abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Impfzertifikat bei Entschädigungsantrag

16
letzte Antwort am 31.03.2022 14:18:42 von TN
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
StarkWo
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 17
1405 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

dass bei Quarantäne der Impfstatus abgefragt wird, z.B als Kontaktperson war mir bekannt.

Aber wieso wird denn nun der Status abgefragt, wenn es sich um eine infizierte Person handelt. Und dann ist es auch noch verpflichtend den Nachweis darüber hochzuladen. Habe ich wieder was verpasst und das macht einen Unterschied?

 

Wie handhabt ihr das? Ich habe momentan einen ganzen Stapel Anträge die noch zu stellen sind - Corona Positive. Ich muss doch nicht jedem noch nach dem Zertifikat fragen?? Oder gebe ich einfach an ungeimpft?

 

Viele Grüße,

Wolfgang

pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 17
1388 Mal angesehen

Ungeimpfte erhalten seit November keine Verdienstausfallentschädigung mehr.

Folglich braucht es einen Impfnachweis, damit man einen Anspruch hat.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

0 Kudos
AnniT2020
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 17
1367 Mal angesehen

Aber sind sie selber positiv erkrankt als ugeimpfte Person erhalten die doch Entschädigung. Also so hab ich das gelesen.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 4 von 17
1338 Mal angesehen

@AnniT2020  schrieb:

Aber sind sie selber positiv erkrankt als ugeimpfte Person erhalten die doch Entschädigung. Also so hab ich das gelesen.


 

Wenn eine Erkrankung vorliegt, gibt es "normale" Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das hat dann mit den Entschädigung nach dem IFSchG nichts zu tun.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
AK48599
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 17
1321 Mal angesehen

Eine Quarantäne-Bescheinigung als Erkrankter oder ein positiver PCR-Test ist nicht gleich zusetzen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nur ein Arzt kann die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Ohne Beschwerden wird es schwierig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bekommen. Klar kann der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, aber die Krankenkasse könnte die Erstattung nach AAG wegen fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung versagen. Laut gestrigen Krankenkassenseminar haben auch Ungeimpfte einen Anspruch nach 56 IFSG, wenn sie infiziert  sind, weil auch Geimpfte erkranken können und es nicht zweifelsfrei bewiesen  werden kann, dass der Ungeimpfte nicht erkrankt wäre, wenn er geimpft gewesen wäre. Die Ausnahme, dass Ungeimpfte keine Entschädigungsanspruch erhalten beschränkt sich dementsprechend auf Quarantäne als Kontaktperson. Ob diesem Grundsatz die Behörden komplett ohne Gegenargumentation  folgen, bezweifle ich. 

AnniT2020
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 17
1301 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ja Krankenschein ist Krankenschein, den meinte ich auch micht. Sobald dieser daliegt hat der natürlich vorrang vor einer Quarantäne und ist normal LFZ.

 

Ich kenne die Begründung genauso wie mein Vorredner.Da auch geimpfte ansteckend sind wurde laut Infektionsschutzgesetz geregelt, dass auch ungeimpfte bei eigenem positiven test einen Entschädigungsanspruch haben. Nur nicht als Kontaktperson.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 7 von 17
1228 Mal angesehen

Sorry, dann hatte ich das so schnell falsch verstanden.

0 Kudos
schei_su
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 17
994 Mal angesehen

Hallo, 

ich habe das gleiche Problem. Wieso muss ich bei einem Mitarbeiter, der selbst positiv getestet wurde, nicht nur angeben, ob er vollständig geimpft ist (ist er) sondern auch noch den Nachweis hochladen? Wenn sogar unklar ist, ob ein Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen darf, dann gilt das wohl erst recht für den Sachbearbeiter beim Steuerbüro...

 

Viele Grüße,

Susanne

0 Kudos
Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 9 von 17
968 Mal angesehen

Es wird ja nicht nur nach einem Impfzertifikat gefragt, sondern gezielt nach dem Europäischen! Wer also nur einen Impfpass hat, kann den geforderten Nachweis noch nicht mal erbringen.

 

Ich sehe das so - wenn der AN noch nicht mal verpflichtet ist, gegenüber seinem AG eine Auskunft über den Impfstatus zu geben, kann er schon gar nicht verpflichtet werden, den Nachweis darüber abzugeben. Weiterhin wird überall gesagt, man soll den QR-Code nicht aus der Hand geben oder gar Kopien fertigen lassen. Das passt ja alles ganz toll zusammen.

 

Ich habe als Impfstatus im Antrag "geimpft" angegeben und das Hochladen des Nachweises einfach ignoriert. Absenden des Antrages ging trotzdem. Und jetzt warte ich ab, was kommt. Im Zweifel muss sich das Amt direkt an den AN wenden. Die haben nämlich mE einen Auskunftsanspruch im Gegensatz zum AG.

MfG
T.Kahl
0 Kudos
schei_su
Beginner
Offline Online
Nachricht 10 von 17
944 Mal angesehen

Vielen Dank für die Rückmeldung! Haben Sie Ihren Antrag auch über das Infoportal IfSG gestellt? Ich habe gerade versucht, die Fehlermeldung zu ignorieren, aber leider kann ohne den Nachweis der Antrag nicht abgeschlossen werden. ☹️

 

MfG

0 Kudos
Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 11 von 17
940 Mal angesehen

Ja, habe ich. Ist aber schon 2 Wochen her. Da ging es noch unproblematisch. Ansonsten - weiße Seite hochladen. 😎

MfG
T.Kahl
schei_su
Beginner
Offline Online
Nachricht 12 von 17
908 Mal angesehen

Richtig gute Idee! Ich werde aber statt eines weißen Bogens, den folgenden Text anhängen... 😁

 

"Positiv getestete Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 IfSG, egal, ob sie geimpft sind oder nicht.

Dieser Arbeitnehmer ist laut Angaben des Arbeitgebers vollständig geimpft und wurde positiv getestet.

Als Sachbearbeiter im Steuerbüro steht es mir nicht zu, den Impfnachweis des Arbeitnehmers einzusehen.

Bitte fordern Sie das gültige Impfzertifikat daher bei dem betreffenden Arbeitnehmer an."

 

Bin gespannt, was dann passiert! 

 

Einen schönen Tag noch! 😄

Adebahr
Beginner
Offline Online
Nachricht 13 von 17
845 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

diesen Schritt haben wir auch schon versucht. Leider bestehen Sie auf das Impfzertifikat.

 

Wir haben einen identische Fall und hierzu folgende Antwort erhalten:

 

 

 

Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen, die z.B. auf Grund einer Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine solche Verdienstausfallentschädigung nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere und Stillende. Diese Regelung findet in Nordrhein-Westfalen bei Absonderungszeiträumen ab dem 11. Oktober 2021 Anwendung.

 

Personen, die positiv auf Covid-19 getestet sind und Symptome der Erkrankung aufweisen, sind arbeitsunfähig und erhalten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem behandelnden Arzt sowie in der Folge Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Ein Verdienstausfall entsteht insofern nicht.

 

Personen, die gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind und nach einem positiven Test keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, haben - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.

 

Sind Betroffene dagegen ungeimpft und nach dem Ergebnis eines Tests mit Covid-19 infiziert, besteht für sie kein Anspruch, da entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Infektion und somit die Absonderung hätte vermieden werden können, was nach Auffassung des Landes Nordrhein-Westfalen durch eine Schutzimpfung möglich ist (hier unterscheidet sich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit in dem genannten Punkt von der Auffassung des Ministeriums f. Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS)). Dies gilt nicht bei einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung und auch bis auf Weiteres bei Schwangeren und Stillenden.

 

Es gilt aber auch:

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Im Rahmen dessen kommt dem Arbeitgeber eine entsprechende Pflicht zu, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entschädigung im Einzelfall zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann insofern auch entscheiden, ob er die Entschädigung auszahlt oder nicht. Ein ggfls. an eine solche Entscheidung anschließender Konflikt ist innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen.

 

Wir sind bei der Bearbeitung der Anträge an die Weisungen des MAGS gebunden und müssen diesbezüglich auf den Klageweg verweisen.

 

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Mitteilung weitergeholfen zu haben.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Mike Adebahr 

0 Kudos
schei_su
Beginner
Offline Online
Nachricht 14 von 17
807 Mal angesehen

Hallo Herr Adebahr,

 

ich habe sicherheitshalber meinen Mandanten gebeten, das Zertifikat von dem Arbeitnehmer zu besorgen. Falls dieser dieses jedoch nicht zur Verfügung stellen will, bleibt mir nur zu hoffen, dass das Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein das etwas anders sieht als die Kollegen in NRW.

Viele Grüße

0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 15 von 17
773 Mal angesehen

Leider scheinen die verschiedenen Bundesländer (und sogar Landkreise) unterschiedlich vorzugehen. Bei uns ist kürzlich eine Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland aufgetaucht, in der wird vorgegeben, dass nur für diejenigen AN eine Quarantäne-Erstattung erfolgt, die eine AU für den entsprechenden Zeitraum vorlegen können!

Einfach wie aus einem Tollhaus...

0 Kudos
schei_su
Beginner
Offline Online
Nachricht 16 von 17
758 Mal angesehen

Da weiß eine Hand wohl nicht, was die andere tut... Ich mache mir bei Vorlage einer AU jedenfalls nicht die Mühe eines Quarantäne-Erstattungsantrages. Krank ist krank, egal ob Covid oder Beinbruch. LFZ 6 Wochen und fertig.

 

Blöd nur, wenn die AU z.B. ab dem 10. des Monats beginnt, die (nachträglich eingegangene) Anordnung zur Absonderung aber auf den 9. rückdatiert wurde. Und schon ist es nichts mehr mit AU sondern Quarantäne...

 

Ich habe das jedenfalls so verstanden, dass immer das zählt, was zuerst anfing.

vg

0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 17 von 17
748 Mal angesehen

Vielleicht hilft es weiter, wenn Sie mal unter Monokausalität recherchieren. Für uns scheint das ein anwendbares Argument zu sein.

 

Übrigens gilt bei uns, dass der Mandant unter Zuhilfenahme der Auswertung "Beitragsberech." die Erstattung selbst beantragen muss.

0 Kudos
16
letzte Antwort am 31.03.2022 14:18:42 von TN
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage