Hallo,
bei sehr vielen älteren ( 25% beim aktuellen Mandanten) Mitarbeitern mit Kindern über 25 Jahren meldet die DaBPV keine Elterneigenschaft zurück.
Laut Brennpunkt geht aber diese Rückmeldung in den LA abrechnungstechnisch vor.
In der ausgeführten LA wird aber trotzdem die Elterneigenschaft berücksichtigt (ich habe aktuell keine Änderungen in den Stammdaten berücksichtigt)
Wie ist der programmtechnischer Ablauf der Berücksichtigung von Kinderverwaltung, Rückmeldung und Haken in MA-Stammdaten"PV-Zuschlag Nachweis liegt vor", den man früher gesetzt hat (oder der von DATEV automatisch gesetzt wurde) wurden Kinderfreibeträge über ELSTAM zurückgemeldet.
Der Abweichungsgrad der DaBPV von 25% bei der Elterneigenschaft ist mir deutlich zu hoch und würde gerne die betroffenen Mitarbeiter zur Änderung bei der "DaBPV" - wer ist das eigentlich - schicken. Wohin müssen sie sich wenden?
Gerade in DATEV-Info gefunden
Besonderheiten und Ausnahmen
Dem BZSt liegen nur die Daten der Kinder vor, die melderechtlich oder steuerrechtlich relevant sind. Daher können u. a. folgende Kinder in der Rückmeldung fehlen:
Kinder, die im Jahr 2011 über 18 Jahre waren:
Das BZSt meldet die Elterneigenschaft nur, wenn das Kind im Jahr 2011 (Beginn ELStAM-Verfahren) unter 18 Jahre alt oder ab diesem Zeitpunkt steuerlich relevant war. Andernfalls kann die Übermittlung der Elterneigenschaft unterbleiben, obwohl diese besteht.
Bedeutet das, dass ich bei allen jetzt neu eingestellten Mitarbeitern, die theoretisch im Jahr 2011 Kinder über 18 Jahren hätten haben können (45 Jahre oder älter), die Elterneigenschaft weiterhin selbst ermitteln und mir nachweisen lassen muss?
Das kann nicht sein, oder?
Doch, sie müssen hier leider immer selbst aktiv werden.
Wir fragen auf unserem Personalfragebogen weiterhin alle Kinder ab.
Sollte es aufgrund der Rückmeldung zu einem Unterschied kommen oder gar kein Kind zurückgemeldet werden, da das Kind schon zu "alt" ist, fordern wir weitere Nachweise an.
Es gibt derzeit keine Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer dies beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig hinterlegen lässt, so zumindest mein Stand.
ich habe genau dasselbe Problem, dass wir ältere MA mit Kindern über 25 Jahre und dieses Feld "Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nicht berechnen / Elterneigenschaft nachgewiesen aus der Vergangenheit erfasst haben und diese MA bei diesem DaBPV Abrufen mit "0" Kinder abgerufen wurden.
Trotzdem wurde und wird bei diesen MA kein PV-Zuschlag erhoben. Ich habe nun auf den Probeabrechnungen gesehen, dass es die Buchstagen "E", "1", "2" und "Z" gibt....vermutlich steht "E" für Eltern und "1" für die Kinderanzahl. Wie ist denn hier nun zu verfahren bei diesen "Altfälle" bzw. Kindern über 25 Jahren, denn die Elterneigenschaft bleibt lt. Gesetzt lebenslang bestehen. Muss ich trotzdem für diese Kinder über "25" für diese "Altfälle" nochmals die Elterneigenschaft von diesen MA mir nachweisen lassen?
wenn Sie bereits einen Nachweis haben, gilt der weiter.
das betrifft ja das vereinfachte Verfahren. Hier wurden auch die Kinder per DaBPV zurückgemeldet. Es geht um Kinder, welche z.B. im Jahr 1999 oder davor geboren wurden.
Hier gibt es diese bereits bestückten Felder in DATEV, dass die Elterneigenschaft nachgewiesen wurde aber es erfolgt keine Rückmeldung über DaBPV. Hier wird eine Kinderanzahl von "0" genannt obwohl diese Elterneigenschaft doch lebenslang besteht.
@sandra1 schrieb:Hier wird eine Kinderanzahl von "0" genannt obwohl diese Elterneigenschaft doch lebenslang besteht.
Die Kinderanzahl bezieht sich auch nur auf Kinder unter 25 und nicht auf die Elterneigenschaft an sich.
Die findet man ein, zwei Zeilen höher als "Elterneigenschaft ab 01.07.2025", wenn sie vorliegt.
'n Abend,
nur der Vollständigkeit halber gibt es ja weitere Gründe für Differenzen:
DaBPV: Gründe möglicher Differenzen
Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind, können nicht über dieses Verfahren erhoben werden. Davon betroffen sind unter anderem:
- Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (das Mitglied hat die Pflege bzw. Adoption des Kindes nicht bei dem Finanzamt gemeldet);
- die Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern;
- Stiefkinder;
- Kinder, die vor Beginn des Verfahrens ELStAM im Jahre 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern das Kind vom Mitglied nicht direkt bei dem Finanzamt mitgeteilt wurde (kein Kinderfreibetrag);
- sogenannte "auswärtige Kinder" (leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist) die nicht bei dem Finanzamt gemeldet wurden;
- Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden (beispielsweise Kinder, die im Ausland leben).
Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/digitales-verfahren-in-der-pflegeversicherung_78_635494.html
Gruß, Volker