Hallo zusammen,
kann mir ggf. jemand weiterhelfen, der hier schon Erfahrungswerte/Kenntnisse hat:
1. Ich habe für einen Mandanten in BW Überbrückungshilfe II beantragt und zusätzlich das länderspezifische Programm des fiktiven Unternehmerlohns. Für die Überbrückungshilfe II muss ich die hier viel besprochenen Beihilfenregelung (sprich nur bei Verlusten etc.) prüfen. Wie sieht es jedoch mit dem fiktiven Unternehmerlohn in BW aus ? M.E. gilt hier nicht die Beihilfenregelung, sondern es heißt, anspruchsberechtigt für den in BW geltenden fiktiven Unternehmerlohn von max. 1.180 €/Monat ist derjenige, der die Anspruchsvoraussetzungen für ÜH II erfüllt hat. Da die Umsatzeinbußen erfüllt sind, gehe ich einmal davon aus, dass der gewährte fiktive Unternehmerlohn bleiben kann (und zwar nicht gedeckelt). Ist das so richtig schlussgefolgert ?
2. Weiß schon jemand, ob auch für die Überbrückungshilfe II in Baden-Württemberg ein fiktiver U-Lohn bezahlt werden wird, abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruches ? Ich konnte bisher nichts rechtssicheres finden...
Vielen Dank und schöne Grüße,
B. Drebinger
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Unter 2. sollte es Überbrückungshilfe III heißen... Entschuldigung.
Guten Morgen,
zu I.
Meines Wissen gibt es ein Wahlrecht auf Anwendung der Kleinbeihilferegelung bei der ÜBHII bis zu einer Erstattungshöhe von 800.000 €.
Insofern sind Verluste nicht mehr relevant. Damit dürfte auch die Frage für den fiktiven Unternehmerlohn und der Verlustverrechnung geklärt sein.
zu II.
Hier habe ich noch nichts gefunden.
Auch von hier ein guten Morgen,
die FAQ bzgl. der Beihilfe sind geändert worden so dass wie oben beschreiben seit de 2.2.2021 rückwirkend ein Wahlrecht besteht und wenn das Wahlrecht zu Gunsten der Kleinbeihilfen -diese sind ausgedehnt worden- wahrgenommen wird gibt es die Verlustprüfung nicht mehr.
zu Ü'hilfe III habe auch ich noch nichts gefunden. Logisch wäre es zwar aber das will in diesen Zeiten nichts heißen. Da die Ü'hilfe III ja den Zeitraum bis 11.2020 umfasst und darauf die Ü'hilfe II angerechnet wird wäre meine eigene Schlussfolgerung das auch von 1-6/2021 die 1180 zu bekommen sind. Da es noch keine Formulare gibt ( zumindest gestern noch nicht) gibt es hierzu noch nichts rechtssicheres.
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Antworten !
Punkt I hat sich erledigt, das stimmt und bei Punkt II wegen der ÜH III werde ich dann die Details abwarten..
Schöne Woche und viele Grüße
B. Drebinger
Lt. Verlautbarung von Gestern ( Herrn Altmaier) sind die Anträge auf Ü'hilfe III ab Ende Februar stellbar.
Guten Tag,
wenn ich es richtig verstehe, wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III kein fiktiver Unternehmerlohn mehr in BW ausgezahlt (hierfür ist die Neustarthilfe vorgesehen).
Wie gehen Sie bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III damit um, dass für November und Dezember 2020 im Rahmen der Überbrückungshilfe II fiktiver Unternehmerlohn ausgezahlt wurde. Berücksichtigen Sie die Fixkostenbeihilfe und den fiktiven Unternehmerlohn im Antrag unter erhaltener/ beantragter Betrag für November bzw. Dezember oder nur die Fixkostenbeihilfe?
Leider kann ich dazu aktuell nichts finden. Vielleicht übersehe ich aber auch etwas??
Besten Dank,
Anuschka Vikene
Guten Morgen Zusammen,
da es ja jetzt den Unternehmerlohn von BaWü in der ÜBH III gibt habe ich nun folgendes Problem bei der Antragstellung:
Ich habe eine GbR an welcher Gesellschafter A zu 95% und Gesellschafter B zu 5% beteiligt ist.
Gesellschafter A im Haupterwerb - bekommt Unternehmerlohn
Gesellschafter B nicht im Haupterwerb - bekommt kein Unternehmerlohn
Bei der Beantragung im Korrekturantrag kann ich nur den Unternehmerlohn beantragen und nicht auswählen für welchen Gesellschafter beantragt wird und erhalte somit 12.000 € Unternehmerlohn. Also 6.000 € zu viel.
Da ich gerade von einer Hotline zur anderen Hotline geschickt werde, nebenher die Frage wie Sie dieses Problem lösen.
Vielen Dank vorab.
Grüße
AKW
Nur 1 Gesellschafter eintragen.
Hatte ich auch bei ÜII, GBR mit 3 Gesellschaftern wovon aber nur 2 im Haupterwerbe bzw. nur 1 Haupterwerb.
Durch die Reduktion auf 1 Gesellschafter kommt die Landeshilfe nur für 1 Person.
Möchte gerne an dem Thread anknüpfen, da dieser doch am Passendsten ist.
Für BaWü kann i.R. des Antrages auf ÜHIII auch der fiktive Unternehmerlohn von 1.000 € /Monat beantragt werden.
Nun wäre ich an sich mit den Anträgen durch, aber der U-Lohn wurde dann doch nach drei Viertel der eingereichten Anträge nachträglich gewährt.
Ich möchte an sich auf Änderungsanträge verzichten, um nicht unnötige Ressourcen in Corona zu verschwenden, lese dann in den Hinweisen dass der U-Lohn für BaWü über einen Änderungsantrag gestellt werden kann, nicht aber, dass dieser auch noch i.R. der Schlussabrechnung gestellt werden darf.
Nun endet ja bald am 30.06.2021 die Frist für Abschläge für neu eingereichte Anträge.
Die Antragsfrist selbst wurde ja generell für ÜHIII bis 31.10.2021 verlängert.
Schon mal vielen Dank für ein paar Einschätzungen. Seit dem letzten Antrag sind doch mehrere Änderungen erfolgt und auch die Fristen werden wild durcheinandergewirbelt.
Zum 30.06.2021 endet m.W.
Hallo Community,
können Sie hier Ihrem Berufskollegen weiterhelfen?
Guten Morgen,
Ich habe zwar schon einige Anträge korrigiert und dabei auch den Unternehmerlohn beantragt, aber ich habe weder eine Rückmeldung auf eine Auszahlung noch einen Bescheid zum Unternehmerlohn (noch gar kein Bescheid aufgrund eines Änderungsantrags) erhalten. Ich denke im Bescheid würden noch einige Infos mehr drinstehen.
Insofern habe ich auch nur das an Infos, was auch @deusex zur Verfügung hat. Und das ist so gut wie gar nichts.
Hierzu habe ich keine Infos. Da es aber nur ein Haken ist, hält sich der Aufwand hierzu in Grenzen.
Außer ich muss die Steuernummer Korrigieren, der Antrag hat sich geändert und ich muss diesen Ergänzen oder die Fixkosteneingabe spielt mal wieder verrückt.
Fraglich wäre hier, ob ich einen auf Schätzwerten basierenden Korrekturantrag nur für die Beantragung des U-Lohns einreichen darf obwohl ich schon die Istzahlen kenne und eventuell ein Wenigererstattung in der ÜBH 3 errechnen würde. Wäre ja ein zu hoher Korrekturantrag auf ÜBH 3 nur für die Beantragung des U-Lohns.
Hier könnte Aufwand entstehen das vorab durchzurechnen.
FAQ 3.16 Zu diesem Zweck kann bis zum 31. Oktober 2021 ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies gilt sowohl für Änderungsanträge zu bewilligten bzw. teilbewilligten Anträgen als auch für Änderungsanträge vor der Bewilligung bzw. Teilbewilligung.
Auch hierzu habe ich nichts gelesen. Eventuell weis @Hilmar_Speck etwas dazu
Ende der Korrektur von ÜBH II Anträgen und Kontoverbindungsänderungen zur ÜBH II
Korrekturanträge und Kontoverbindungsänderungen für NovH und DezH läuft am 31.07.2021 aus.
Grüße
AKW
Hallo vielen Dank,
"nichts Genaues weiß man nicht", aber dennoch ein paar hilfreiche Infos enthalten.
Letztlich ging es mir darum (wie andernorts bereits dargelegt), dass ich gerne auf Änderungsanträge verzichten und dies in der Schlussabrechnung berücksichtigen möchte.
Die Schlussabrechnung ist ja bis 30.06.2022 (aktueller Stand) möglich und nun sehe ich eben die Gefahr, dass der Antrag auf den Unternehmerlohn als nicht gestellt gilt, da es m.E. ein gesonderter Antrag innerhalb des Antrages auf ÜHIII darstellt.
Selbstredend ist die Korrektur auf die Bundessteuernummer und der Haken für den länderspezifischen Zuschuss kein Hexenwerk, löst doch aber meines Erachtens wieder einen Arbeitsfluss mit Antragszusendung, Unterzeichnung, Rücksendung etc. aus.
Per 18.06.2021 wurde die FAQ zu ÜHIII wieder aktualisiert. Wie es ausschaut hat sich diesbezüglich ein 14-tägiger Rythmus eingestellt.
Besten Dank nochmals und viele Grüße
Hier hab ich nochmal eine Info auf einer Homepage eines Kollegen gefunden (ich hoffe er hat nichts dagegen, dass ich copy+paste mache). Allerdings finde ich unter dem Link keine Angabe dazu, dass auch in der Schlussabrechnung eine Antragstellung möglich ist. Evtl. weis die StB Kammer Stuttgart mehr.
Was passiert, wenn bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III ohne Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohns gestellt wurde?
Wurde die Überbrückungshilfe III bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag bzw. im Rahmen der Schlussabrechnung beantragt werden.
Edith: Hat sich erledigt...
Die erste zentrale Schlussabrechnung ist in Planung, wird es aber voraussichtlich nicht vor dem 4. Quartal geben. Das Schlussabrechnungspaket I umfasst dabei die ÜHI-ÜHIII.
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Guten Morgen zusammen,
hat schon jemand Erfahrungen mit dem Unternehmerlohn gemacht?
Ich hab schon ein paar Korrekturanträgen mit der Beantragung von Unternehmerlohn sowie auch Erstanträge mit der Beantragung von Unternehmerlohn gestellt, aber bisher habe ich zum Unternehmerlohn noch keine einzige Rückmeldung weder vom Mandanten noch von der L-Bank dazu erhalten.
Ich hab teilweise auch noch keine Auszahlungen bei den Mandanten gesehen. Den ersten Korrekturantrag mit Unternehmerlohn hab ich am 27.05.2021 rausgelassen. Selbst hier kam noch nichts.
Gibt es hierzu andere Erfahrungen?
Grüße AKW