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LODAS Pfändung MINIJOB Unterhalt

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letzte Antwort am 28.10.2026 11:58:14 von AnZi11
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AnZi11
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

ich habe mal wieder einen Fall, wo ich die Hilfe des Schwarmwissens benötige.

 

Unterhaltspfändung

Mdt. als Arbeitgebernde  Drittschuldner

Arbeitnehmende ist Minijobber bei o.g. Arbeitgebenden mit mtl. 312,00 € (perspektivisch als Midijob).  

Arbeitnehmende kommt laufende den Unterhaltszahlungen vollständig nach.

Arbeitnehmende ist voll erwerbstätig im Hauptbeschäftigung.

Arbeitnehmende ist ledig.

Arbeitnehmende hat rückständige Unterhaltsschulden von 13.000,00 €.

 

Weitere Eintragungen Gericht aus Pfändung – und Überweisungsbeschluss:

Anordnungen nach § 850d:

Dem Arbeitnehmende sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruches für seinen eigenen notwendigen Unterhalt 1.315,90 € als unpfändbarer betrag monatlich zu belassen.

Darüber hinaus sind ihm zur Deckung des Gläubigeranspruches als unpfändbarer betrag monatlich zu belassen ½ des verbleibenden Betragenes zur gelichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Unterhaltspflichtigen Personen die dem Gläubiger gleichstehen.

 

Bitte Hilfe war muss ich in Lodas Pfändung eingeben ??? Vielen Dank im Voraus Andreas

GLH
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Hallo,

 

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html?

 

"Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen."

 

Gemäß § 850e Nr. 2 ZPO können mehrere Arbeitseinkommen (oder auch laufende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch gemäß Nr. 2a) eines Schuldners auf Antrag zusammengerechnet werden.

 

Was steht im denn im Pfändungsbeschluss? 

 

 

AnZi11
Einsteiger
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Guten Tag vielen Dank für die Antwort.

 

Im Beschluss  ist zu  §850e Nr. 2 ZPO nichts ausgeführt.

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


wie bereits von @GLH erwähnt, können Sie das pfändbare Nebeneinkommen (hier das des Hauptarbeitgebers) in LODAS eintragen, damit es berücksichtigt werden kann.


Die Erfassung erfolgt unter Personaldaten | Entlohnung | Pfändung im Register Unterhaltspfändung.

Erfassen Sie das für Unterhaltspfändungen nach § 850 ZPO ermittelte zusätzlich zu berücksichtigende pfändbare Nebeneinkommen (netto).

 

Durch die Eingabe erhöht sich das pfändbare Nettoeinkommen und dadurch i. d. R. auch der Pfändungsabzug. Auf der Brutto/Netto-Abrechnung wird das erfasste Nebeneinkommen nicht ausgewiesen.

Erfassen Sie zusätzlich das Nebeneinkommen (netto) für gewöhnliche Pfändungen im Register Allgemeine Angaben.

Dies ist bei einer Unterhaltspfändung zusätzlich notwendig, wenn die Unterhaltsforderung nicht komplett aus dem Vorrechtsbereich gepfändet werden kann.

 

Achtung: Das Nebeneinkommen (netto) für gewöhnliche Pfändungen und Unterhaltspfändungen ist unterschiedlich, wenn Entgeltbestandteile wie Mehrarbeitsvergütungen (§ 850 d Satz 2 i.V.m. § 850 a Nr. 1, 2 und 4) vorliegen. In diesen Fällen ergibt sich für den Unterhalt ein höherer pfändbarer Betrag.

 

Klären Sie daher vorher unbedingt ab, welche Summen hier zu berücksichtigen sind.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
NaJu2008
Fachmann
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Es sollte auch unbedingt abgeklärt werden, ob denn nicht bereits der Hauptarbeitgeber den Minijob als Nebeneinkommen berücksichtigt. Der sollte schließlich auch eine entsprechende Mitteilung erhalten haben.

Am Ende wird dann doppelt gepfändet.

CVolz
Fachmann
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Im Beschluss  ist zu  §850e Nr. 2 ZPO nichts ausgeführt.

 

Dann würde ich die Pfändung zwar erfassen (damit bei späteren Gehaltsänderungen über die Pfändungsfreigrenze hinaus nichts vergessen wird), aber abgeführt wird nichts. Durch die Abgabe der Drittschuldnererklärung erhält der Gläubiger ja dann Kenntnis, dass nur Minijob. Wenn hier eine anderweitige Anrechnung erfolgen muss, muss ein neuer Beschluss her.

 
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AnZi11
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

erstmal einen riesengroßen Dank an alle die mich mit und an der Problemstellung beteiligt haben. Vielen Dank. Die Antworten haben sehr geholfen.

Letztendlich konnte ich mit dem zuständigen Rechtspfleger sprechen (natürlich unter Wahrung der jeweiligen Schutzvorschriften). Der Lösungsvorschlag ist jetzt wohl so.

 

Der betreffende Arbeitnehmende wird im Verfahren als Gewerbetreibender im „Hauptberuf“ geführt. Um den rückständige Unterhaltsschulden von 13.000,00 € bestreiten zu können, nahm der betreffende Arbeitnehmende den Minijob bei unserer Mandantschaft auf. Natürlich ohne das Gewerbe unserer Mandantschaft mitzuteilen.

Lt. Rechtspfleger gilt als unpfändbar 1.315,90 € und darüber hinaus sind dem Arbeitnehmenden bis zur Deckung des Gläubigeranspruches als unpfändbar zu belassen, ½ des verbleibenden Betrages zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Person an den Gläubiger gleichstehen.

Dieser monatliche unpfändbare Betrag gilt für das Arbeitseinkommen. Somit eine „Durchläufer“, aber in LODAS erfasst.

 

Nochmals vielen lieben Dank für die Hilfe. DANKE. Andreas

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letzte Antwort am 28.10.2026 11:58:14 von AnZi11
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