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Gesellschafter Geschäftsführer nicht sv-pflichtig freiw. KV Firmenzahler

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letzte Antwort am 26.01.2024 09:39:02 von Nina_Schöneweis
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Theresa_Heurich_
Beginner
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Nachricht 1 von 11
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Hallo Community, 

 

ich habe folgendes Problem:

 

Ges./Gef. freiwillig in der gestzlichen KV, nicht sv-pflichtig möchte Firmenzahler für KV/PV sein. 

Ich habe alles per 01.01.2021 umgestellt, mit 900 und Beitragsgruppe 9001 geschlüsselt, die Beiträge werden auf dem Beitragsnachweis bei den frewi. gestzl. Beiträgen ausgewiesen.

Es wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt, es geht lediglich um das Firmenzahlerverfahren.
Die DAK teilt mir mit, dass die Beiträge nicht im BNW bei den frewi. Beiträgen ausgewiesen werden dürfen.

Ich habe bereits mehrfach mit DATEV und DAK telefoniert - lt. DATEV und Dok 5303274 alles korrekt, lt. DAK sollen die Beitragsnachweise rückwirkend geändert werden, und die Schlüsselung sei falsch.

 

Hat jemand eine Idee zur Abhilfe, bzw. wie handhaben Sie freiw. gesetzl. Ges/Gef. (unabhängigs Beschäftigungsverhältnis) im Firmezahlerverfahren?

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

irgendwie irritiert mich die DATEV-Lösung.

 

Es werden Beiträge auf dem Beitragsnachweis gemeldet, ohne dass Sozialversicherungsmeldungen an die Krankenkasse übermittelt werden? Das halte ich für falsch und kann die Aussage der Krankenkasse durchaus nachvollziehen. Die Krankenkasse weiß doch so gar nicht, für wen die Beiträge gezahlt werden.

 

Beiträge im Firmenzahlerverfahren können m.E. nur für Arbeitnehmer gemeldet werden. Und der Ges.-Gef. ohne SV-Pflicht ist sozialversicherungsrechtlich ja gerade KEIN Arbeitnehmer.

 

Wenn die Zahlung von der GmbH erfolgen soll, lösen wir dies über einen Nettoabzug und die Erstellung einer gesonderten Überweisung für diesen Nettoabzug.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Theresa_Heurich_
Beginner
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Nachricht 3 von 11
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Vielen Dank - das ist ein pragmatischer Lösungsansatz. Ein Lösung über Korrektur im Januar würde ja die entsprechende Korrektur des Beitragsnachweis bewirken. 
Ich bin auch irritiert - ich gehe nicht davon aus, das ich die einzige bin, die die Eingabe anhand des Dok. 5303274 Punkt 4 vorgenommen hat.

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Theresa_Heurich_
Beginner
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Nachricht 4 von 11
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Herr Lutz, nun habe ich noch ein Frage: Ich habe die Abrechnungen rückwirkend ab 01/2021 korrigiert, also 900 Beitragsgruppe 0000 die Daten der freiw. gesetzl. KV gelöscht und habe nun Lohnsteuernachzahlungen (01 und 02) - haben Sie dazu auch eine Idee?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

damit die gezahlte Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwand berücksichtigt wird, müssen diese in den Personaldaten als private Versicherung erfasst werden. 

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Haken "Arbeitgeber-Zuschuss nicht automatisch ermitteln" gesetzt ist.

 

Uwe_Lutz_1-1616752539926.png

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

Theresa_Heurich_
Beginner
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Vielen Dank Herr Lutz - das habe ich nun rückwirkend für Januar eingetragen (eine Bescheinigung der KV habe ich über Basisbeiträge), das führt nun zur Erstattung von Lohnsteuer Januar und Februar.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

bei der freiwilligen Krankenversicherung wird m.E. ein pauschaler Anteil (4%?) als Anteil für die Absicherung des Krankengeldes angesetzt - und dieser gehört nicht zur Basisabsicherung.

 

Wenn Ihnen also eine Bescheinigung der Krankenversicherung über die Höhe der Basisabsicherung vorliegt, kann dies (sofern vorher nicht der volle Betrag als Basisabsicherung berechnet wurde) tatsächlich zu einer Erstattung führen.

 

Dies ist aber so pauschal aus der Entfernung schwierig zu beurteilen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Theresa_Heurich_
Beginner
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Für mich macht es Sinn - vielen Dank Herr Lutz, Sie haben mir sehr weitergeholfen, ich habe das Dok. der DATEV zur Überarbeitung gemeldet.

SusanneK
Beginner
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Nachricht 9 von 11
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Hallo Herr Lutz,

welche Lohnart haben Sie verwendet?

Wir haben mit Lohnart 9110 (Fibukonto 3740) den Abzug der KV Beiträge des AN angelegt.

Die B/N ist richtig, der Buchungsbeleg ist falsch, Soll Haben Differenz.

Die KK bucht ab.

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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feste LA-Nr. klingt nach LuG - da kann ich leider nicht weiterhelfen

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

die Standardlohnart 9110 "Abzug Ausgleichszahlung" ist nur für Ausgleichszahlungen bei Rentenabschlägen zu verwenden.

 

Bei den Standardlohnarten 4250 "Ausgleich Rentenabschlag stfr." und 4260 "Ausgleich Rentenabschlag stpf" ist die Lohnart 9110 "Abzug Ausgleichszahlung" als Folgelohnart hinterlegt.

 

Wird nur die Lohnart 9110 abgerechnet, fehlt für die den Buchungsbeleg die automatische Gegenbuchung der Lohnarten 4250 und 4260. Somit ist die Summe aus Soll und Haben im Buchungsbeleg nicht gleich. Aus diesem Grund wird die Fehlermeldung #LN15903 ausgegeben.

 

Da Sie keine Rentenausgleichszahlung abrechnen möchten, kopieren Sie bitte z. B. die Standardlohnart 9000 "Vorschuss" auf eine freie Lohnartennummer im 9000er Bereich. Kontieren Sie die Lohnart mit dem genannten Konto 3740.

 

Nach erneuter Erstellung der Lohnabrechnung tritt im aktualisierten Buchungsbeleg keine Differenz zwischen Soll und Haben mehr auf.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 26.01.2024 09:39:02 von Nina_Schöneweis
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