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LuG Fehler #LN13391 DEÜV - Tod eines Mitarbeiters

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letzte Antwort am 28.11.2024 16:14:42 von t_r_
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WiKrull
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Nachricht 1 von 21
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Liebe Community,

 

leider bin ich mit dem Thema "Tod eines Mitarbeiters" immer noch nicht ganz durch. Inzwischen habe ich den Erbschein erhalten und den Erben die Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Dafür habe ich sie als Mitarbeiter mit ihren eigenen Lohnsteuer- und SV-Merkmalen angelegt und alles abgerechnet. Seit 2019 ist eine vererbte Urlaubsabgeltung ja sv-pflichtig, also habe ich die SV-Anteile an die Krankenkasse abgeführt. Nun sagt mir Datev aber folgende Fehlermeldung für die Entgeltmeldung:

Fehler #LN13391

DEÜV: Da weder eine sv-relevante Fehlzeit noch ein laufendes Arbeitsentgelt im Meldezeitraum von
01.07.2020 bis 31.07.2020 vorhanden ist, führt dies zum Ausschluss der Entgeltmeldung mit Meldegrund
40.

Da die Erben bei uns ja nicht gearbeitet haben und auch nur eine Einmalzahlung erhalten haben, verstehe ich diese Fehlermeldung schon, doch ich frage mich nun, ob ich der Sozialversicherung nicht eine Meldung machen müsste, da ich ja Beiträge abgeführt habe? Geht dies mit einem "Trick"/einem Eintrag im Kalender?

 

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße

Wiebke Krull

t_r_
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Nachricht 2 von 21
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Hallo,

 

meiner Ansicht nach, müsste die Meldung für den Verstorbenen erfolgen.

 

Die Sozialversicherung vertritt ja die Auffassung, dass nur ein bereits während der Beschäftigung des Verstorbenen entstandener Zahlungsanspruch erfüllt wird. Der Lohn bis zum Tod wird ja auch noch direkt beim Verstorbenen gemeldet.

 

Frage ist, wer hat noch ein Interesse an der Meldung. Vielleicht für Kontoabstimmungen oder eine Witwenrente?!

 

Viele Grüße

T. Reich

WiKrull
Einsteiger
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Nachricht 3 von 21
7443 Mal angesehen

Okay, dann muss ich beim Anlegen der Erben als Mitarbeiter zwar deren Elstam, aber die SV-Daten des Verstorbenen nutzen und die Beiträge auch an die Krankenkasse des Verstorbenen abführen? Dadurch würde es, bei Verbeitragung im Todesmonat, eine Änderung der damals generierten Entgeltmeldung wegen Todes geben und das Problem wäre gelöst. Richtig? 🙂

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 21
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Meiner Ansicht nach ja. Hatte so einen Fall selbst noch nicht.

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WiKrull
Einsteiger
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Nachricht 5 von 21
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Nach dem sehr hilfreichen Tipp von t_r_ (Vielen Dank nochmal!), habe ich nochmal mit der Krankenkasse telefoniert. Mit deren Erklärungen habe ich dann die Abrechnung in LuG machen können. Für alle, die vor der gleichen Problematik stehen, habe ich eine Anleitung zur Abrechnung geschrieben:

 

ANLEITUNG

Urlaubsabgeltung für verstorbenen Mitarbeiter abrechnen (Lohn und Gehalt)

Auseinanderfallen von Lohnsteuer und Sozialversicherung

 

Bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung gilt seit Anfang 2019, dass diese als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden muss und somit der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt. (s. BAG Rechtsprechung v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/1) Diese ist nach dem Entstehungsprinzip dem Verstorbenen zuzuordnen. Außerdem ist die Urlaubsabgeltung lohnsteuerpflichtig, allerdings gilt hier das Zuflussprinzip, was bedeutet, dass die Lohnsteuer beim Erben mit dessen Steuermerkmalen abgerechnet werden muss.

 

Abrechnung beim Verstorbenen

Unter Stammdaten/Beschäftigung/Zeitraum:

Um die Abrechnung durchführen zu können, muss als erstes der letzte abzurechnende Monat auf den aktuellen Monat geändert werden. Das Austrittsdatum bleibt!

Der Auszahlungsbetrag wird folgendermaßen berechnet:

Bruttogehalt/-lohn x 3 Monate / 65 Arbeitstage = Urlaubsabgeltung pro Tag

Urlaubsabgeltung pro Tag x Resturlaub = Brutto-Auszahlungsbetrag

Unter Bewegungsdaten/Monatserfassung:

Die Urlaubsabgeltung muss im Sterbemonat verbeitragt werden, also muss der Betrag auch in dem Reiter des Sterbemonats eingetragen werden. Damit dieser Betrag beim verstorbenen Mitarbeiter nur so abgerechnet werden kann, dass nur Sozialversicherung berechnet wird, muss eine neue Lohnart für die Urlaubsabgeltung erstellt werden.

dafür auf Mandantenebene wechseln

 

unter Mandantendaten/Anpassung Lohnarten/Lohnarten:

eine neue Lohnart erstellen mit st-frei, sv-pflichtig (Einmalbezug), kein Gesamtbrutto. Dafür auf den Button "Lohnart neu" (rechts oben neben Lohnartname englisch) klicken und die Maske ausfüllen: Lohnartennummer (z.B. 4061), Lohnartenname deutsch (z.B. Urlaubsabg.,sv-pfl,jhrl,k.G-Br), Lohnartenkern muss SVP03 sein!! (Bezug, nur sv-pfl, jhrl, k.Gesbr.). Mit OK speichern! Dann auf den Reiter „Gesetzliche Behandlung“ klicken und bei Unfallversicherung: „UV-pflichtig“ auswählen. Mehr muss nicht eingegeben werden.

 

auf Mitarbeiterebene wechseln

nun können die neue Lohnart und der Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung beim verstorbenen Mitarbeiter unter dem Sterbemonat eingegeben werden.

 

Bei der nun folgenden Abrechnung wird nur Sozialversicherung berechnet, die Urlaubsabgeltung erscheint nicht im Gesamtbrutto und die Abrechnung endet dadurch mit einer Überzahlung in Höhe des Arbeitnehmer-Anteils der Sozialversicherung. Diese wiederum muss bei der Abrechnung beim Erben zum Abzug gebracht werden.

Es wird die ursprüngliche Meldebescheinigung zur Sozialversicherung storniert und eine neue mit dem um die Urlaubsabgeltung erhöhten Bruttoarbeitsentgelt ausgestellt. Zusätzlich müssen die gesamten SV-Beiträge der Krankenkasse des Verstorbenen gemeldet und dorthin abgeführt werden. Außerdem wird eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt, in der die SV-Beiträge der Urlaubsabgeltung inkludiert sind.

 

Abrechnung beim Erben

unter Stammdaten:

Den Erben im aktuellen Monat als neuen Mitarbeiter mit allen persönlichen und steuer- und sv-relevanten Daten einrichten. ELStAM-Anmeldung durchführen!

 

Unter Bewegungsdaten/Monatserfassung:

Im aktuellen Monat den Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung eintragen. Da diese nur steuerpflichtig ist, muss auch hierfür eine neue Lohnart erstellt werden.

 

dafür auf Mandantenebene wechseln

 

unter Mandantendaten/Anpassung Lohnarten/Lohnarten:

eine neue Lohnart erstellen mit st-pflichtig (sonstiger Bezug), sv-frei, im Gesamtbrutto enthalten. Dafür auf den Button "Lohnart neu" (rechts oben neben Lohnartname englisch) klicken und die Maske ausfüllen: Lohnartennummer (z.B. 4062), Lohnartenname deutsch (z.B. Urlaubsabg., nur st-pfl, jhrl.), Lohnartenkern muss STP02 sein (Bezüge, nur steuerpfl., jhrl.)!! Mit OK speichern! Dann auf den Reiter „Gesetzliche Behandlung“ klicken und bei Unfallversicherung: „UV-frei“ auswählen. Mehr muss nicht eingegeben werden.

 

auf Mitarbeiterebene wechseln

nun können die neue Lohnart und der Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung eingegeben werden. Zusätzlich muss der AN-Anteil der Sozialversicherung hier in Abzug gebracht werden. Dies macht man mit der individuell erstellten Lohnart 9012 Abzug AN-Anteil Sozialvers. (diese Lohnart musste schon für die Abrechnung des Restgehaltes/-lohns des Verstorbenen an den Erben erstellt werden). Der Betrag muss natürlich mit einem vorangestellten Minus eingegeben werden.

 

Bei der nun folgenden Abrechnung erscheint die Urlaubsabgeltung im Gesamtbrutto und die Lohnsteuer wird nach den ELStAM-Merkmalen des Erben berechnet und vom Gesamtbrutto abgezogen. Zusätzlich wird der AN-Anteil Sozialvers. von dem Nettobetrag abgezogen und die Abrechnung endet mit dem Auszahlungsbetrag an den Erben. Außerdem wird eine Lohnsteuerbescheinigung auf dem Namen des Erben ausgestellt. Da es keine sv-relevanten Bestandteile in der Abrechnung gibt, wird auch keine Entgeltmeldung erstellt.

Zicken1
Beginner
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Nachricht 6 von 21
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Ich bin durch Zufall auf diesen Beitrag gestoßen.

Super Info, vielen Dank.

Ich muss die Abrechnung auch noch erledigen, und hier geht es um richtig Geld, 56 Urlaubstage.

Ich arbeite zwar im Lodas, da muss ich mal schauen, ob ich eine ähnliche Lohnart finde.

Aber die Info über die SV-Beiträge ist schon mal viel wert.

Danke.#

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WiKrull
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Nachricht 7 von 21
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Sehr gerne! 🙂

 

In der Anleitung von Herrn Lutz in diesem Beitrag sind ein paar LODAS-Lohnarten genannt. Vielleicht helfen die weiter: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Tod-eines-Arbeitnehmers-LODAS/m-p/23024

Beste Grüße

W.Krull

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jessi982
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Nachricht 8 von 21
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@WiKrull
Wie würden Sie das machen, wenn der verstorbene Mitarbeiter im September 2022 komplett abgerechnet wurde und jetzt erst die Erbin feststeht ?

Muss ich dann die Abrechnung 09/2022 korrigieren und dann den verstorbenen so abrechnen wie Sie es beschrieben haben ?


 

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WiKrull
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Hallo!

Wenn Sie Beträge an die Erbin auszahlen müssen, die sozialversicherungsrelevant sind, dann müssen sie die Abrechnung beim verstorbenen Mitarbeiter wie in meiner Beschreibung ändern (also den Mitarbeiter wieder reaktivieren, in dem Sie das Austrittsdatum auf den aktuellen Monat setzen) und dann neu abrechnen. Das ist das Problem des Auseinanderfallens von SV und Lohnsteuer.

Gutes Gelingen!

Gruß

W. Krull

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WiKrull
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Sorry, verschrieben: nicht Austrittsdatum, sondern "zuletzt abzurechnenden Monat" ändern!!! 🙈

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jessi982
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Das heißt die Abrechnung 09/22 muss ich komplett korrigieren. Alles was da erfasst wurde, muss ich ins Minus setzen und dann so abrechnen wie Sie es beschrieben haben ?

Kennen Sie sich mit Baulohn aus ?
Der verstorbene Mitarbeiter hat 09/2022 paar Tage Urlaub genommen und die Erbin würde die Urlaubsvergütung und das zusätzliche Urlaubsgeld erhalten. Dafür muss ich noch neue Lohnarten anlegen aber da habe ich noch keine Lösung für.

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WiKrull
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Haben Sie denn die eigentlich zu vererbenden Urlaubsbestandteile in 09/2022 schon abgerechnet? Und wenn ja, an wen gingen die Beträge?

Falls sie noch nicht abgerechnet wurden, müssen Sie die Abrechnung nur insofern ändern, dass Sie den zuletzt abzurechnenden Monat auf jetzt ändern und in 09/2022 die zusätzlich abzurechnenden Urlaubsbestandteile eintragen. L+G wird beim aktuellen Monatsabschluss dann die neu eingetragenen Werte in 09/22 verarbeiten.

 

Mit Baulohn kenne ich mich leider nicht aus.

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jessi982
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Die Resturlaubsansprüche werden von der Soka-Bau ausgezahlt. Die muss ich nicht abrechnen.

Meine Kollegin hat den verstorbenen so abgerechnet wie austretende Mitarbeiter bloß dass Sie das Sterbedatum erfasst hat und der Auszahlungsbetrag nicht gezahlt wurde.

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WiKrull
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Beim Abrechnen des verstorbenen Mitarbeiters muss für die Auszahlung des Restbetrags (Restlohn etc) eine Lohnsteuerbescheinigung, die auf den Erben ausgestellt ist, erzeugt werden. Dies kann man in Datev leider nur mit einigen Tricks machen. Datev selber würde die Lohnsteuerbescheinigung auf den Toten ausstellen, nur der ist mit seinem Todestag steuerlich nicht mehr abrechenbar (seine Steuernummer wird sofort deaktiviert). Da Sie ja jetzt erst den Erben wissen, vermute ich, dass das damals von Ihrer Kollegin nicht gemacht wurde.

Ich habe zu dem Thema auch eine Anleitung geschrieben:

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/LuG-Tod-eines-Mitarbeiters-Abrechnung/m-p/137875#M31002

 

Also, dahingehend werden Sie sicherlich die Abrechnung von damals ändern müssen.

 

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Hamburger1982
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Wir haben einen Mitarbeiter der am 10.05.2024 verstorben ist. Der Mitarbeiter hat noch knapp € 10.000 Urlaubsabgeltung offen. Der Mitarbeiter war schon einige Jahre im Krankengeldbezug bzw. war bereits ausgesteuert.

 

Es haben sich nun 2 Erben gemeldet. 

 

Verstehe ich das richtig, dass ich die beiden Erben als Mitarbeiter für den Mai 2024 anmelde und, da beide einen Hauptjob haben, als Nebenarbeitgeber bei Elstam anmelde. 

In einigen Artikeln steht, dass ich die Steuerklasse des Erben nehmen soll in anderen Artikeln wiederum, dass ich eine Anmeldung machen soll. Beide Erben haben einen Hauptjob und beide die Steuerklasse 4. Trage ich die Steuerklasse 4 für die Versteuerung der Urlaubsabgeltung manuell ein oder mache ich eine Anmeldung mit Nebenarbeitgeber und rechne dann mit Steuerklasse 6 ab? 

SV Beiträge fallen ja nicht an, da der Mitarbeiter keine SV-Tage in 2024 hatte. 

Ich würde die Urlaubsabgeltung dann mit einer Lohnart, die nur steuerpflichtig aber nicht sv-pflichtig ist, abrechnen. 

Melde ich die beiden Erben dann mit 0000/900 an? 

Muss ich ansonsten noch etwas beachten? 

 

Danke für eure Hilfe. 

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WiKrull
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Moin!

 

Da es keine SV-Beiträge abzuführen gibt, gilt für Ihre Abrechnung nur mit steuerlichen Abzügen das Zuflussprinzip, also die Abrechnung muss auf den Monat erstellt werden, an dem die Urlaubsabgeltung an die Erben ausgezahlt wird. Also nicht im Mai 24 sondern der aktuelle Monat.

Für die Erben tragen sie deren aktuellen Steuermerkmale ein. Bei der Auszahlung handelt es sich ja nicht um ein reales Arbeitsverhältnis, daher auch kein Nebenarbeitgeber und keine Steuerklasse 6. Führen Sie also die Elstam-Meldung durch und übernehmen deren aktuellen Steuermerkmale. Tragen Sie auch gleich das Ende des Arbeitsverhältnisses (31.XX.2024) ein, so wird eine An- und Abmeldung erzeugt.

 

Die Steuermerkmale des Erben dürfen nur bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohn im Sterbemonat genutzt werden (Vereinfachungsregelung). In diesem Fall gilt die Regelung nicht.

 

Genau, die Lohnart muss nur "st-pfl, jhrl" erstellt werden (siehe meine Anleitung oben).

 

Ich habe damals die Erben mit ihren SV-Merkmalen angemeldet, da diese aber eigentlich irrelevant sind, können Sie auch 0000/900 nehmen. Ich habe von anderen Nutzern hier diese Kombination auch als umsetzbar rückgemeldet bekommen.

 

Wenn Sie sich an meiner Anleitung oben halten, sollte alles klappen. 🙂

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t_r_
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@WiKrull  schrieb:

Moin!

 

Da es keine SV-Beiträge abzuführen gibt, gilt für Ihre Abrechnung nur mit steuerlichen Abzügen das Zuflussprinzip, also die Abrechnung muss auf den Monat erstellt werden, an dem die Urlaubsabgeltung an die Erben ausgezahlt wird.

Vorsicht mit der SV-Freiheit. Hier mal ein entsprechender Link zu der Thematik:

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers_78_349574.html

 

 

 

 

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WiKrull
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Moin!

 

In Ihrem verlinkten Artikel steht:

 

Beitragsfreiheit bei Auszahlung nach längerer Arbeitsunfähigkeit

Die Urlaubsabgeltung ist im Regelfall in dem Monat zu verbeitragen, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verstorben ist. Bestand allerdings bereits seit dem Beginn des entsprechenden Kalenderjahres durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit mit dem Bezug von Krankengeld, bleibt die Urlaubsabgeltung mangels SV-Tage in dem Kalenderjahr beitragsfrei.

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Hamburger1982
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Hallo WiKrull,

 

danke für Ihre Antwort.

Was ich noch nicht ganz verstehe, wenn ich die Elstam Anmeldung der Erben mache, dann wird mir doch deren Steuerklasse (z.B. die 4) zurück gemeldet. Aber in deren aktuellen Arbeitsverhältnis wird dann doch dort die Steuerklasse 6 eingespielt. 

Der Mitarbeiter ist im Mai 2024 verstorben. Die Urlaubsabgeltung würde ich nun im Dezember machen. Soll diese auf den Mai zurück gerechnet werden? Oder im Dezember für den Dezember abgerechnet werden? 

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe

 

 

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WiKrull
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Nachricht 20 von 21
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Guter Hinweis und völlig richtig! Daran habe ich nicht gedacht, dass bei einer Elstam-Abfrage auf Hauptarbeitgeber der eigentliche Arbeitgeber eine Änderungsmeldung bekommt. Ich musste damals Rentnern das Erbe auszahlen.

 

In diesem Fall melden Sie die Erben als Nebenarbeitgeber an, es wird Steuerklasse VI zurückgemeldet und so rechnen Sie auch ab. Die Erben können dann über ihre Einkommensteuererklärung die zuviel gezahlten Steuern zurückverlangen. So werden auch Einmalzahlungen wie Abfindungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, behandelt.

 

Die Urlaubsabgeltung muss im Dezember abgerechnet werden, also keine Rückberechnung auf Mai (wegen des Zuflussprinzips).

t_r_
Allwissender
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Nachricht 21 von 21
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👍, hatte nur quer gelesen und nicht gesehen, dass in 2024 keine SV-Tage sind.

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letzte Antwort am 28.11.2024 16:14:42 von t_r_
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