Ich habe einen Mandanten, der die Gehälter selbst über LODAS abrechnet.
Bei ihm hat sich die Krankenkasse jetzt wegen zwei Erstattungsanträgen aus 2023 gemeldet und fordert Erstattungsbeträge zurück, da die Lohnbestandteile (angeblich) nicht erstattungsfähig wären.
Der Mandant hat für die Abrechnung der Kfz-Nutzung die LODAS-Stammlohnarten 873-875 verwendet und lt. eigener Aussage auch keine Änderung hieran vorgenommen.
Im Erstattungsantrag wurde das Gehalt, die Privatfahrten, die Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte und die pauschal versteuerten Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte zur Berechnung der AAG herangezogen.
Meiner Meinung nach hätten die pauschal versteuerten Bezüge nicht reingerechnet werden dürfen, die Stammlohnart ist jedoch so geschlüsselt.
Die Krankenkasse hat mir jetzt am Telefon die Auskunft gegeben, dass Sie die Rückforderung eingeleitet haben, da die pauschal versteuerten Bezüge (ja, verstehe ich) UND die Privatnutzung auf dem Antrag stehen würde und beides nicht erstattungsfähig wäre.
Ich bin jedoch der Meinung, dass die Privatfahrten sehr wohl zur Bemessungsgrundlage gehören, da es sich hierbei ja um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt für den auch AAG- Beiträge abgeführt wurden.
Liege ich damit richtig?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
bei mir wird die LA 874 pauschale Fahrten Whg/Arbeit ohne Probleme erstattet.
Vllt. hilft Ihnen auch das Dokument 1021681 hier Punkt. 3.1.4.
Viele Grüße
Moin,
die beitragsrechtliche Behandlung der Entgelte spielt keine Rolle. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört alles, was als Entgelt weitergewährt wird/werden muss. Dazu gehört nach meiner Einschätzung auch der PKW.
Die gemeinsamen Grundsätze zum Erstattungsverfahren sagen hierzu (Punkt 1.6.1, Absatz 2):
Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.04.1997 – 1 RK 13/96 –, USK 97132). Ob es sich bei den vorgenannten Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung oder eines Beschäftigungsverbots verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG und des MuSchG gehören.
Ich würde die Krankenkasse unter Hinweis auf diese Regelung mal nach einer Rechtsgrundlage für ihre Einschätzung fragen, dass diese Beträge nicht erstattungsfähig sind.
Viele Grüße
Uwe Lutz
HIer die Antwort der KI vom Haufe Verlag :
Ja, das fortgezahlte Entgelt an Arbeitnehmer, einschließlich des geldwerten Vorteils für die Kfz-Nutzung, ist bei der Erstattung nach dem AAG miteinzubeziehen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz wird durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers gemindert. Diese Zuzahlungen sind gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden.
Ansonsten schließe ich mich der Meinung von Herrn @Uwe_Lutz uneingeschränkt an. Und wie immer wenn die KK ablehnt beharren Sie auf der genauen gesetzlichen Grundlage. Diese wird die KK nicht liefern können und daher Erstattungsfähig.
Amüsante Gegenfrage an die KK sie hätten dann auch gerne die Beiträge für die Umlage die für die Gewährung bezahlt worden sind zurück. Ich weiß - auch hier hat Uwe Lutz ja Recht - das eine hat mit dem anderen dem Grunde nach nichts zu tun. Aber wenn man sich ab und an mal Luft machen muss dann finde ich solche rhetorischen Fragen ganz nett.
@bodensee schrieb:
Amüsante Gegenfrage an die KK sie hätten dann auch gerne die Beiträge für die Umlage die für die Gewährung bezahlt worden sind zurück.
als Frage an die KK wäre dies durchaus angebracht 🤔
Vielen Dank an alle!
Ich werde dies meinem Mandanten so mitteilen und bin gespannt, wie die Krankenkasse darauf reagiert.
Oh, sorry, Tippfehler in meinem Beitrag: Lohnart 875 :).
Welche Krankenkasse vertritt denn diese Meinung?
Es handelt sich hierbei um die IKK gesund plus