.
In diesem Fall muss bei allen Beschäftigungsverhältnissen bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht angewendet werden.
Hinweis: Wenn die Gesamtsumme aller Beschäftigungsverhältnisse die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR nicht überschreitet, müssen die Pflichtbeiträge mindestens aus 175,00 EUR berechnet werden. Bei einer Gesamtsumme von über 175,00 EUR müssen die RV-Beträge jeweils aus dem tatsächlichen SV-Brutto berechnet werden.
Monatliches Entgelt Arbeitgeber A: 90,00 EUR
Monatliches Entgelt Arbeitgeber B: 100,00 EUR
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt bei beiden Arbeitgebern am 01.10.2022.
Hier im Beispiel wird nur von 2 Minijobs geschrieben. (siehe fettgedruckter Satz + auch das von Datev genannte Beispiel) Nicht von einem Hauptjob + 1 Minijob. Somit lese ich als Nutzer auch nicht die Anleitung von Punkt 2.2 sondern 2.5.
Viele Grüße
Claudia
Ja, das könnte deutlicher im Hilfecenter stehen.
Ich glaube bei mir war es so, dass ich zuerst in den Geringfügigkeitsrichtlinien gelesen habe, was gilt, wenn eine Hauptbeschäftigung vorliegt. Danach war ich nur noch auf der Suche, wie es in LODAS umzusetzen ist, dass beim Minijob die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird.
Dass bei 2.2 dann nur von Minijobs die Rede ist, war mir egal, da das Ergebnis zählt. 🙂
😉
Das mit dem Ergebnis stimmt natürlich. Eine ordentliche Anleitung würde das aber vereinfachen.
Hallo Community,
vielen Dank für den Verbesserungsvorschlag, das Dokument 1025258 um dieses Beispiel zu ergänzen.
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