Hallo zusammen,
ich habe ein Restaurant und hier wurde mir die Frage gestellt, ob die Serviceaushilfen im Dezember während des Christkindelmarktes auf Lohnsteuerkarte mehr arbeiten können.
Ich würde von allen Aushilfen wo es betrifft nochmal einen Personalbogen ausfüllen lassen. Damit ich wirklich weiß, wer hat eventuell schon eine Hauptbeschäftigung bzw. wer nur den geringfügigen Job hat.
Kann ich für einen Monat auf die 6er wechseln und je nachdem, ob sie schon eine Hauptbeschäftigung haben, Beiträge abführen und dann im Januar 2026 wieder auf die geringfügige Beschäftigung zurück? Soweit ich nachgelesen habe, ja, oder?
Ich würde mich über Kommentare von euch freuen, wie eure Meinung ist.
Dankeschön
Natürlich, das ist sogar genau der richtige Weg. Ganz normal sv-pflichtig, nicht kurzfristig, es sei denn, derjenige wird extra dafür eingestellt und war vorher nicht Arbeitnehmer dort (zusätzlich zu den ganzen anderen Voraussetzungen für die Kurzfristigkeit).
Die Ausnahme mit der einmaligen Überschreitung bis maximal zur doppelten Minijobentgeltgrenze greift hier nicht, da es ja nicht unvorhergesehen ist.
Die Sachlage entspricht ja einer Vertragsänderung von Teilzeit auf Vollzeit (oder höhere Teilzeit). Und einfach aufgrund der Tatsache, dass das Entgelt dadurch über die 556 €/Monat kommt, ist natürlich für den Zeitraum der Überschreitung die SV neu zu beurteilen.
Was ich gerade nicht weiß, ist, ob danach die RV-Befreiung neu beantragt werden müsste.
@lohnhilfe schrieb:
Was ich gerade nicht weiß, ist, ob danach die RV-Befreiung neu beantragt werden müsste.
Ja, muss neu beantragt werden.
@lohnhilfe schrieb:Natürlich, das ist sogar genau der richtige Weg. Ganz normal sv-pflichtig, nicht kurzfristig, es sei denn, derjenige wird extra dafür eingestellt und war vorher nicht Arbeitnehmer dort (zusätzlich zu den ganzen anderen Voraussetzungen für die Kurzfristigkeit).
Die Ausnahme mit der einmaligen Überschreitung bis maximal zur doppelten Minijobentgeltgrenze greift hier nicht, da es ja nicht unvorhergesehen ist.
Die Sachlage entspricht ja einer Vertragsänderung von Teilzeit auf Vollzeit (oder höhere Teilzeit). Und einfach aufgrund der Tatsache, dass das Entgelt dadurch über die 556 €/Monat kommt, ist natürlich für den Zeitraum der Überschreitung die SV neu zu beurteilen.
Echt, das klappt? Man lernt nie aus ....
Ich war immer der Meinung, dass dann die RV-Prüfung den gesamten Minijob des Kalenderjahres zum sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis macht, weil ja im Januar 2025 bereits feststand, dass im Dezember Weihnachten ist und in dieser Zeit der Minijobber das Weihnachtsgeschäft mit wuppen muss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die einmalige, aber vorhersehbare Überschreitung dazu verwenden kann, in 11 Monaten einen Minijob und im arbeitsreichen Monat eine sv-pflichtige Beschäftigung zu haben ...
Fragende Grüße
Minijob mit Verdienstgrenze – Minijob-Zentrale - Minijob-Zentrale
Das Beispiel geht zwar von einer anderen Grundlage aus (dass der Durchschnitt noch passt), aber der Grundsätzliche Sachverhalt, dass nämlich in einzelnen Monaten, von vornherein klar, viel mehr gearbeitet wird, passt.
Ich habe bei der Minijob-Zentrale angerufen.
Ich kann die Mitarbeiter für den einen Monat sv-/stpfl. ummelden, weil es vorhersehbar ist und ab Januar 2026 wieder auf geringfügig mit den entsprechenden neuen Papieren ändern.