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Gesellschafter Geschäftsführer nicht sv-pflichtig freiw. KV Firmenzahler

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letzte Antwort am 23.10.2025 19:33:04 von Uwe_Lutz
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Theresa_Heurich_
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Nachricht 1 von 17
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Hallo Community, 

 

ich habe folgendes Problem:

 

Ges./Gef. freiwillig in der gestzlichen KV, nicht sv-pflichtig möchte Firmenzahler für KV/PV sein. 

Ich habe alles per 01.01.2021 umgestellt, mit 900 und Beitragsgruppe 9001 geschlüsselt, die Beiträge werden auf dem Beitragsnachweis bei den frewi. gestzl. Beiträgen ausgewiesen.

Es wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt, es geht lediglich um das Firmenzahlerverfahren.
Die DAK teilt mir mit, dass die Beiträge nicht im BNW bei den frewi. Beiträgen ausgewiesen werden dürfen.

Ich habe bereits mehrfach mit DATEV und DAK telefoniert - lt. DATEV und Dok 5303274 alles korrekt, lt. DAK sollen die Beitragsnachweise rückwirkend geändert werden, und die Schlüsselung sei falsch.

 

Hat jemand eine Idee zur Abhilfe, bzw. wie handhaben Sie freiw. gesetzl. Ges/Gef. (unabhängigs Beschäftigungsverhältnis) im Firmezahlerverfahren?

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 2 von 17
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Moin,

 

irgendwie irritiert mich die DATEV-Lösung.

 

Es werden Beiträge auf dem Beitragsnachweis gemeldet, ohne dass Sozialversicherungsmeldungen an die Krankenkasse übermittelt werden? Das halte ich für falsch und kann die Aussage der Krankenkasse durchaus nachvollziehen. Die Krankenkasse weiß doch so gar nicht, für wen die Beiträge gezahlt werden.

 

Beiträge im Firmenzahlerverfahren können m.E. nur für Arbeitnehmer gemeldet werden. Und der Ges.-Gef. ohne SV-Pflicht ist sozialversicherungsrechtlich ja gerade KEIN Arbeitnehmer.

 

Wenn die Zahlung von der GmbH erfolgen soll, lösen wir dies über einen Nettoabzug und die Erstellung einer gesonderten Überweisung für diesen Nettoabzug.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Theresa_Heurich_
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Nachricht 3 von 17
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Vielen Dank - das ist ein pragmatischer Lösungsansatz. Ein Lösung über Korrektur im Januar würde ja die entsprechende Korrektur des Beitragsnachweis bewirken. 
Ich bin auch irritiert - ich gehe nicht davon aus, das ich die einzige bin, die die Eingabe anhand des Dok. 5303274 Punkt 4 vorgenommen hat.

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Theresa_Heurich_
Beginner
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Nachricht 4 von 17
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Herr Lutz, nun habe ich noch ein Frage: Ich habe die Abrechnungen rückwirkend ab 01/2021 korrigiert, also 900 Beitragsgruppe 0000 die Daten der freiw. gesetzl. KV gelöscht und habe nun Lohnsteuernachzahlungen (01 und 02) - haben Sie dazu auch eine Idee?

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 5 von 17
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Moin,

 

damit die gezahlte Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwand berücksichtigt wird, müssen diese in den Personaldaten als private Versicherung erfasst werden. 

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Haken "Arbeitgeber-Zuschuss nicht automatisch ermitteln" gesetzt ist.

 

Uwe_Lutz_1-1616752539926.png

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

Theresa_Heurich_
Beginner
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Nachricht 6 von 17
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Vielen Dank Herr Lutz - das habe ich nun rückwirkend für Januar eingetragen (eine Bescheinigung der KV habe ich über Basisbeiträge), das führt nun zur Erstattung von Lohnsteuer Januar und Februar.

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 7 von 17
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Moin,

 

bei der freiwilligen Krankenversicherung wird m.E. ein pauschaler Anteil (4%?) als Anteil für die Absicherung des Krankengeldes angesetzt - und dieser gehört nicht zur Basisabsicherung.

 

Wenn Ihnen also eine Bescheinigung der Krankenversicherung über die Höhe der Basisabsicherung vorliegt, kann dies (sofern vorher nicht der volle Betrag als Basisabsicherung berechnet wurde) tatsächlich zu einer Erstattung führen.

 

Dies ist aber so pauschal aus der Entfernung schwierig zu beurteilen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Theresa_Heurich_
Beginner
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Nachricht 8 von 17
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Für mich macht es Sinn - vielen Dank Herr Lutz, Sie haben mir sehr weitergeholfen, ich habe das Dok. der DATEV zur Überarbeitung gemeldet.

SusanneK
Beginner
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Nachricht 9 von 17
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Hallo Herr Lutz,

welche Lohnart haben Sie verwendet?

Wir haben mit Lohnart 9110 (Fibukonto 3740) den Abzug der KV Beiträge des AN angelegt.

Die B/N ist richtig, der Buchungsbeleg ist falsch, Soll Haben Differenz.

Die KK bucht ab.

 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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feste LA-Nr. klingt nach LuG - da kann ich leider nicht weiterhelfen

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 11 von 17
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Hallo,

 

die Standardlohnart 9110 "Abzug Ausgleichszahlung" ist nur für Ausgleichszahlungen bei Rentenabschlägen zu verwenden.

 

Bei den Standardlohnarten 4250 "Ausgleich Rentenabschlag stfr." und 4260 "Ausgleich Rentenabschlag stpf" ist die Lohnart 9110 "Abzug Ausgleichszahlung" als Folgelohnart hinterlegt.

 

Wird nur die Lohnart 9110 abgerechnet, fehlt für die den Buchungsbeleg die automatische Gegenbuchung der Lohnarten 4250 und 4260. Somit ist die Summe aus Soll und Haben im Buchungsbeleg nicht gleich. Aus diesem Grund wird die Fehlermeldung #LN15903 ausgegeben.

 

Da Sie keine Rentenausgleichszahlung abrechnen möchten, kopieren Sie bitte z. B. die Standardlohnart 9000 "Vorschuss" auf eine freie Lohnartennummer im 9000er Bereich. Kontieren Sie die Lohnart mit dem genannten Konto 3740.

 

Nach erneuter Erstellung der Lohnabrechnung tritt im aktualisierten Buchungsbeleg keine Differenz zwischen Soll und Haben mehr auf.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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saskiasparing
Einsteiger
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Guten Tag, 

 

irgendwie sieht das nicht so aus wie ich es gerne hätte.

 

  1. Die Lohnsteuer ist viel zu hoch. 
  2. Darf der SV AG ausgewiesen sein. 

 

saskiasparing_1-1761228258895.png

 

saskiasparing_2-1761228529335.png

 

Verwende ich die falschen Netto-Lohnarten ? 

 

Vielen Dank für die Hilfe. 

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Ewa123
Einsteiger
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Für mich sieht das ungewöhnlich aus weil sie den AG-Anteil nicht automatisch ermitteln lassen. Gibt es einen besonderen Grund dafür? Kenne ich garnicht so

 

Die Lohnarten setzt Datev normalerweise automatisch. Da sucht man keine Netto-Lohnarten aus 

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saskiasparing
Einsteiger
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Nachricht 14 von 17
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Herr Lutz hat in seinem Beitrag darauf hingewiesen. 

 

Zum Verständnis vielleicht noch. 

Ich habe es hier erfasst. 

 

saskiasparing_0-1761234566014.png

 

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Ewa123
Einsteiger
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Nachricht 15 von 17
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In diesem Beitrag geht es um SV-freie Gesellschafter/Geschäftsführer.

 
Darum halte du ihre Darstellung von grundweg für falsch 

 

Der Abzug der Beiträge zur Überweisung (über individuelle Überweisung zu lösen) ist ja in Ordnung 

 

Die Arbeitgeberanteile zur KV und PV  gehören aber ins Brutto . Die sind Lohnsteuerpflichtig 

 

 

 


Oder handelt es nicht um SV-freie GFs?

Dann würde ich Daten ganz normal die Beiträge ermitteln lassen 

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Lohnnutzer
Fortgeschrittener
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Nachricht 16 von 17
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Wie die Kollegin schreibt scheint mir das auch nicht korrekt .

 

Nach dem Auszug aus der Gehaltsabrechnung (kein SV-Brutto) dürfen die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht im Netto ausgezahlt werden.

 

Wenn hier Zuschüsse vertraglich vereinbart sind (wichtig!) gehört das zum Arbeitslohn und somit ins Brutto.

 

In das gelb markierte Feld gehört das auch nicht 

 

 

 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 17 von 17
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@saskiasparing  schrieb:

Herr Lutz hat in seinem Beitrag darauf hingewiesen. 

 

Zum Verständnis vielleicht noch. 

Ich habe es hier erfasst. 

 

saskiasparing_0-1761234566014.png

 


Wie schon von den Anderen geschrieben:

 

Wenn ein Zuschuss an den nicht sv-pflichtigen GesGef vereinbart ist, ist dieser lohnsteuerpflichtig und muss als Bruttobetrag erfasst werden. Wenn ein solcher Zuschuss nicht vereinbart ist, darf dieser nicht gezahlt werden, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. 

 

Wenn der Beitrag durch die Gesellschaft überwiesen wird, müssen die Abzüge als Netto-Abzüge erfasst werden. Es dürfen aber nicht die Nummern für die Beträge bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten genutzt werden. Es muss eine freie Nummer im Bereich 9000-9799 genutzt werden und hierfür bei Bedarf eine individuelle Überweisung angelegt werden.

 

Die Erfassung der Beiträge im Bereich Personaldaten | Sozialversicherung | Private Versicherung dient lediglich dazu, die Beträge bei der Berechnung der Lohnsteuer mit zu berücksichtigen.

 

 

 

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letzte Antwort am 23.10.2025 19:33:04 von Uwe_Lutz
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