abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Midijob Versorgungswerk Apotheker Lodas

9
letzte Antwort am 31.01.2024 15:17:03 von Alexandra_Friedrich
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
DVA1878
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 10
985 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

ich bräuchte mal das Schwarmwissen von euch, denn ich weiß nicht, ob in folgendem Fall ein Fehler vorliegt, oder die Abrechnung korrekt ist.

Im Oktober wurde eine Apothekerin eingestellt, mit einem Gehalt in der Gleitzone. Die Abrechnung erfolgte im Oktober in allen SV-Bereichen (auch die RV für das Versorgungswerk) nach den Regelungen für den Midijob-Bereich.

Soweit alles okay.

Im November hat sich nur eine Sache geändert. ElstaM hat einen Kinderfreibetrag von 3,0 eingespielt - dieser lag vorher bei 1,5. Meiner Meinung dürfte das ja eigentlich keinen Einfluss auf den RV-Beitrag haben. Aber: im November erhalte ich nun eine Abrechnung, in der der RV-Beitrag nachberechnet wird und die Anteile Arbeitnehmer und Arbeitgeber plötzlich 50:50 berechnet werden. Genauso nun auch im November. Lege ich wieder den vorherigen Kinderfreibetrag von 1,5 zugrunde: keine Nachberechnung. Pflege ich die Änderung des KB auf 3,0 ein: Nachberechnung und hälftige Aufteilung des RV-Beitrags.

 

ulis
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 10
934 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich hatte gestern ein ähnliches Problem: Midijob mit Mehrfachbeschäftigung, welche im November nicht mehr greifen wollte. Der Fehler lag bei Datev, der über Nacht behoben wurde.

 

Bei mir passt es jetzt wieder.

 

Viele Grüße

 

Ulis 

0 Kudos
DVA1878
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 10
919 Mal angesehen

Danke! Habe jetzt noch eine Probeabrechnung gemacht und siehe da - jetzt passt es wieder :). 

0 Kudos
CZwerrenz
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 10
916 Mal angesehen

Danke ulis!
Bei mir passt die Abrechnung jetzt auch. 

 

Grüße, 

CZwerrenz

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 5 von 10
863 Mal angesehen

Hallo liebe Community,


wir haben den Sachverhalt an unsere Entwicklungsabteilung zur Klärung weitergegeben. Folgende Rückinfo haben wir erhalten:

 

Die Berechnung der RV-Beiträge an ein Versorgungswerk mit der Aufteilung 50:50 (50% Arbeitgeber- und 50% Arbeitnehmer-Anteil) erfolgt ab 02.01.2024.

 

Wurde die Lohnabrechnung am 21.11.2023 oder 22.11.2023 gesendet, erfolgte die Aufteilung bereits 50:50. Ist dies nicht gewünscht, sondern die Aufteilung nach der Midijobberechnung, kann die Korrektur mit

 

  • einer Wiederabrechnung komplett / Wiederabrechnung einzelne PNR                            o d e r
  • mit der nächsten Erstabrechnung und dem Anstoß auf den NB-Monat mit 1/96

erfolgen.

 

Seit dem 23.11.2023 bis Ende 2023 werden die RV-Beiträge an ein Versorgungswerk nach der Midijobberechnung berechnet.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Simone1108
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 10
789 Mal angesehen

Ich habe mit der Januar Abrechnung im gleichen Fall jetzt eine Nachberechnung Dezember bekommen, mit der Nachbelastung für den Arbeitnehmer (rückwirkende Aufteilung des Beitrags VW zu 50:50). Wie kann ich das Problem lösen ?

 

0 Kudos
elisabethd_
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 10
759 Mal angesehen

Oh je, jetzt stimmt die Lohnabrechnung 1/2024 wieder nicht.
Anscheinend das gleiche Problem wie im November 2023.

Liebe DATEV, was kann ich tun damit die Lohnabrechnung wieder

die Midijob-Berechnung in der Rentenversicherung berücksichtigt wird und nicht 50:50 anwendet.
Ich muss morgen die Lohnabrechnung fertigstellen!!!

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 8 von 10
718 Mal angesehen

Hallo @Simone1108 und @elisabethd_,


wie von @Vanessa_Mertel erwähnt, erfolgt seit dem 02.01.2024 die Berechnung der RV-Beiträge an ein Versorgungswerk mit einem Verdienst innerhalb des Übergangsbereich (Midijob) mit der Aufteilung 50:50 (50% Arbeitgeber- und 50% Arbeitnehmer-Anteil).
Diese abweichende Vorgehensweise zu gesetzlich in der RV versicherten Arbeitnehmern ergibt sich unter anderem aus dem ABV Rundschreiben 1.17 (Stand: 16.10.2023).
Hier gilt das Stichtagprinzip, d.h. auch bei Nachberechnungen auf das Jahr 2023 wird diese Berechnungsart durchgeführt.

 

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
stephan_krauß_lsbt
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 10
569 Mal angesehen

So weit so gut. Aber es gibt ja auch Fälle, da ist das nicht mehr erforderlich, da der Mitarbeiter bereits ausgeschieden ist. Nachberechnung erfolgt z.B. wg. Änderungen digitaler Lohnnachweis. Habe jetzt den Fall. Abrechnung Dezember ist am 22.12. gelaufen. Jetzt kommt eine Nachberechnung die für den Mitarbeiter nicht mehr relevant ist, da bereits ausgeschieden. Diese erfolgt wg. der UV. Trotzdem wird jetzt 50:50 aufgeteilt. Dadurch Überzahlung und Mitarbeiter nicht mehr greifbar da zum 15.12.23 abgemeldet. Und nun?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 10 von 10
506 Mal angesehen

Hallo,


die Nachberechnung der Beiträge ans Versorgungswerk können leider nicht unterdrückt werden.


Wenn die Überzahlung von dem ehemaligen Mitarbeiter nicht nachgefordert werden soll, bleibt die manuelle Ausbuchung aus der Fibu.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
9
letzte Antwort am 31.01.2024 15:17:03 von Alexandra_Friedrich
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage