Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Ladepauschale bei einem betrieblichen E-Auto und zur aktuellen Regelung ab 2026.
Bisher wurde beim Mitarbeiter eine ladeunabhängige Pauschale von 70,00 € monatlich steuerfrei berücksichtigt. Jetzt habe ich mich mit der aktuellen Regelung beschäftigt und bin auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gestoßen.
Nach meinem Verständnis gab es eine Übergangsregelung bzw. einen Vertrauensschutz, nach dem die bisherige Regelung noch bis 31.07.2026 angewendet werden konnte. Ab 01.08.2026 soll dann die neue Systematik gelten.
Kann jemand bestätigen, dass die 70,00 € tatsächlich bis einschließlich Juli 2026 noch steuerfrei berücksichtigt bzw. entsprechend nachberechnet werden können und ab August nur noch die tatsächlich nachgewiesenen bzw. nach der neuen Pauschalregelung ermittelten Stromkosten berücksichtigt werden dürfen?
Mir geht es insbesondere um die Frage, wo genau im BMF-Schreiben die Übergangsregelung bis zum 31.07.2026 geregelt ist. Ich finde die grundsätzliche Regelung, bin mir aber bei der konkreten Übergangsfrist nicht ganz sicher.
Vielen Dank vorab für eure Einschätzung.
Steht doch im BMF-Schreiben vom 21.07.2026:
mfg
🙄Ich liebe es wenn plötzlich rückwirkend irgendwas doch zugelassen wird.
Wir haben extra zum 01.01.2026 die Ladepauschale im Lohn rausgeschmissen. Ende letzten Jahres gab es meines Wissens keine Übergangsregelung.
Ist halt jetzt eben die Fragestellung, die Anwendung bis 31.7.26 betrifft wohl was anderes (Erstragsstuer) aber nicht die Ladepauschale.
@Bahi2025 schrieb:... die Anwendung bis 31.7.26 betrifft wohl was anderes (Erstragsstuer) aber nicht die Ladepauschale.
Ähm ... das BMF-Schreiben verweist auf dass vorherige BMF-Schreiben vom 05.11.2021, was wiederum auf das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 verweist, worin die Ladepauschale in RZ 24 glasklar steht:
mfg
Aber ebenso auch auf das BMF vom 11.11.2025 (gleich in der Überschrift)
Maßgeblich ist doch, das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (IV C 5 - S 2334/00087/014/013, BStBl I S. 1929), das das Schreiben vom 29.09.2020 (BStBl I 2020, 972) ersetzt.
Hallo,
Da drängt sich mir die Frage auf: Kann ich die Pauschlae rückwirkend auszahlen?
Hat sich jemand schon Gedanken gemacht.?
Gruß
Martin Heim
Ich werde das jetzt rückwirkend nicht nochmal anfassen.
Wir haben den Mandanten zum Jahreswechsel gesagt, dass es die Pauschale nicht mehr gibt und wie die neue Regelung aussieht.
ist in eigener Sache 🙂