abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Impfteam freiberuflicher Mandat nimmt Arzthelferin mit SV/Steuerpflicht?

14
letzte Antwort am 27.05.2021 09:47:28 von sokrates
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
torsten-kalb
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 15
1104 Mal angesehen

Hallo Community,

 

ich versuche es jetzt noch einmal, da man leider nirgendwo passende Informationen erhält.

Ein freiberuflicher Arzt hilft in einem Impfzentrum aus und nimmt eine bereits angestellte Arzthelferin mit, für die er ca. 300,00€ brutto von der KV erhält.

 

Muss ich diese weiterzuleitenden 300,00 € dann steuer- und sv-pflichtig bei der Arbeitnehmerin abrechnen?

Es kommen nun vermehrt Anfragen. Die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale scheint nicht zu greifen, da sie schon als Angestellte mithilft, oder?

 

 

Danke

Torsten Kalb

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 15
1064 Mal angesehen

Hallo,

 

ich hatte es ähnlich auch schon unter diesem Link  geschrieben. Ich finde bisher auch nichts passendes.

 

Grundsätzlich rechne ich jetzt erst mal pflichtig ab, bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung kann man das ja noch korrigieren, wenn es tatsächlich frei sein sollte.

LG
VM
0 Kudos
zach
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 15
1003 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

bei mir ist der Fall ähnlich, allerdings wird bei meinem Mandaten eine PTA der Apotheke auf Abruf für die Zeit im Impfzentrum freigestellt, d. h. ihr werden die Stunden bzw. Gehalt hierfür anteilig gekürzt und sie soll den erhöhten Erstattungssatz, den der Apotheker für die Freistellung erhält, erstattet bekommen.  Fällt dieser Betrag nun unter die Ehrenamtspauschale und muss dieser Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung erklärt sein?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 15
951 Mal angesehen

Hallo, 


rechtlich können wir hier leider keine Aussage treffen. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Klärung an die Finanzbehörde. 

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
alexazwang
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 15
848 Mal angesehen

Guten Morgen,

ich habe auch Personen in einem Impfzentrum abzurechnen.

Da es immer noch schwierig ist an Aussagekräftiges-Infomaterial zu kommen. 

Hier sind es angestellte Ärzte und MFA die in einer Arztpraxis tätig sind und zusätzlich stundenweise noch im Impfzentrum arbeiten.

Aussage eines Lohnsteueraußenprüfers, er denkt, es müsste alles Lohnsteuerpflichtig sein !

Mit einer Rentenversicherungsprüferin bin ich auch im Kontakt. Selbst da gibt es noch keine genauen Aussagen.

Laut Schreiben eines Versorgungswerks müssen aber RV-Beiträge (bis 7100€) an das Versorgungswerk abgeführt werden (angestellte Ärzte)

0 Kudos
jjunker
Experte
Offline Online
Nachricht 6 von 15
815 Mal angesehen

Da wird man kaum Material zu finden.

Also erstmal mit den Füßen abstimmen und durch Mehrheitsentscheid dafür sorgen, dass die Leute welche sich für uns im Impfzentrum einbringen die paar Euro SV frei kriegen.

 

Mal nicht auf Vorsicht spielen und pro aktiv was bewegen. Und wenn es dann doch SV pflichtig wird. Ok ist noch zu korrigieren meldet man es ausnahmsweise der Versicherung. 🤗 Muss auch ein Prüfer erstmal finden.

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
0 Kudos
merchantofdoubt
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 7 von 15
805 Mal angesehen

Steuerrechtliche Behandlung der Tätigkeit des Personals in regionalen Corona-Impf-/Testzentren

OFD Frankfurt a. M., RdVfg. v. 15.3.2021 – S 2331 A - 49 - St 210

Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum iSd Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden.

Hierfür spricht insbesondere, dass

•die Mitarbeiter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind,

•die Mitarbeiter notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten,

•die Mitarbeiter in die Organisation des Impf-/Testzentrums bzw. Impf-/Testteams eingegliedert sind,

•die Organisation und Durchführung der Tätigkeit vorgegeben wird,

•die Mitarbeiter kein eigenes Kapital einsetzen,

•Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden,

•die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft schulden, nicht aber einen Arbeitserfolg.

Der Einordnung als nichtselbständige Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine nichtselbständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden oder ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit vorliegen soll. Auf die arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung kommt es ebenfalls nicht an. Die an diese Beschäftigten gezahlten Vergütungen unterliegen folglich dem Lohnsteuerabzug.

In der Praxis werden häufig Honorarverträge geschlossen. Unterbleibt der Lohnsteuerabzug aufgrund solcher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ist für die Tätigkeit nach §§ 130, 131 SGB IV keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer kommt insoweit aus Vereinfachungsgründen nicht in Betracht.

Die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen sind keine Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG. Insoweit fällt keine Umsatzsteuer an.

Die Einnahmen von Beschäftigten, die nebenberuflich im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung in einem Impf-/Testzentrum oder mobilen Impf-/Testteam im Impf- oder Testbereich (Aufklärung, Impfung, Test) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 oder Tests mitwirken, sind für die VZ 2020 und 2021 nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (R 3.26 Abs. 2 LStR).

Die Einnahmen von Beschäftigten, die keine qualifizierte Tätigkeit mit und gegenüber Menschen verrichten (zB Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), sind für die VZ 2020 und 2021 nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind.

 

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 8 von 15
787 Mal angesehen

Ich kopiere mal das Wesentliche raus:

 

Die Einnahmen von Beschäftigten, die nebenberuflich im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung in einem Impf-/Testzentrum oder mobilen Impf-/Testteam im Impf- oder Testbereich (Aufklärung, Impfung, Test) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 oder Tests mitwirken, sind für die VZ 2020 und 2021 nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (R 3.26 Abs. 2 LStR).

 

Also bis 3000 € steuerfrei.

LG
VM
grandfunck
Fachmann
Offline Online
Nachricht 9 von 15
733 Mal angesehen

Moin,

 

bislang hatte ich das Problem hier persönlich noch nicht auf dem Tisch, es könnte aber von Mandantenseite auf mich zukommen, 

 

Wenn ich den Text der OFD Frankfurt richtig verstehe, ist die Tätigkeit in Impfzentren u. ä. als nichtselbstständige Arbeit anzusehen - unabhängig davon was vereinbart wurde. Wäre dann nicht der Betreiber des Impfzentrums (usw.) als Arbeitgeber anzusehen und müsste die Abrechnung vornehmen? Warum sollte dies vom "normalen" AG des freiwilligen Helfers abgerechnet werden? 

 

Sehe ich dies evtl. völlig falsch?

 

Dank im Voraus sagt

 

WF

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 10 von 15
704 Mal angesehen

Der Arzt (unser Mandant) bekommt das Geld für sich und seine MFAs zusammen überwiesen und muss das für seine MFAs weiterleiten. Dadurch ist es unser Problem...

LG
VM
0 Kudos
jjunker
Experte
Offline Online
Nachricht 11 von 15
680 Mal angesehen

Falsch. Systemischer Fehler den Sie versuchen zu gesunden.

Wenn der Arzt als Angestellter des Impfzentrums zu betrachten ist und nicht als Subunternehmer angesehen wird, dann kann er auch keine eigenen Angestellten haben denen er Lohn schuldet.

Das Impfzentrum (der Betreiber dieses Zentrums) schuldet der Arzthelferin dann den Lohn und müsste sich ergo auch um die Abrechnung kümmern. ggf. schuldet der Betreiber des Impfzentrums dann auch SV Beiträge. 

 

🤔 

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 12 von 15
657 Mal angesehen

Dabei erhebt sich mir die Frage, wer wem Weisungen erteilt.

 

Meinem Verständnis nach wäre der Weisungsgeber der AG.

0 Kudos
lohnetc
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 15
626 Mal angesehen

Moinsen,

 

die Weisungsbefugnis ist nur ein Kriterium und nicht allein entscheidend. Ich möchte als angestellter Buchhalter auch nicht die Ausbildungsvergütung unserer angehenden Kaufleute aus meiner Tasche bezahlen müssen 😉

 

 

0 Kudos
torsten-kalb
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 15
616 Mal angesehen

Guten Morgen 🙂 

 

Mein letzter Stand ist und so rechnen wir auch ab:

 

Unser Mandant (freiberuflicher Arzt mit eigener Praxis, nicht angestellt) nimmt einen bei ihm angestellten Arzt und eine bei ihm angestellte medizinische Fachangestellte mit ihn Impfzentrum. Der Mandant erhält direkt von der KV die Vergütung für die Tätigkeit im Impfzentrum. Er erhält eine höhere Vergütung, wenn er eigene Angestellte mitbringt (z.B. bei ihm angestellte Ärzte und med. FA). Diese angestellten Ärzte und MFAs sind also weiterhin beim Mandant angestellt und er bezahlt diese Angestellten im Rahmen des normalen Angestelltenverhältnis (abhängige Beschäftigung). Was der mandant also an seine Angestellten weitervergütet wird dann über das normale Beschäftigungsverhältnis hinaus steuer- und sv-pflichtig vergütet. Manche Arbeitgeber zahlen aber die weitergeleitete Vergütung der KV als steuer- und sv-freien Coronabonus (bis 1.500,00 € bis 30.06.2021 möglich) aus.

 

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale greifen nur für Personen, die direkt beim Impfzentrum nebenberuflich tätig sind, also nicht im Rahmen ihres normalen Beschäftigungsverhältnisses. 

 

Grüße

Torsten Kalb

0 Kudos
sokrates
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 15 von 15
614 Mal angesehen

Kurze Info nebenbei: Coronabonus-Zahlung ist bis 31.03.2022 verlängert worden.

0 Kudos
14
letzte Antwort am 27.05.2021 09:47:28 von sokrates
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage