Liebe Community,
@Uwe_Lutz hatte in diesem Beitrag
https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/ElStam/m-p/436289#M107163
darauf hingewiesen, dass ggf. ein gesonderter Erstattungsantrag beim zuständigen Kirchensteueramt gestellt werden könne/müsse.
Meine kurze Recherche im www ergab, dass es sich dabei überwiedend um Kirchensteuererstattungen auf außergewöhnliche Einkünfte handelt.
Wer teilt hier kollegialer Weise seine Erfahrungen bzw. sein Wissen, in welchen Fällen dies in der eigenen Praxis schon vorkam, welche Fristen für solche Erlassanträge gelten etc.?
Vielen Dank und einen schönen Tag.
Dann will ich kurz was dazu schreiben, da ich ja der "Verursacher" dieses Beitrags bin...
Es ist nicht so, dass wir damit häufiger zu tun haben. Ich hatte es nur schon -und das wird auch schon mindestens 15 Jahre her sein-, dass das Finanzamt fehlerhaft einbehaltene Kirchensteuer (da eine KiSt-Pflicht nicht besteht) nicht im Rahmen des ESt-Bescheides erstattet hat sondern auf eine gesonderte Erstattung beim KiSt-Amt (oder wie genau dies auch in den einzelnen Bundesländern heißt) verwiesen.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde dies damals bei uns gar nicht umgesetzt, da es sich nur um wenige DM gehandelt hat und sich der Aufwand gar nicht lohnte.
Insoweit kann ich zu den konkreten Anlässen und Regularien dazu gar nichts weiter anmerken. Da das ganze auch schon Ewigkeiten her ist, können sich zudem auch zwischenzeitlich die Regelungen geändert haben.
Erst einmal bisher probiert:
- größere Abfindung nach Aufhebungsvertrag, vorher noch Kirchenaustritt (im gleichen Veranlagungszeitraum)
- Erlassantrag beim Kirchenamt nach der erfolgten ESt-Veranlagung
- vom Kirchenamt kam direkt Ablehnung mit Verweis auf diverse Urteile und sinngemäß:
Kirchensteuer wurde ja bereits auf 3% gekappt, da wäre ja bereits ein Vorteil entstanden.
Teilerlass soll ja ausdrücklich zur Bindung der Kirchenmitglieder an die Kirche benutzt werden - da ausgetreten wäre es nun unfair gegenüber den verbleibenden Mitgliedern.
Die Abfindung wurde ja auch für einen Zeitraum gewährt, wo noch als Mitglied Kirchensteuerpflicht bestand.
etc.
Mdt. hat sich dann dagegen entschieden nochmal mit einem Schreiben gegen vorzugehen.
Ich habe 2023 zwei Teilerlassanträge in NRW für den VAZ 2021 gestellt. Stpfl. verkauft Praxisanteil (Einkünfte gem. §34 EStG) und Stpfl. und Ehefrau haben unterschiedliche Konfessionen. Daher zwei Anträge, bei denen ich mich an die vorformulierten Anträge orientiert habe, die auf den Fachseiten der zuständigen Kirchen eingestellt sind.
Wichtig ist, dass keine Einsprüche anhängig sind und die Bescheide bestandskräftig sind; dies muss im Antrag bestätigt werden. Außerdem habe ich KiSt-Berechnungen mit und ohne den §34-Einkünften beigefügt.
Ich hatte leider den Fall, dass nach dem VAZ 2021 der Stpfl. vor Antragsstellung aus der Kirche ausgetreten ist. Daher wurde für den Stpfl. der Teilerlass abgelehnt, für die EF aber positiv beschieden.
Das Kirchensteueramt hat die erlassene KiSt direkt dem Mdt. überwiesen (Angabe Banbverbindung); das zuständige Finanzamt wird informiert und darauf hingewiesen, dass im Erstattungsjahr dies bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist.
Das bestärkt mich gerade nur wieder im Gefühl, dass es eine weise Entscheidung war aus der Kirche auszutreten, bevor ich auch nur einen Cent Kirchensteuer bezahlt habe …