Hallo....
habe jetzt endlich das Schreiben zwecks KUG von unserem Mandanten bekommen....
ich fasse es nicht, KUG erst ab April, da der Mandat die Anzeige für KUG erst im April anstatt im März bei der Arbeitsagentur eingereicht hat.....
ja dann mach ich eine stink normale Abrechnung... bzw. Korrektur..
Vielen Dank an alle
Auszug aus dem Merkblatt 8a der AA für Arbeitgeber
Und Anspruchszeitraum ist immer der Kalendermonat - ansonsten bitte eine offizielle Quelle nennen, die eine andere Handhabe belegt. Man lernt ja schließlich nie aus und will gerade wegen der regelmäßigen KUG-Prüfungen durch die Arbeitsagentur vor Ort auch keine fehlerhaften Abrechnungen produzieren.
PS: Ich habe die Antwort von @jasmin2 gesehen, dass die KUG-Bewilligung in Ihrem Fall erst ab April greift .
Guten Morgen Rolf,
wie ein paar Beiträge vorher bereits erwähnt, handelt es sich bei meiner Einschätzung um meine
persönliche Ausdeutung des Begriffs "Anspruchszeitraum".
Entsprechend werde ich dies auch bei evt. Rückfragen oder späteren Prüfungen entsprechend begründen.
Viele Grüße, André
@rvh schrieb:
Und Anspruchszeitraum ist immer der Kalendermonat - ansonsten bitte eine offizielle Quelle nennen, die eine andere Handhabe belegt. Man lernt ja schließlich nie aus und will gerade wegen der regelmäßigen KUG-Prüfungen durch die Arbeitsagentur vor Ort auch keine fehlerhaften Abrechnungen produzieren.
Das wird dann direkt im Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur erwähnt.
Ich habe einen Mandanten, bei dem die Vereinbarung zur Einführung von Kug mit den Mitarbeitern erst zum 20.3. getroffen wurde.
Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem 1.3.
Kurzarbeitergeld wurde aber erst ab dem 20.3. bewilligt.
Eine Krankheit vom 15.3. bis 24.3. ist also als krank vor Kug zu sehen.
Bin da schon gespannt, was die KK beim Erstattungsantrag sagt.
@pogo den Fall hatte ich auch, aber mir wurde gesagt, es ist immer ganze Monat zu betrachten. Haben Sie eine Quelle für mich, die besagt, dass es Krank vor KUG ist? Ich hatte das auch erst so gemacht und dann aber alles korrigiert.
@zwieselzwack Nein, eine Quelle hab ich nicht, die genau das so bestätigt.
Das heißt, dass es bei Ihnen dann komplett krank während Kug war?
Wurde dann Kug abgerechnet für die Tage vor dem Bewilligungszeitraum? Kann ja nicht seit, weil die Agentur nicht zahlen wird.
Hat die Krankenkasse für die Tage vor dem Bewilligungszeitraum die Erstattung für AG gezahlt? Würde sie ja bestimmt nicht wollen, wenn für sie der Anspruchszeitraum am 1. beginnt.
Mit meinen Daten gäbe es dann also vom 15.3-19.3. volles Gehalt ohne AAG-Erstattung oder Kug, weil keine Stelle zahlen will/muss und dann ab 20.3. Kug, was vermutlich nicht richtig ist, da die Krankheit vor der Bewilligung einsetzte.
Wenn ich das endgültig geklärt habe, erzähl ich vom Resultat. 🙂
doch, wir haben beim Mdt. im Betrieb ab dem 20.03. KUG, Krank war der AN ab dem 16.03. und wir haben jetzt komplett Krank während. Der Gewährungszeitraum ist ja März und kein spezieller Stichtag laut Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur.
@zwieselzwack Ok, also ist es doch nicht derselbe Fall, denn die Arbeitsagentur hat bei mir explizit geschrieben, dass Kug erst ab dem 20.3. bewilligt ist bzw. gezahlt werden kann.
Der Zeitraum ist aber trotzdem vom 1.3. bis 30.5. angegeben.
Hallo Community,
vielen Dank für die rege Beteiligung.
Wenn der Arbeitnehmer krank während Kug ist, jedoch nicht die vollen Stunden gearbeitet hätte, müssen die Kug Stunden im Kalendarium mit den ausgefallenen Stunden (in Ihrem Fall 2,75 Stunden), der Lohnart 410 und dem Ausfallschüssel WK gebucht werden.
Bei Gehaltsempfängern sind keine weiteren Buchungen notwendig. Hat der Arbeitnehmer vor oder nach der Krankheit auch Kurzarbeit?
Diese erfassen Sie diese Stunden bitte ebenfalls über das Kalendarium.
Für die restlichen 5,25 Stunden wird aufgrund Ihrer Eingabe in den Fehlzeiten, der AAG Erstattungsantrag erstellt. Die gebuchten 2,75 Stunden mit Stammlohnart 410 werden durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Morgen Herr @Wolfgang_Stein ,
danke für Ihre Antwort.
Ich weiß, dass die DATEV keine Rechtsberatung vornehmen darf, aber die o.g. Antwort lässt ja doch darauf schließen, dass nicht generell der Monat als Kurzarbeit-Zeitraum angesetzt wird, in dem nur KUG-Krank sondern auch weiterhin die Lohnfortzahlung in Nicht-Kurzarbeit-Phasen gilt.
So sind ja auch die Abrechnungs-Hinweise unter 3.4. im Dokument 5303311 ausgelegt...
Haben Sie dazu nähere Rechtsquellen oder Verwaltungsanweisungen der Agentur für Arbeit dazu ?
Gruß
André Cöster
Hallo Herr Stein,
genau so habe ich es ja eingegeben und bekomme trotzdem die Fehlermeldung und kein Antrag. Ich habe bereits eine Anfrage diesbezüglich an Datev geschickt.
LG B . Schaller-Mayer
Die AOK schreibt auf Ihrer Seite zu dem Thema:
Entscheidend für die Prüfung, ob bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse (nach § 47b Abs. 4 SGB V) oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergelds an den Arbeitgeber zuständig ist der Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds. Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Die TK:
Maßgebend für die Prüfung ist der Beginn der Kurzarbeit im Betrieb und nicht der Kurzarbeitsbeginn für den Arbeitnehmer. Somit ist immer der erste Tag des Kalendermonats maßgebend, für den erstmalig im Betrieb Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt wird.
Wir haben bereits Krankengeld i.H. Kug abgerechnet und die Erstattung bei der Krankenkasse angefordert. Da die Krankheit aber nicht bereits im Monat vor Kurzarbeit begonnen hat, wurde die Erstattung abgelehnt (bei uns war es die DAK).
Liebe Grüße
Anne Koch
Rückmeldung habe ich noch keine Erhalten, aber komischerweise hat es jetzt bei der letzten Probeabrechnung geklappt. Die KUG/Krank Stunden habe ich über WK 410 eingegeben und die komplette Krankmledung über die Fehlzeit und die restlichen KUG Stunden auch über das Kalendarium. Also nix anderes wie vorher auch. Aber jetzt bekomme ich für die restlichen Stunden einen AAG Antrag.
Aber dafür wundere ich mich über andere Dinge:
Ich muss den April und Mai im Juni korrigieren und einigen MA nachträglich für diese Monate KUG Stunden abrechnen. Und trotzdem erhalten Sie eine Nachzahlung, zwar nur einstellige Beträge, aber trotzdem sehr seltsam. Wir zahlen einen 20 % Zuschlag von der Differenz Brutto-Soll/Brutto-Ist.
Kann sich das einer erklären?
LG Bianca
Hallo,
die Erklärung dafür dürfte in der Tatsache zu finden sein, dass KUG selbst nicht steuerpflichtig, sondern nur für den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Jahreserklärung zu berücksichtigen ist.
Außerdem fallen auch SV-Beiträge des AN beim KUG gegenüber "normaler" Abrechnung weg.
Da kann es dann trotz der Kürzung im Rahmen der KUG-Berechnung trotzdem zu höherer Auszahlung kommen.
Grüße
R. Hein