Hallo zusammen,
Das Jahr 2020 ist für jede Personalabteilung eine wirkliche Herausforderung.
Hat die Mehrwertsteuersenkung Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen? Mir kam da heute bei einem neuen Dienstwagen das Thema in den Sinn. Würde der geldwerte Vorteil sich dadurch monatlich verringern?
Danke & Viele Grüße
Hallo,
nein der Lohn ist davon ausnahmsweise mal nicht betroffen. Der geldwerte Vorteil wird ja immer vom ursprünglichen Bruttolistenneupreis berechnet und dieser verändert sich nicht.
Es muss nur ggf. das Ertragskonto im Lohn geändert werden, damit nur noch 16% Umsatzsteuer abgeführt wird. Hier müssen wir aber noch warten.
In einem anderen Thread von der DATEV wurde bekannt gegeben, dass die bisherigen Automatikkonten wahrscheinlich beibehalten werden und aufgrund des Leistungsdatums oder Belegdatum die Steuer automatisch berechnet wird.
Gruß
Björn
Immerhin sind Bruttolistenneupreise die zwischen 01.07. und 31.12.2020 maßgeblich sind (vielleicht) etwas niedriger und somit ggf. ein Gestaltungsinstrument.
Bei E-Bikes mit Entgeltumwandlung bei Übernahme der Leasingrate durch den/die MA*in wird es allerdings den Bereich Lohn treffen. Oder liege ich da falsch? Denn die Leasingraten beinhalten ja MwSt...
Wenn sich die Leasingrate durch die MwSt-Änderung ändert dann ja. Bleibt jedoch die Leasingrate gleich, dann gibt es auch hier keine Änderung.
Außerdem kommt es noch darauf an, was mit dem Arbeitnehmer in der Nutzungsüberlassung vereinbart ist. Sollte dort ein fester Betrag als Gehaltsverzicht vereinbart sein, so würde selbst bei Senkung der Leasingrate keine Veränderung eintreten.
Sieht der Vertrag eine Anpassung des Gehaltsverzichts bei Änderung der Leasingrate vor, so müsste es auch im Lohn angepasst werden.
Verstehe ich das richtig, für bestehende Kfz, die nach der 1% Regelung als geldwerter Vorteil abgerechnet werden ergeben sich keine Änderung? D.h. es gilt der Bruttolistenpreis am Zulassungstag und wird nicht durch die Reduzierung der MwSt. angepasst?
Ja, so steht es im Gesetz § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
und
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
Ich denke die Definition:
Bruttolistenpreis am Zulassungstag
spricht für sich.
Wird bei Leasingverträgen von Dienstfahrrädern/E-Bikes der Nettobetrag oder der Bruttobetrag der Leasingrate umgewandelt. Ich bin davon ausgegangen es wäre der Nettobetrag, denn das Unternehmen holt sich ja die Steuer über den Vorsteuerabzug zurück. Oder sehe ich das falsch?
Gibt es dazu mittlerweile eine Aussage?
Ob man die USt in dem Programm anpassen muss? wegen der Versteuerrung?
LG
Hallo,
Sie müssen in der Lohnabrechnung keine Änderungen bzgl. der gesenkten Umsatzsteuer vornehmen.
Der Bruttolistenpreis für bereits gespeicherte und abgerechnete Fahrzeuge ändern sich nicht. Als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung gilt der Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Bzgl. der Buchung des Sachbezugs gilt Folgendes:
Die Standard-Konten für Sachbezug Waren und Sachbezug Kfz-Gestellung haben in Kanzlei-Rechnungswesen zeitabhängige Funktionsergänzungen und ermitteln den Steuersatz gemäß Belegdatum. Das bedeutet, bei Übernahme der Juli bis Dezember-Buchungsbelege wird für den Sachbezug automatisch die reduzierte Umsatzsteuer gebucht.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo zusammen,
auch wir haben nach Rücksprache mit unserem Steuerbüro keine Änderungen in LODAS vorgenommen. Bei den Fahrzeugen, die vor den 01.07.2020 angeschafft wurden, bleibt es bei dem Bruttolistenpreis mit 19% Mehrwertsteuer.
Viele Grüße & ein schönes Wochenende!