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LODAS: Leiharbeitnehmer aus dem eigenen Unternehmen

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letzte Antwort am 28.10.2021 11:26:02 von Wolfgang_Stein
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

ein Mandant hat eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Nun wird ein eigener Arbeitnehmer zu einen Leiharbeitnehmer, für eine gewisse Zeit.

Irgendwie ist mir in Erinnerung, dass im Lodas dafür ein Feld angeklickt werden muss.

Wo kann ich das finden?

Muss noch etwas beachtet werden, wie irgendwelche Auswertungen, Bescheinigungen ... die über Lodas erstellt werden müssen?

Vielen Dank im Voraus.

Nico

pwst_ingbert
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Nachricht 2 von 11
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Hallo,

also ich kenne die Angabe über den Tätigkeitsschlüssel (die 3. Ziffer). Dort muss man angeben ob es sich bei dem Mitarbeiter um eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt. In wie weit sich das auf Auswertungen oder Bescheinigungen auswirkt, weiß ich jedoch leider nicht, da ich den Fall noch nie hatte.

Viele Grüße

Bianca Marschall

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Nico,

um Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer abrechnen zu können, muss die Arbeitnehmerüberlassung zunächst in den Mandantendaten geschlüsselt werden. Erfassen Sie hierzu bitte unter Mandantendaten | Adresse die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung mit „JA".

Anschließend können Sie über Personaldaten | Beschäftigung | Tätigkeit im Register Tätigkeitsschlüssel die Arbeitnehmerüberlassung auf „0-wie Mandantendaten" schlüsseln. Bitte erfassen Sie für alle Arbeitnehmer, die hiervon nicht betroffen sind, den Wert „1 – nein".

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
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carolinw
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Hallo zusammen,

wir haben neu ein paar Mitarbeiter, die nun in die Arbeitnehmerüberlassung zu einem Entleiher gehen.

Kann ich das nicht auch andersrum schlüsseln, also nur bei den paar, die gehen, ein "ja" in der Arbeitnehmerüberlassung bei Tätigkeitsschlüssel und beim Rest der Mitarbeiter nein, wie in Mandantendaten?

Der Anteil der Nicht-Leiharbeiter ist extrem größer...

 

Vielen Dank!

 

Carolin

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Carolin,

 

Ihre beschriebene Variante funktioniert leider nicht.


In den Unternehmensdaten unter Mandantendaten | Adresse legen Sie im Feld gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung fest, ob es sich um eine Zeitarbeitsunternehmen mit Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) handelt.


Da Sie hier die Auswahl ja - Arbeitnehmerüberlassung wählen, müssen Sie ihre Stammmitarbeiter unter Personaldaten | Beschäftigung | Tätigkeit im Register Tätigkeitsschlüssel im Feld gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung mit dem Eintrag nein - keine Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
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Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Neugierig123
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Guten Tag,

 

ich möchte fragen, ob man in den Mandantendaten die "gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung" auch schlüsseln muss, wenn es sich NICHT um eine Zeitarbeitsfirma handelt, aber trotzdem eigene AN an einen Kunden überlassen werden?

 

Vielen Dank!

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


handelt es sich nicht um ein Zeitarbeitsunternehmen mit Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG), dann wählen Sie den Eintrag nein - keine Arbeitnehmerüberlassung unter Mandantendaten | Adresse im Register Unternehmensdaten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Neugierig123
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Hallo Frau Frohmeyer,

 

dann ist auch bei den entliehenen Arbeitnehmern nichts weiter zu schlüsseln?

 

Bei der Gehaltsabrechnung für die entliehenen AN müssen dann nur die entsprechenden vereinbarten Gehaltsbestandteile  abgerechnet werden, die für den Entleiher gelten und auch weiter die SB-Beiträge und die Lohnsteuer abgeführt werden?

In den Personaldaten darf dann auch beim Tätigkeitsschlüssel die "gewerbliche AN-Überlassung" nicht ausgewählt werden?

 

Vielen Dank und freundliche Grüße   

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Alexandra_Friedrich
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Hallo, 


richtig.

Die Schlüsselung auf Personalebene greift nur dann, wenn unter den Mandantendaten das bereits beschriebene Feld "gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung" auf "ja - Arbeitnehmerüberlassung" steht. 

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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deniz090875
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Hallo Frau Frohmeyer,

 

ich habe einen Mdt. (Speditionsfirma) der 5 seiner Mitarbeiter an Kunden für sog. Transportaufträge entleiht. Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur liegt vor. 80 % der Umsätze sind durch das Entleihen der Mitarbeiter. Ich habe das jetzt so verstanden dass ich das Kennzeichen zur Schlüsselung der gewerblichen AÜ setze, beim Mandant und auch bei den Mitarbeitern, auch wenn es keine Zeitarbeitsfirma ist?

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 11 von 11
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Hallo,

 

rechtlich können wir Sie nicht beraten. Setzen Sie sich hierfür bitte mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung.

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 28.10.2021 11:26:02 von Wolfgang_Stein
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