Hallo liebe Community,
generell mal eine Frage in die Runde und was hier als korrekte Vorgehensweise erachtet wird.
Der Mandant teilt heute mit, dass er einen neuen Mitarbeiter sv-pflichig eingestellt hat. Dieser ist als Ausländer noch nicht gemeldet (keine Steuernummer, keine Krankenkassenmitgliedschaft). Morgen muss die Abrechnung fertig sein.
Wie wird der MA in Hinblick auf die Krankenkassenversicherung gemeldet?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Gerade die Krankenkassen haben uns da in den letzten Jahren immer wieder zu schaffen gemacht.
Bei uns ist es deshalb so geregelt, dass wir unseren vollständig ausgefüllten Personalfragebogen inklusive einer aktuellen Krankenkassenmitgliedsbescheinigung vorliegen haben wollen.
Diverse Angaben kann man immer korrigieren, aber wenn die Krankenkasse falsch ist, war das bei uns immer das schlimmste Szenario.
Deswegen gibt es ohne das alles bei uns keine Lohnabrechnung und keine Anmeldung zur Krankenkasse. Wenn der Arbeitnehmer Geld haben will, hat er selbst ein Interesse daran, alles schnellstmöglich beizuschaffen.
Viele Grüße
Vielen Dank für die Antwort!
Aber widerspricht das nicht auch dem Entgeltanspruch den der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag gegen den Arbeitgeber hat?
Muss man hier abwägen ob es wichtiger ist, die KK zu ermitteln zum Zwecke einer korrekten Lohnabrechnung oder ist es ggf. angebracht eine Anmeldung mit er Absicht einer baldigen Stornierung durchzuführen?
Gibt es hier evtl. Fristen für die Einreichung einer Mitgliedschaftsbescheinigung seitens des Arbeitnehmers?
Eine Frist für die Einreichung einer Mitgliedsbescheinigung ist mir nicht bekannt.
Ihren Einwand mit dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kann ich verstehen, aber hat der Arbeitnehmer nicht ebenso dem Arbeitgeber gegenüber die Verpflichtung, alle notwendigen Arbeitspapiere für die Erstellung einer Lohnabrechnung hereinzugeben?
Warum sollte der Arbeitgeber höhere Steuerberaterkosten in kauf nehmen durch Stornierungen etc., nur weil der Arbeitnehmer "schlampig" mit der Beibringung der Unterlagen ist?
Hier ist es bei uns so: das, was der Arbeitgeber in diesem Fall möchte, wird gemacht, denn er trägt ja die Kosten für Berichtigungen etc.
"Hier ist es bei uns so: das, was der Arbeitgeber in diesem Fall möchte, wird gemacht, denn er trägt ja die Kosten für Berichtigungen etc."
Ja, das handhabe ich ebenso. Aber ich finde letztlich den Weg der Stornierung unglaublich unsauber...
Eine andere Möglichkeit wäre es eine Rückstellung vom Gehalt einzubehalten und das auf das Konto Einbehalt SV (o. ä.) zu buchen, aber das würde mit der Meldepflicht komplett widersprechen, da man ja in dem Falle auch nur eine falsche oder gar keine SV-Meldung macht.
Gerade weil die Stornierungen so unsauber sind (und dadurch höhere Kosten bei uns entstehen), möchte auch der Arbeitgeber in fast allen Fällen nicht, dass wir eine Abrechnung erstellen. Hier ist einfach der Arbeitnehmer in der Pflicht.
Machen Sie eine Probeabrechnung mit irgendeiner Krankenkasse. Sie können dem Arbeitgeber das berechnete Netto mmitteilen und er kann dem Arbeitgeber einen Vorschuss auszahlen. Damit sollte dem Anspruch auf Entgeltzahlung Genüge getan sein. Sicherheitshalber würde ich mit Steurklasse 6 rechnen. Wenn alle Daten da sind einfach dir richtige Abrechnung nachschieben.
Hallo,
der Mitarbeiter kann sich in diesem Fall eine Krankenkasse aussuchen. Macht der Mitarbeiter hierzu keine Angaben, hat der Arbeitgeber das Krankenkassenwahlrecht.
Hallo Herr Haskanli,
dies löst aber nicht das Problem der Mitgliedsbescheinigung. Denn genauso wie der Mitarbeiter heute das Krankenkassenwahlrecht hat, hat auch die Krankenkasse das Recht zu sagen: den wollen wir nicht.
Demnach nützt es nicht viel, wenn wir/oder der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen aber die Mitgliedsbescheinigung trotzdem fehlt. Und erst wenn ich das Ding in der Hand habe, kann ich ganz sicher wissen, das die Krankenkasse den Arbeitnehmer aufgenommen hat.
Moin,
Krankenkassen dürfen so pauschal keine Versicherten ablehnen. Nur wenn bereits die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse besteht, kann es vorkommen, dass die Mitgliedschaft abgelehnt wird.
Insoweit würde ich auch den Mitarbeiter -nach Rücksprache mit dem Mandanten- bei einer Krankenkasse nach der Wahl des Arbeitgebers anmelden.
Hinsichtlich des Wahlrechts für die Krankenkasse ist geregelt:
Versicherungspflichtige Personen haben die Mitgliedsbescheinigung unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen. Ist die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle die versicherungspflichtige Person bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt Versicherungspflicht bestand. Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung bei einer Krankenkasse, so hat die zur Meldung verpflichtete Stelle das Wahlrecht für die versicherungspflichtige Person auszuüben und diese darüber zu informieren.
Wenn also der Arbeitnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt hat, kann der Arbeitgeber die Wahl treffen (eine vorherige Beschäftigung liegt hier ja nicht vor).
Und ob ich nun eine rückwirkende Korrektur mache, weil ein Arbeitnehmer für den Vormonat nachträglich abgerechnet wird oder sich später herausstellt, dass doch eine andere Krankkasse zuständig ist, ist für den Aufwand der Änderung kaum anders.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank Herr Lutz für diese tolle Antwort.
Bezüglich der Korrektur finde ich aber es schon einen erheblichen Unterschied ob ich den Arbeitnehmer nachträglich (korrekt) abrechne oder Berichtigungen/Stornierungen bereits erfolgter Meldungen machen muss. Aber das ist ja von Büro zu Büro unterschiedlich.
Viele Grüße
Hallo,
ihr schreibt hier, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist den AN bei einer Krankenkasse seiner Wahl anzumelden.
Wie melde ich über Lodas einen Arbeitnehmer bei einer KV an?
AN war noch nie in einer gesetzlichen KV.
Habe die Befürchtung, wenn ich einfach nur die Krankenkasse eintrage, kommt bald eine Meldung zurück, dass er dort nicht versichert ist. Der Schritt kann ja keine Anmeldung sein. Oder?
Viele Grüße
Claudia
Die TK beschreibt das Vorgehen hier:
Alles klar, also nur schriftlich und nicht über LODAS elektronisch möglich?
In LODAS machst du es so wie immer, als hätte der MA selbst die TK gewählt und schickst dann den Fragebogen Prüfung Kassenwahlrecht an die TK.
So würde ich es machen.