Liebe Community,
eine Mitarbeiterin erhält einen mtl. Fahrtkostenzuschuss für öffentliche Verkehrsmittel.
Bei einem AAG Antrag wird dieser Fahrtkostenzuschuss als erstattungsfähige Leistung berücksichtigt.
Ich bin jedoch der Meinung, dass hierfür keine Erstattung erfolgen darf oder bin ich falsch informiert?
Falls ich richtig denke - wie kann ich es unterdrücken, dass dieser Fahrtkostenzuschuss beim Erstattungsantrag mit ausgewiesen wird?
Vorab vielen Dank 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@SJ_2020 schrieb:
Bei einem AAG Antrag wird dieser Fahrtkostenzuschuss als erstattungsfähige Leistung berücksichtigt.
Ich bin jedoch der Meinung, dass hierfür keine Erstattung erfolgen darf
Warum nicht?
Es wird alles erstattet, was der AN regelmäßig bekommt. Es kommt z.B. nicht darauf an, dass es sich um ein sv-pflichtigen Bezug handelt.
Oh ok - sorry, da war ich aufm Holzweg --> SORRY und wie immer - vielen Dank für´s auf die Sprünge helfen 🙂
Guten Tag Herr Lutz,
ich möchte nochmal auf Ihren Beitrag zurückkommen, nachdem das Thema aktuell auch in unserer Kanzlei hochkam. Wir rechnen mit LuG ab. Der Fahrtkostenzuschuß wird mit Standard LA 2956 steuer- und sv-frei abgerechnet, fließt aber gemäß Lohnartenkern in die AAG-Erstattung (U1 oder U2, nicht jedoch beim Kinderkrankengeld) ein. Erstattungsfähig als laufendes Entgelt ist m.E. ok, aber OHNE dafür Umlagen abzuführen, "fühlt" sich irgendwie falsch an...
Haben Sie da eventuell noch weitere Infos?
Besten Dank und freundliche Grüße
Jürgen Götz
@bookmanjg schrieb:Erstattungsfähig als laufendes Entgelt ist m.E. ok, aber OHNE dafür Umlagen abzuführen, "fühlt" sich irgendwie falsch an...
Dieses Gefühl hatte ich auch lange - muss man sich aber abgewöhnen.
kurz gesagt:
Umlagepflichtig sind die Beträge, die rv-pflichtig sind (außer Einmalbezüge). Erstattet wird das, auf das der AN einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat (unabhängig von der sv-rechtlichen Beurteilung des Anspruchs).
Kleine Nachfrage meinerseits: gilt das auch für Sachbezüge und Kindergartenzuschuss?
wenn diese als Entgelt vereinbart sind und daher auch im Krankheitsfall für die vollen sechs Wochen weitergezahlt werden, ja