Liebe Community,
bei einer Mitarbeiter wird seit Mitte letzten Jahres fälschlicherweise Kirchensteuer einbehalten. Wir können leider nicht nachvollziehen, wie die Angabe in die Stammdaten gespielt wurde. Lt. Rückmeldeübersicht ElStam ist sie seit 7/22 ohne Konfession. In 8/23 erscheint in ihren Steuer-Stammdaten wieder die Konfessionszugehörigkeit. Leider kann ich keine Stammdaten-Import-Protokolle aus 2023 mehr aufrufen. Mein Verdacht ist, dass fälschlicherweise die Angabe aus unserem Personalverwaltungsprogramm HRworks im August 2023 eingespielt wurde und das nicht aufgefallen ist.
Habe ich nun die Möglichkeit, die ElStam-Daten manuell für die Mitarbeiterin aufzurufen um die Stammdaten automatisch zu korrigieren. Es ist ja nicht ratsam, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale manuell zu korrigieren.
Ich freue mich auf Rückmeldungen. Vielen Dank!
Henriette67
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
in L+G kann man die rückgemeldeten Daten unter
- Mitarbeiterstammdaten
- Steuerkarte
- Übersicht Rückmeldungen ELSTAM einsehen
Dort können Sie sehen in welchem Monat welche Änderungen vom FA übernommen wurden.
Wenn Ihre Vermutung zutrifft, sehen Sie es hier unter "Konfession AN": Wenn hier nichts eingetragen ist, dürfen Sie mMn ab 8/23 rückwirkend ebenfalls die Konfession herausnehmen.
@sue schrieb:
Wenn Ihre Vermutung zutrifft, sehen Sie es hier unter "Konfession AN": Wenn hier nichts eingetragen ist, dürfen Sie mMn ab 8/23 rückwirkend ebenfalls die Konfession herausnehmen.
Für 2023 gibt es dann aber Murks.
Eine neue LSt-Bescheinigung wird für 2023 nicht übermittelt. Die KiSt ist auf der LSt-Bescheinigung 2023 enthalten und wird im Rahmen der ESt-Erklärung angerechnet - evtl. muss ein gesonderter Erstattungsantrag beim KiSt-Amt erfolgen.
Wenn Sie jetzt rückwirkend ab 08/2023 korrigieren, wird die verminderte KiSt jetzt als Minus-Kirchensteuer abgerechnet und als Minus-Betrag in die LSt-Bescheinigung 2024 aufgenommen. Keine Ahnung, ob ein derartiger Minusbetrag nicht ohnehin dann zu Problemen führt...
Ich würde daher -wenn es inhaltlich richtig ist- nur ab 01/2024 korrigieren und für 2023 die MAin auf die ESt-Erklärung verweisen.
@Uwe_Lutz schrieb:
@sue schrieb:
Wenn Ihre Vermutung zutrifft, sehen Sie es hier unter "Konfession AN": Wenn hier nichts eingetragen ist, dürfen Sie mMn ab 8/23 rückwirkend ebenfalls die Konfession herausnehmen.
Wenn Sie jetzt rückwirkend ab 08/2023 korrigieren, wird die verminderte KiSt jetzt als Minus-Kirchensteuer abgerechnet und als Minus-Betrag in die LSt-Bescheinigung 2024 aufgenommen. Keine Ahnung, ob ein derartiger Minusbetrag nicht ohnehin dann zu Problemen führt...
Ich würde daher -wenn es inhaltlich richtig ist- nur ab 01/2024 korrigieren und für 2023 die MAin auf die ESt-Erklärung verweisen.
Da in der Lohnsteuer das Zuflussprinzip gilt, halte ich einen Minusbetrag für unproblematisch.
Bei hier unterstelltem eigenen Fehler würde ich (ggf.) Antragsveranlager nicht auf eine Steuererklärung mit eigenem Aufwand / StB-Kosten verweisen
@sue schrieb:
Da in der Lohnsteuer das Zuflussprinzip gilt, halte ich einen Minusbetrag für unproblematisch.
Bei hier unterstelltem eigenen Fehler würde ich (ggf.) Antragsveranlager nicht auf eine Steuererklärung mit eigenem Aufwand / StB-Kosten verweisen
Okay - aber was heißt das dann?
Sie zahlen der ANin das jetzt aus und geben das als Minusbetrag auf der LSt-Bescheinigung an.
Mitarbeiterin gibt Erklärung 2023 ab und bekommt die Kirchensteuer erneut erstattet.
Mitarbeiterin gibt Erklärung 2024 ab und muss die erstattete Kirchensteuer (Minusbetrag) dann an das Finanzamt zahlen.
Und was machen Sie, wenn die ANin nur die Erklärung 2023 oder nur die Erklärung 2024 abgibt?
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Und das Zuflussprinzip als Begründung greift hier m.E. nicht, da sich die Höhe des Entgelts ja gar nicht ändert, so dass hier in 2024 nicht mehr zufließt, sondern sich nur die Höhe der Steuer ändert.
Und ob überhaupt eine LSt-Bescheinigung übermittelt werden kann (rein technisch) mit einem negativen Kirchensteuerbetrag bin ich mir nicht sicher.
Hallo zusammen,
vielen Dank für die nützlichen Infos.
Wenn ich die Konfession rückwirkend ab 8/23 herausnehme, bekomme ich bei der Probeabrechnung folgende Meldung: Beachten Sie, dass aufgrund des steuerlichen Zuflussprinzips keine Änderung des Lohnsteuerabzugs vorgenommen wurde.
Das bedeutet also, dass auch kein Minusbetrag für 2023 entsteht.
Ich bin mit der Mitarbeiterin so verblieben, dass ich die Korrektur für 2024 vornehme und sie sich die Kirchensteuer 2023 über die Einkommensteuererklärung erstatten lässt.
Noch mal herzlichen Dank für die Unterstützung bei der Lösungsfindung.
Viele Grüße
Susanne4