Macht es im Hinblick auf die Lohnsteuerbescheinigung 01 (und ggf. andere jahresbezogene Meldungen) einen Unterschied, ob ich die Lohnabrechnung 12/01 über eine Wiederab- oder Nachberechnung in 01/02 korrigiere? Oder werden die entsprechenden Bezüge in beiden Fällen steuerlich dem Vorjahr zugeordnet (und eine neue Auswertung 19 usw. ausgegeben)?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sie können das Entstehungsprinzip (Rückrechnung ins VJ) für LSt nur noch in den Lohnmonaten Jan+Feb des Folgejahres durchführen.
Ab März gilt für sämtliche Vorjahre immer das Zuflussprinzig über die Lohnprogramme der DATEV.
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ist evtl. eine Lösung über ELSTER für spätere VJ-Zeiträume möglich. Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen - DATEV Hilfe-Center
Ja, das würde auch in jedem Fall noch im Januar passieren.
Die Frage ist vielmehr, ob das zwangsläufig über eine Wiederabrechnung laufen muss (wie mein Kollege meint, von dem ich das Lohnmandat übernommen habe) oder genauso gut über eine Nachberechnung funktioniert.
Hallo @rschoepe,
es funktioniert in beiden Fällen.
Wenn Sie in der Erstabrechnung Januar eine Nachberechnung auf das Vorjahr durchführen und eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellen wollen, müssen Sie das Entstehungsprinzip hinterlegen.
Im Falle einer Wiederabrechnung Dezember wäre dies nicht notwendig.
Hallo Christopher_Fürther,
geht das auch , wenn ich erst in der vierten Januarwoche die Erstabrechnung Januar mit Nachberechnung Dezember erstelle?
Viele Grüße
Sailor
Hallo @Sailor,
ja. In Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Finanzamt können Sie eine Nachberechnung in das Vorjahr mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip auch nach den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) durchführen.
Jedoch nur in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar und wenn noch nicht mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr nachberechnet wurde.
Weitere Informationen finden Sie in dem von @cro verlinkten Hilfe-Dokument in Abschnitt 3.2 Steuerrechtliche Behandlung bei Nachberechnungen Vorjahr.