Hallo an alle "alten Hasen" der Lohnabrechnung 🤗
Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III), Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III) - sind tägliches Brot in der Lohnabrechnung.
Diese Meldungen müssen ab 01.01.2023 elektronisch an die Agentur für Arbeit übermittelt werden.
Bis jetzt in Papierform. Arbeitgeber sind lt. Gesetz dazu verpflichtet eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen.
Soweit - so gut!
Aber: leider ist der überwiegende Teil meiner Arbeitgeber der Ansicht eigene Gesetze in der Lohnabrechnung anwenden zu können. 😫
Arbeitsbescheinigungen wurden in der Vergangenheit nur angefordert, wenn der AN mit einem entsprechenden Vordruck beim alten Arbeitgeber vorsprach und auf die Ausstellung pochte. Das konnte dann auch einmal mehrere Monate später sein, wenn z. B. das Anschlussarbeitsverhältnis ebenfalls in die "Brüche" ging und der Agentur Monate zur Berechnung fehlten. Das war in der Vergangenheit auch nicht schlimm, AG im Nachhinein nach den Austrittszusammenhängen befragt *), Bescheinigungen erstellt, Weitergabe an AG zur Unterschrift und fertig.
*) befragt: weil so gut wie kein AG den Fragebogen zur Kündigung bei Austritt eines Mitarbeiters ausfüllt.
Meine Fragen:
Wie wird das in anderen Kanzleien ab 01.01.2023 "abgearbeitet"?
- generell bei Austritt MA (natürlich nur sv-pflichtige AN) in Zukunft den Fragebogen zwingend anfordern, Arbeitsbescheinigung sozusagen ins Blaue übermitteln?
- warten bis Anforderung bei AG aufschlägt und dann erst übermitteln? (Nicht jeder AN geht zur Agentur weil vielleicht schon im direkten Anschluss ein neues Arbeitsverhältnis vorhanden ist)
Hier stellt sich auch die Frage, ob/wie das im Nachhinein funktioniert.
Und vor allem: Wie bringe ich das dem "Kinde" (AG) bei bei jeder Beendigung des AV den Fragebogen zu schicken?
Ich freue mich schon jetzt auf eine rege Diskussion!
@snowqueen schrieb:
Arbeitsbescheinigungen wurden in der Vergangenheit nur angefordert, wenn der AN mit einem entsprechenden Vordruck beim alten Arbeitgeber vorsprach und auf die Ausstellung pochte.
Das ist aber keine "eigene gesetzliche Regelung" sondern entspricht dem § 312 SGB III. Dort heißt es:
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung)...
Die Bundesagentur will diese Daten gar nicht haben, wenn sich der Arbeitnehmer nicht arbeitslos meldet (weil ggf. eine andere Arbeitsstelle direkt im Anschluss schon vorliegt).
Eine unaufgeforderte Meldung an die Bundesagentur dürfte auch der DSGVO widersprechen, da hier dann Daten gemeldet werden, die nicht erforderlich sind.
Insoweit wird es auch bei der elektronischen Übermittlung dabei bleiben, dass diese nur auf Anforderung übermittelt wird.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Wie jetzt auch: fordert der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung an wird die übermittelt.
Für alle Austritte auf keinen Fall. Warum auch?
Bei 90 % der Arbeitgeber erstellen wir die eh jetzt schon. Bisher ca. 70 % „manuell“, pdf an Mandaten und der unterschreibt und kümmert sich um die Weitergabe .
Elektronisch geht schneller als manuell.
Daten entweder auf Datev-Fragebogen oder per Email .
Ich sehe da keine große Mehrarbeit.
Und wie übermittelt man elektronisch, wenn der Mitarbeiter in Lodas, durch Löschlauf nach 2 Jahren, nicht mehr besteht?
Auf Lösung von der Datev warten oder sv-net oder Nachfolgeprodukt von sv-net.