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Gerichtsurteile Verdienstausfallentschädigung Ungeimpfte

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letzte Antwort am 27.10.2022 16:01:16 von Flitze0815
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tt81
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In NRW wütet bekanntlich die Pandemie der Ungeimpften. Daher lehnt das Land NRW die Erstattung des Verdienstausfalls für einen positiv getestete, symptomlose, aber ungeimpfte Beschäftigte ab.

 

Begründung: Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG besteht kein Anspruch auf Entschädigung, sofern durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermieden werden können.

 

In anderen Bundesländern (z.B. Bayern) erhalten dagegen positiv auf das Corona-Virus getestete Beschäftigte unabhängig vom Impfstatus den Verdienstausfall erstattet.

 

Das Bundesministerium schreibt hierzu in seinen FAQ's: "Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann ggf. nicht angenommen werden, dass eine Schutzimpfung die Infektion verhindert hätte."

 

Die Absonderung bei positivem Testergebnis ist doch unvermeidlich. Die Behauptung, dass durch eine Schutzimpfung die Absonderung hätte vermieden werden können, kann doch bei den gegenwärtigen Infektionszahlen und insbesondere bei der Vielzahl der mehrfach geimpften Infizierten nicht ernsthaft aufrecherhalten werden.

 

Gibt es hierzu schon Gerichtsurteile?

 

CVolz
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Hallo,

 

mit einem Urteil kann ich leider nicht dienen. Ich rechne überwiegend für Hessen ab, da erfolgt ebenfalls die Zahlung. Ich habe aber auch Mandanten in Thüringen und dort gibt es keine Entschädigung für selbst infizierte ungeimpfte Angestellte. Mit der gleichen Argumentation wie Sie bin ich an das zuständige Landesamt getreten und habe diese Antwort erhalten:

 

[...] es ist zunächst korrekt, dass die Vollständigkeit des Impfschutzes über die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 i.V.m. § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) des Bundes definiert wird. Auf der verwiesenen Internetseite des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) wird für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes allein auf die Gabe von zwei Impfdosen abgestellt. Die Website enthält auch weiter unten den Hinweis, dass derzeit noch keine Hinweise bzgl. Auffrischungsimpfungen veröffentlicht sind.

 

Die oben genannten Tatsachen haben für den Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG jedoch keine Aussagekraft. Dort heißt es sinngemäß: Eine Entschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

  • 56 Abs. 1 S. 4 IfSG stellt mithin nicht auf eine – wie auch immer definierte – Vollständigkeit des Impfschutzes ab, sondern vielmehr auf die öffentliche Empfehlung bzgl. der Gabe und der Anzahl der Dosen des Impfstoffes.

 

Eine solche öffentliche Empfehlung liegt für Thüringen – auch für die Boosterimpfung – vor: Die Impfempfehlung wird in Thüringen gem. § 20 Abs. 3 IfSG grds. durch das TMASGFF ausgesprochen. Empfohlen wird unter Ziff. 1 Nr. 2 der aktuellen öffentlichen Impfempfehlungen (ThürStAnz Nr. 2/2021 S. 126) die Impfung gegen COVID-19. Unter Ziff. 2 der öffentlichen Impfempfehlungen wird insbesondere auf die jeweils gültige Fassung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung, d.h. die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind immer als Teil der öffentlichen Impfempfehlungen des TMASGFF zu lesen. Die STIKO empfiehlt aktuell allen Personen ab dem 18. Lebensjahr eine COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zur Grundimmunisierung (STIKO: 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung v. 29.11.2022, S. 3).

[...]

 

 

 

 

renek
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@tt81  schrieb:

In anderen Bundesländern (z.B. Bayern) erhalten dagegen positiv auf das Corona-Virus getestete Beschäftigte unabhängig vom Impfstatus den Verdienstausfall erstattet.


Bitte was? Ist mir aber neu. Haben Sie da einfach beantragt und bekommen oder beruht das auf eine offiziellen Stellungnahme oder Verordnung?

 

Frage nur, weil es uns dann betreffen würde und wir eigentlich davon ausgegangen sind dass es uns eben nicht zusteht...

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CVolz
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tt81
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Die Rechtslage in Bayern habe ich bereits genannten Hinweisschreiben entnommen (Stand Dezember 2021).

 

Thüringen erstattet übrigens nun auch wieder den Ungeimpften und mit Corona infizierten Personen den Verdienstausfall:

 

https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/quarantaene-ungeimpft-entschaedigung-100.html

 

 

In NRW dagegen wollen Sie jetzt möglicherweise auch noch den Nichtgeboosterten die Verdienstausfallentschädigung streichen, sofern zwischen Infektion und Zweitimpfung mehr als 90 Tage vergangen sind.

 

Entscheidend ist für mich nicht die öffentliche Empfehlung, sondern einzig und allein ob durch Inanspruchnahme der Schutzimpfung die Absonderung hätte verhindern werden können.

 

Die Vielzahl der Infektionen bei mehrfach geimpften Personen und die daraus resultierende Verpflichtung zur Absonderung belegt eigentlich eindeutig das Gegenteil. Sofern aber Arbeitgeber bzw. die ungeimpfte und infizierte Person für den Einzelfall in der Beweispflicht sind, ist die Beweisführung natürlich unmöglich.

 

16 Bundesländer, 1 Infektionsgesetz und zig verschiedene Interpretationen und Gesetzesauslegungen. Aber wieso sollte es auch anders sein.

 

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CVolz
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Danke für den Hinweis betreffend Thüringen!

 

 


Entscheidend ist für mich nicht die öffentliche Empfehlung, sondern einzig und allein ob durch Inanspruchnahme der Schutzimpfung die Absonderung hätte verhindern werden können.

 



Das sehe ich ganz genauso. Ich finde es ein Unding, dass es hier x verschiedene Auslegungen geben kann und nicht eine einheitliche Vorgabe für alle. Und dann ändern sich die Vorgaben auch noch alle paar Wochen. 

 

 

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renek
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@CVolz  schrieb:

Entscheidend ist für mich nicht die öffentliche Empfehlung, sondern einzig und allein ob durch Inanspruchnahme der Schutzimpfung die Absonderung hätte verhindern werden können.

 



Das sehe ich ganz genauso. Ich finde es ein Unding, dass es hier x verschiedene Auslegungen geben kann und nicht eine einheitliche Vorgabe für alle. Und dann ändern sich die Vorgaben auch noch alle paar Wochen. 


Naja, und genau diese Vermeidung der Inanspruchnahme einer Schutzimpfung gibt es eh nicht. Die Impfung schützt ja per se nicht vor einer Ansteckung, sondern verhindert oder lindert nur einen schweren Verlauf. Das man sich schwerer ansteckt ist nicht gleichzusetzen mit "kann man vermeiden". Das aber dürfen dann die Juristen ausfechten. 😉

 

Tatsächlich wäre aber eine einheitliche Regelung sehr gut.

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schei_su
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Hallo,

in Schleswig-Holstein werden die Anträge auf Verdienstausfallentschädigung für ungeimpfte, infizierte aber symptomlose  Arbeitnehmer ebenfalls abgelehnt. 

Dabei war ich immer davon ausgegangen, dass dies nur für Nicht-Infizierte gilt, die aufgrund eines Kontaktes zu einem Infizierten in Quarantäne müssen.

Zitat aus dem Schreiben des Landesamtes für soziale Dienste:

"Ab dem 1. Oktober 2021 erhalten in Schleswig-Holstein Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige grundsätzlich keine finanzielle Entschädigungsleistung für erlittene Verdienstausfälle mehr, die bei einem wegen COVID-19 bestehenden Tätigkeitsverbot oder einer Absonderungspflicht keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können."

Inzwischen rate ich meinen Mandanten, wenn sie es verkraften können, von einem Antrag ab, da dieser meist sowieso abgelehnt wird und sie meine Arbeitsleistung dann auch noch bezahlen müssen. Besteht der Mandant darauf, warne ich ihn vor.

 

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Flitze0815
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Na, das find ich ja allerliebst! Eine Impfung schützt ja nicht vor der Infektion sondern soll vor einem schweren Krankheitsverlauf schützen.

Ungeimpfte Infizierte werden von unserem Gesundheitsamt nach wie vor erstattet.. wenn sie nicht gleichzeitig arbeitsunfähig waren oder Homeoffice machen konnten oder in Kurzarbeit waren oder vorher schon Urlaub geplant hatten.

Ungeimpfte Kontaktpersonen bekommen keine Erstattung. Kontaktperson ist nicht gleich zu setzen mit infiziert.

Diese Regelung hat bislang für Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gegolten.

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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letzte Antwort am 27.10.2022 16:01:16 von Flitze0815
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