Hallo Community,
eine Frage zur korrekten Berücksichtigung der Minderung des geldwerten Vorteils.
Ausgangssituation:
Arbeitnehmer hat vom Arbeitgeber ein Elektroauto bekommen (auch zur privaten Nutzung). Arbeitnehmer lädt Elektroauto zu Hause (keine Ladevorrichtung beim Arbeitgeber). Arbeitgeber möchte ihm die gesetzlichen 70€ Auslagenersatz auf den geldwerten Vorteil anrechnen.
Ich bin etwas überfragt beim korrekten Einstellen/Erfassen der "Zuzahlung". Könnt ihr mir helfen, was ich wo erfassen muss? Bisher habe ich "nur" unter Firmenwagen im Reiter "Zuzahlung" unter "Laufende Zuzahlungen" den entsprechenden Betrag (Zuzahlung/Monatspauschale) 70,00 € erfasst. Starte ich nun die Probeabrechnung kommt dazu folgender Hinweis:
Hinweis #LN09892
Für den Firmenwagen 'XX-XX 999' wird eine lfd. Zuzahlung abgerechnet. Die 'Zahlung im Rahmen der
Lohnabrechnung' ist nicht aktiviert. Es wird deshalb kein Nettoabzug in Höhe der lfd. Zuzahlung verrechnet.
» Beachten Sie, dass Sie in diesem Fall die Buchung der Umsatzsteuer für die lfd. Zuzahlung außerhalb von
Lohn und Gehalt selbst vornehmen müssen.
Wie ist das gemeint?
In diesem Fall erhöht sich das Netto um die eingesparte Lohnsteuer.
Setze ich den Haken bei "Zahlung im Rahmen der Lohnabrechnung", werden die 70 € nochmals beim Arbeitnehmer abgezogen...
Was mache ich falsch, bzw. wie ist es korrekt zu berücksichtigen? In den DATEV-Dokumenten habe ich keine Lösung gefunden.
Vielen dank für eure Hilfe schon mal im Voraus.
bplus
Hallo,
Zuzahlungen sind Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, um die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils zu mindern.
Den AG-Zuschuss können Sie mit der Lohnart 2860 AG-Zuschuss Ladevorricht, p.St. sv-frei als Brutto-Betrag über Bewegungsdaten oder bei regelmäßig gleichbleibendem Wert als Festbezug in den Mitarbeiterdaten unter Stammdaten | Entlohnung | Bezüge/Abzüge hinterlegen.
Der Geldbetrag wird als Arbeitgeberzuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge (Förderung von Elektro-Mobilität im Straßenverkehr) gewertet. Dieser Betrag fließt in das Gesamt-Brutto. Er wird pauschal versteuert und ist sozialversicherungsfrei.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Dokument 1036218 Firmenwagen .
mit Zuzahlung ist doch sicher die Zuzahlung durch den AN gemeint und
nicht die Zahlung von den 70 Euro durch den AG
ist es richtig, dass die 70 Euro pauschal besteuert werden müssen. Nach meiner Kenntnis
ist das die Höchstsumme für das private Laden und das ist doch auch steuerfrei, wenn der AG diese auszahlt
Hallo,
der geldwerte Vorteil für ein Elektrofahrzeug wird in Lohn und Gehalt automatisch aus dem angegeben Bruttolistenpreis errechnet. Eine detaillierte Beschreibung für die Anlage und Abrechnung eines Elektrofahrzeugs finden Sie im Dokument 1004251.
Durch die automatische Berechnung des geldwerten Vorteils, muss ein möglicher AG-Zuschuss separat hinterlegt werden. Wie @Matthias_Platz bereits beschrieben hat, kann hierfür die Lohnart 2860 verwendet werden.
Rechtlich können wir Ihnen allerdings keine Zusicherung der richtigen Lohnart geben. Hierfür benötigen wir von Ihnen die Info, wie der AG-Zuschuss abgerechnet werden soll.
Eine Übersicht der möglichen Standard-Lohnarten in Verbindung mit der Abrechnung eines Firmenwagens finden Sie im Dokument 1036218.
Hallo zusammen,
ich habe gerade ein ähnliches Problem.
Wir haben einer Arbeitnehmerin ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieses kann sie sowohl beruflich als auch privat nutzen.
Sie hat zu Hause eine Wallbox installiert mit der man die verbrauchten Kilowattstunden nur für ihr Fahrzeug abrufen kann.
Sie hat mir nun ihren Verbrauch für 2023 mitgeteilt sowie mir die Rechnung des Stromanbieters überlassen.
Ich würde ihr gerne die real entstandenen Kosten über die Lohnabrechnung ausgleichen.
Muss ich nun den Brutto- oder Netto-Verbrauchspreis ansetzen? Also verbrauchte Kilowattstunden x Brutto-?(Netto-?)-Verbrauchspreis?
Sodann würde ich nun für das vergangene Jahr die Stromkosten mit der Lohnart 2860 verbuchen?
Danke!
Ich hatte so einen Fall noch nicht, aber Pauschalversteuerung hört sich falsch an.
Wenn einem AN ein Benziner zur Verfügung gestellt wird und er die von ihm verauslagten Tankbelege für ein Kalenderjahr einreicht, wird ihm das st- und sv-frei ausgezahlt.
Bei nachgewiesenem Stromverbrauch kann das nicht anders sein. Daher denke ich an eine Nettobezug mit dem Bruttowert
Hallo,
bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
Demnach handelt es sich beim steuerfreien Auslagenersatz nicht um einen Nettobezug, sondern um eine ganz normale steuerfreie Lohnart.
Eine spezielle Standardlohnart haben wir dafür nicht. Sie können die Standardlohnart 3701 verwenden bzw. die Lohnart auf eine neue Lohnartennummer kopieren und dabei umbenennen.
Informationen hierzu finden Sie auch im Dokument 1004251 Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder über 25 km/h unter Punkt 2.