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Mehrfachbeschäftigung mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen

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letzte Antwort am 15.10.2022 18:11:24 von Uwe_Lutz
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nagi
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Liebe Community,

 

ich habe einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter (Regelaltersrentner) in 09/22 angelegt, bei welchem jetzt (10/22) heraus kam, dass dieser seit 05/22 noch einen anderen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber hat. Beidem Minijobs zusammen, erreichen einen Betrag oberhalb der Minijob-Grenze.

 

Da er bei uns die Zahlung des Aufstockungsbeitrages zur Rentenversicherung abgewählt hat und bei dem anderen Arbeitgeber aber nicht, haben wir ein Schreiben der Minijob-Zentrale erhalten und sind leider erst so auf den Fakt aufmerksam geworden.

 

Leider hilft mir hier das Dokument zur Mehrfachbeschäftigung (1070426) nicht wirklich weiter; zumal ich die Angaben in Feld SV-Brutto/AV-Brutto in dem Dokument bezogen auf den "Hinweis" sehr widersprüchlich finde. Ich müsste in dem Feld "Personaldaten/Sozialversicherung/Mehrfachbeschäftigung/Midijob" angeben, ob wir Haupt- oder Nebenarbeitgeber sind. Ehrlicherweise bin ich mit dieser Angabe aber überfordert, da er bei uns mit 2 % pauschal versteuert wird und ich nicht weiß, wie es bei dem anderen Arbeitgeber ist. Ist es in Ordnung, wenn wir uns jetzt einfach als Hauptarbeitgeber anmelden und dann mal schauen, was passiert. Dann wird aber automatisch eine ELStAM-Meldung abgegeben und Steuerdaten zurückgesandt, oder?

 

Rückwirkend ab 09/22 würde ich dann auch die Schlüsselung für die Personengruppe und den SV-Schlüssel ändern. Oder muss ich das erst machen, wenn ich Rückmeldungen aus der Mehrfachbeschäftigung über die Krankenkasse erhalte?

 

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, der so einen Fall schon einmal hatte bzw. in der Mehrfachbeschäftigung bei zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mehr in der Materie steht. Vielen Dank schon mal vorab .....

 

Liebe Grüße

 

 

CVolz
Erfahrener
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Hallo nagi,

 

beide Jobs sind nunmehr SV-pflichtig:

 

CVolz_0-1665742499566.png

 

 

Quelle Mehrere Jobs - Minijob-Zentrale

 

LG!

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AK48599
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Ergänzend dazu. Der Hauptjob mit Steuerklasse 1 -5 ist das zuerst begonne Dienstverhältnis  Vermutlich müssen Sie mit Steuerklasse 6 abrechnen. Es ist immer ganz gut, wenn Sie die Lohnabrechnungen des anderen Aebeitgebers erhalten, damit die richtigen SV-Beiträge von DATEV berechnet werden können. 

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Uwe_Lutz
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@AK48599  schrieb:

Der Hauptjob mit Steuerklasse 1 -5 ist das zuerst begonne Dienstverhältnis  


Die Entscheidung, welcher Job steuerliche Hauptbeschäftigung und welcher Nebenbeschäftigung ist, trifft der Arbeitnehmer. Er kann auch den 2. Hob als Hauptbeschäftigung wählen (wenn dort z.B. das höhere Entgelt erzielt wird).

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AK48599
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Das sehe ich anders . Das erst begonne  Dienstverhältnis ist die Hauptbeschäftigung , es sei denn, der Steuerpflichtige hat einen Antrag auf Steuerklassentausch  beim FA gestellt und das scheint mir hier nicht der Fall zu sein. Er hat ja nicht mal.mitgeteilt, dass ein zweiter Minijob existiert und er die Grenze überschreitet.  

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Ich sehe es wie Herr Lutz.

 

In der Lohnsteuer kann der Arbeitnehmer wählen welcher Job Haupt- und welcher Nebenarbeitgeber ist.

 

oder auch später tausche . Das hatte wir auch schon.

Uwe_Lutz
Überflieger
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@AK48599  schrieb:

es sei denn, der Steuerpflichtige hat einen Antrag auf Steuerklassentausch  beim FA gestellt 


Einen derartigen Antrag gibt es im Hinblick auf die Haupt- und Nebenbeschäftigung nicht. Dies darf nicht mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel zwischen den Steuerklasse III / IV / V bei Verheirateten verwechselt werden.

 

Das Finanzamt gibt zwar eine Rückmeldung, wenn eine Hauptbeschäftigung zu einer Nebenbeschäftigung wird. Dies erfolgt aber nicht auf Antrag des Arbeitnehmers, sondern weil ein anderer Arbeitgeber eine Hauptbeschäftigung angemeldet hat. In dem Fall wird die zuerst angemeldete Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung.

 

Ein Wechsel von einer Nebenbeschäftigung zu einer Hauptbeschäftigung kann das Finanzamt im Rückmeldeverfahren gar nicht durchführen. Wenn eine Nebenbeschäftigung zu einer Hauptbeschäftigung wird, muss der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung diese Nebenbeschäftigung abmelden und als Hauptbeschäftigung wieder anmelden.

 

Die Zuordnungen zur Haupt- oder Nebenbeschäftigung werden durch die Anmeldung des Arbeitgebers getroffen. Dieser darf diese Anmeldungen aber nur durchführen, wenn der Arbeitnehmer dies entsprechend bestätigt hat (im Regelfall durch Angabe auf dem Personalbogen).

 

§ 39e Absatz 4 EStG sagt hierzu:

 

Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,

1.

wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,

2.

ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt

Viele Grüße

Uwe Lutz

AK48599
Einsteiger
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Und dann  kommt der praktische Fall, dass derjenige auf BEIDEN Personalfragebögen  Steuerklasse I Hauptarbeitgeber angekreuzt  hat und ich als Lohnsachbearbeiter vier  Monate lang ständig den Wechsel Steuerklasse I /VI  miterleben durfte , bis der Steuerpflichtige vom FA verdonnert wurde, seine Wahl schriftlich zu bestätigen und solange hat das erstbegonne Arbeitsverhältnis die bessere Steuerklasse bekommen,  obwohl der Verdienst schlechter war. Nach dem schriftlichen Nachweis gab es dann den Wechsel. Das ist eben der Unterschied zwischen Theorie und Praxis, wenn der Steuerpflichtige nicht mitarbeitet, was bei solchen Konstellationen nicht selten vorkommt. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Aber aus einem derartigen (einmaligen) Fall können Sie doch nicht die allgemeine Regel ableiten, dass ein Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung nur mit einem Antrag beim FA möglich ist.

 

Das Finanzamt wird zu Recht einen derartigen Antrag ablehnen und den AN darauf hinweisen, dass er sich für einen solchen Wechsel an den Arbeitgeber wenden muss.

 

Hinzu kommt, dass der Wechsel von Neben- auf Hauptbeschäftigung vom FA gar nicht im Rückmeldeverfahren veranlasst werden kann, da hierfür eine Anmeldung durch den AG als Hauptbeschäftigung erforderlich ist.

 

Natürlich muss der AN diesen Wechsel schriftlich beantragen, aber nicht beim FA sondern beim AG. Und wenn der AN über den Sinn und Zweck kurz informiert wird, klappt das im Regelfall eigentlich problemlos.

 

 

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letzte Antwort am 15.10.2022 18:11:24 von Uwe_Lutz
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