Guten Morgen liebe Community,
ich wäre sehr dankbar, könnte mir jemand meine Frage beantworten.
Folgendes Problem: Im Januar muss ich alle Löhne vom Dezember 2020 neu berechnen. Wegen der Kurzarbeit in unserem Betrieb werden alle Löhne neu berechnet. Ich habe alles eingegeben unter Nachberechnung für Dezember.
Jetzt stimmen natürlich die Lohnsteuerbescheinigungen, die uns mit Dezembergehalt zugeschickt wurden, nicht mehr. Ich habe nachgelesen, bin mir aber unsicher über diese Lösung, die folgende ist: Unter Mandantendaten - Steuer - Allgemeine Daten - Registerkarte Lohnsteueranmeldung - Feld steuerliche Behandlung Nachberechnung Vorjahr - hier jetzt den Eintrag von Zuflussprinzip auf Entstehungsprinzip umstellen.
Ist das richtig? Bekomme ich hier für alle Mitarbeiter eine neue Lohnsteuerbescheinigung ausgedruckt? Was ist in diesem Fall noch zu beachten. Ich arbeite mit Lodas.
Ich bin mir ziemlich unsicher, da es einfach so weitreichend ist, sollte ich hier einen Fehler machen.
Es wäre schön, könnte mir jemand hier weiterhelfen.
Liebe Grüße
Biggi2
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Morgen Biggi,
also ich würde in diesem Fall alle Daten rückwirkend im Bearbeitungsmonat Dezember eintragen und dann hier eine Wiederholungsabrechnung durchführen.
Sie müssen dann aber alle bereits gezahlten Gehälter als Vorschuss erfassen, damit nur noch die Differenzen zu sehen sind.
Die Wiederholungsabrechnung hat den Vorteil, dass a) alle Auswertungen vom Dezember korrigiert werden und b) der richtige Aufwand in der Buchhaltung enthalten ist. Das ist unter anderem dann Wichtig wenn die div. Hilfen vom Staat beantragt worden sind.
Gruß
Björn
Moin Biggi2,
ich würde es von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig machen, die du abrechnen/korrigieren musst. Bei einer eher 'kleinen' Mitarbeiterzahl, würde ich es genau so machen, wie Björn - Wiederabrechnung Dezember..
Wenn es aber um 'eine nicht unerhebliche Anzahl' 😉 von Mitarbeitern geht, würde ich es über die Nachberechnung machen. Da hast du Recht.. dann muss die steuerliche Behandlung auf Entstehungsprinzip geschlüsselt werden.
Gruß
Flitze
Guten Morgen Björn,
entschuldige erst mal, dass ich mich erst jetzt melde. Aber ich habe heute das erste mal in die Community geschrieben und irgendwie sind da keine Antworten gekommen......Aber jetzt habe hoffentlich auch ich das geblickt.
Bin gerade noch unschlüssig. Es geht nämlich in der Tat um eine ganze Menge Gehälter (ca. 170). Und ich habe auch noch nie eine Widerholungsabrechnung gemacht. Die nächste Antwort schreibt ja, dass es auch mit der Nachberechnung gehen würde. Aber habe ich das richtig verstanden: bei der Wiederholungsabrechnung gebe ich alle Änderungen betreffend Kug und Sonstiges ein. Dann müsste ich zusätzlich noch alle Zahlungen (Gehälter ) als Vorschuss eingeben, wie du ja geschrieben hast. Und diese Abrechnung kann ich dann auch schon wegschicken, bevor ich den nächsten Monat rausschicke. Bin am Überlegen, aber herzlichen Dank für deine Mühe.
Biggi
Hallo Flitze,
vielen Dank für deine Antwort. Ich habe es ja gerade dem Björn geschrieben, dass es um ca. 170 Gehälter geht. Eine Wiederabrechnung habe ich noch nie gemacht, daher ist mir die Nachberechnung fast lieber. Das können die Kollegen besser beurteilen, die mit Beidem schon befasst waren. Ich muss mir da jetzt noch kurz Gedanken machen.
Auch dir herzlichen Dank für die Zeit und an alle, es ist so schön, dass ihr Euch Zeit nehmt um zu helfen.
Liebe Grüße
Biggi
Hallo Björn,
ich werde es jetzt mit der Nachberechnung versuchen. Aber um das Thema Wiederabrechnung muss ich mich kümmern. Da werde ich, wenn ich mal mehr Zeit habe, diese Frage in die Community stellen, weil mir da schon manches einleuchtet, was Du schreibst. ich habe noch kein Dokument gefunden, wo der Unterschied genau erklärt ist. Auf jeden Fall nochmals ganz lieben Dank, Du hast mir sehr weitergeholfen und ich bin ziemlich erleichtert hier Hilfe bekommen zu haben.
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende
Biggi
Hallo Flitze,
ich werde es jetzt über die Nachberechnung machen. Aber mir leuchtet beides ein. Diese Lösung bedeutet im Moment auch weniger Arbeit.
Ganz lieben Dank für deine Mühe.
Biggi
Hallo,
ich möchte gerne die Frage erweitern: lt. Gesetz ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt hat (§ 41c LStR). Wir haben im Betrieb auch Kurzarbeitergeld rückwirkend für Dezember abgerechnet. Es wurde also eine 2. Lohnsteuerbescheinigung übermittelt.
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ist das nicht zulässig. Warum kann ich dann eine Abrechnung mit Entstehungsprinzip übermitteln? Müsste von DATEV nicht ein Hinweis kommen?
Grundsätzlich darf das Entstehungsprinzip in der Steuer nur in den ersten drei Kalenderwochen des Jahres durchgeführt werden. In LODAS konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. |
Seit LODAS 11.6 kann das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar ausgewählt werden. |
Prüfen Sie rechtzeitig zu Beginn eines Jahrs die Abrechnungen des Vorjahres. Wenn Sie eine Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip durchführen müssen, erledigen Sie diese mit der Januar- oder Februar-Abrechnung. |
Das habe ich gemacht. Aber das ändert doch nichts an der Tatsache, dass eine Änderung gesetzlich nicht erlaubt ist, selbst wenn die 3-Wochen-Frist eingehalten wurde?
Hallo,
wie von @Flitze0815 geschrieben wurde, ist in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig und in manchen Fällen auch erforderlich. Aus diesem Grund gibt es diese Funktion in LODAS.
Wir weisen Sie im Fehler- und Hinweisprotokoll darauf hin, dass eine Korrektur nach dem Entstehungsprinzip nur in den ersten drei Kalenderwochen des Jahres zulässig ist. Bitte stimmten Sie sich hierzu ggf. mit dem zuständigen Finanzamt ab.
Hallo, muss die erste ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung storniert werden?
Hallo,
wird eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt und übermittelt, wird die ursprünglich erstellte Lohnsteuerbescheinigung automatisch storniert.
Beachten Sie bitte, das Nachberechnungen auf das Vorjahr mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nach der Lohnabrechnung Februar nicht mehr möglich sind. Nachberechnungen auf das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Kalenderwochen des Jahrs zulässig.