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Erstattung von Minijob-Löhnen bei Kug

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letzte Antwort am 08.09.2020 07:58:25 von Kristin_Frohmeyer
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JuliaL
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Für Minijobber erhält man kein Kurzarbeitergeld.

Können diese gezahlten Löhne bei Arbeitsausfall von einer Stelle erstatte werden? Z.B. bei untersagten Beschäftigung bei Gaststätten, Friseuren.

Oder greift das Infektionsschutzgesetzt bei untersagten Beschäftigung für bestimmte Berufsgruppen und das Gehalt wird von der Gesundheitsbehörde weiter gezahlt?

bodensee
Allwissender
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§ 56 IFSG greift nur , wenn das Gesundheitsamt ihren Betrieb wg. Corona geschlossen hat. 

 

Anonsten hat erstmal der AG Lohnfortzahlungspflicht. Erstattung keine bzw. fortgezahltes Entgelt erhöht die Kosten für den Zuschuss Corona. 

 

Am besten ist es in allen Fällen sich mit den Minijobbern an einen Tisch zu setzen und zu klären wie weiter verfahren wird. Unbezahlter Urlaub , Ruhen des Arbeitsverhälnisses, Kündigung usw. das kommt immer auf den AG bzw. dessen Liquidität einerseits und  anderenseits was benötige der Minijobber an lfd. Einnahmen. 

 

Daher sprechen, Kommunikation , selbst Lösungen finden ist das Gebot der Stunde.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Wobei zu beachten ist, dass bei Minijobber die einen Monat kein Entgelt beziehen, dass diese zwangsweise abgemeldet werden müssen, da es für diesen Personenkreis es keine Unterbrechungsmeldung gibt.

 

Gruß Achilleus

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bodensee
Allwissender
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Ja stimmt, 

 

daher in aller Regel Urlaub möglich , wenn ja bez. Urlaub = bez. Freistellung oder Überstunden falls vorhanden.

 

dann unbez. Urlaub

 

dann Kündigung

 

aber immer in Abstimmung mit dem Betroffenen

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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JuliaL
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Vielen Dank für die schnelle Antwort 🙂

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wielgoß
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Hallo,

 

auch bei geringfügig Beschäftigten sind Unterbrechungsmeldungen mit den Meldegründen 34 bzw. 13 zu verwenden.

 

Eine Abmeldung mit Grund 30 ist nicht erforderlich.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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bodensee
Allwissender
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Hallo Herr Wielgoß, 

 

 

war ich doch zu schnell mit meinem stimmt ? 

 

Ich dachte ich hätte in irgendwelchen Verlautbarungen gelesen dass geringfügig Beschäftigte tatsächlich nach 1 Monat abgemeldet werden müssen. Bin mir aber bei der Infoflut der letzten Wochen nun wahrlich nicht mehr sicher. 

 

So ihre Info stimmt, dann danke für die Richtigstellung. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Gelöschter Nutzer
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So ist auch mein Kenntnisstand. Hatte mich auch einmal bei der Krankenkassen diesbezüglich vergewissert. Das ist aber auch schon eine ganze Weile her, von daher kann es sich auch wieder geändert haben.

 

Nobody knows. 😁

 

Gruß Achilleus

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wielgoß
Experte
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Hallo,

 

ist ganz gut im Kapitel 6.4 des Dokuments DEÜV: Übersicht Datenübermittlung gemäß DEÜV erklärt.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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bodensee
Allwissender
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Nachricht 10 von 18
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Habe das von gelinkte Dokument gerade nach Geringfügig beschäftigten d   6.4 Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit Monaten ohne Entgelt

Im Pflichtenheft der Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) wurde die Behandlung von entgeltlosen Monaten bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (Personengruppe 109) neu geregelt. Ziel ist, in den DEÜV-Monaten die echten Beitragsmonate abzubilden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet als geringfügig Beschäftigter nur 8 Monate im Jahr. In den Monaten dazwischen erhält er kein Entgelt.

Für die Rentenversicherung werden 12 Beitragsmonate gezählt, tatsächlich war er nur 8 Monate beschäftigt.

Um die echten Beitragsmonate abzubilden, muss für Monate ohne laufendes Entgelt und ohne Fehlzeit eine DEÜV-Abmeldung erstellt werden mit Grund der Abgabe (GdA) 34. Wenn wieder laufendes Entgelt abgerechnet wird, muss der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wieder mit einer DEÜV-Anmeldung angemeldet werden mit Grund der Abgabe (GdA) 13.

DATEV ist verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen.

 

 

Abmeldung erst bei mehr als einem Kalendermonat ohne Fehlzeit und ohne Entgelt

Wenn in Monaten ohne Entgelt keine Fehlzeit Unbezahlter Urlaub oder Unbezahlte Fehlzeit erfasst ist, werden für alle Arbeitnehmer mit Personengruppe 109 automatische Ab- und Anmeldungen erstellt.

Erst wenn mehr als ein Kalendermonat (Zeitmonat) ohne Fehlzeit und ohne Entgelt abgerechnet wird, wird eine Abmeldung erstellt. Die Abmeldung wird am Tag nach Ablauf eines Zeitmonats ohne Entgelt erstellt.

 

 

Zeiten ohne Entgelt als Fehlzeit erfassen

Wir empfehlen weiterhin in Monaten ohne Entgelt die Fehlzeit

  • Unbezahlter Urlaub oder Unbezahlte Fehlzeit (DATEV LODAS)

  • Unbezahlter Urlaub oder Arbeitsfrei ohne Lohnanspruch (DATEV Lohn und Gehalt)

zu erfassen. Die SV-Tage werden einen Zeitmonat ohne Entgelt weiter gezählt. Nach einem Zeitmonat ohne Entgelt wird im Folgemonat ohne Entgelt eine Abmeldung mit Grund der Abgabe (GdA) 34 erstellt.

Wann wird die Ab- und Anmeldung automatisch erstellt?
  • Die Abmeldung (Grund der Abgabe 34) wird im lfd. Abrechnungsmonat automatisch erstellt, wenn

    • kein laufendes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde und

    • keine Fehlzeit gespeichert wurde und

    • kein Teilmonat vorliegt (Eintritt im lfd. Monat oder Restmonat nach Beendigung einer Fehlzeit).

Beispiel:

Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer wird im Januar und Februar beschäftigt und erhält dafür Entgelt. Im März wird er nicht beschäftigt und erhält kein Entgelt. Mit der April-Abrechnung wird die Abmeldung mit Grund der Abgabe 34 für den Zeitraum 01.01. bis 31.03. erstellt.

  • Die Anmeldung (Grund der Abgabe 13) wird im lfd. Abrechnungsmonat automatisch erstellt, wenn erneut laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Gelöschter Nutzer
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Hallo Hr. Wielgoß,

 

aber in der Info steht:

 


Um die echten Beitragsmonate abzubilden, muss für Monate ohne laufendes Entgelt und ohne Fehlzeit eine DEÜV-Abmeldung erstellt werden mit Grund der Abgabe (GdA) 34. Wenn wieder laufendes Entgelt abgerechnet wird, muss der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wieder mit einer DEÜV-Anmeldung angemeldet werden mit Grund der Abgabe (GdA) 13.

 

Gruß Achilleus

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wielgoß
Experte
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Hallo,

 

aber eben keine Meldung wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses...

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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Es lebe die Feinheiten! 😀 😂

 

Ich gebe mich geschlagen.

 

Gruß Achilleus

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bodensee
Allwissender
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Und soll ich jetzt sagen wie immer im Steuerrecht es haben alle Recht. 

 

Abmeldung ja , aber eben eine Besondern

 

Unterbrechungsmeldung  Nein

 

Aber das ist ja das schöne an der Community reger und schneller Austausch und jetzt für alle Richtig gelöst. 

 

Es lebe in diesem Fall die Sozialversicherung auf das die Minijober auhc ja nicht zuviel Rente bekommen. 

 

Deutschland und seine Einzelfallgerechtigkeit. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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andreasberger
Aufsteiger
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@bodensee  schrieb:

 


Wann wird die Ab- und Anmeldung automatisch erstellt?
 

 

Zeiten ohne Entgelt als Fehlzeit erfassen

Wir empfehlen weiterhin in Monaten ohne Entgelt die Fehlzeit

  • Unbezahlter Urlaub oder Unbezahlte Fehlzeit (DATEV LODAS)

  • Unbezahlter Urlaub oder Arbeitsfrei ohne Lohnanspruch (DATEV Lohn und Gehalt)

zu erfassen. Die SV-Tage werden einen Zeitmonat ohne Entgelt weiter gezählt. Nach einem Zeitmonat ohne Entgelt wird im Folgemonat ohne Entgelt eine Abmeldung mit Grund der Abgabe (GdA) 34 erstellt.

 

Kann mir jemand erklären, was denn das Problem daran ist, wenn wir bei Zeiten ohne Entgelt einfach nichts schlüssel? Wenn ich das richtig verstanden habe, dann wird in jedem Fall eine Abmeldung mit Grund 34 erstellt, oder?

 

Ich bin mir immer noch nicht sicher, wie ich solche Fälle behandeln soll. Ich gestehe, dass wir in solchen Fällen nie etwas schlüsseln.

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Berger,

 

im Kapitel 6.4 des oben verlinkten Dokuments finden Sie weitere Infos zur automatischen Unterbrechungsmeldung.

 

Bei der Eingabe von Fehlzeiten bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine DATEV-Empfehlung.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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UH2020
Beginner
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Nachricht 17 von 18
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Hallo Herr Wielgoß,

 

sorry, wenn ich das Thema nochmals anspreche, aber auch nach mehrmaligen Durcharbeiten des Kapitels 6.4 ist mir auch nicht klar, ob ich nun Fehlzeiten unbezahlt bei Minijobbern eingeben soll oder nicht ??

 

DATEV beschreibt ganz klar die Empfehlung, unbezahlte Fehlzeiten auch entsprechend zu erfassen.

Trotzdem wird  Meldung mit GdA 34 immer erstellt, wenn länger als ein Zeitmonat kein Entgelt abgerechnet wurde, ist das korrekt? 

 

Was hat es für Auswirkung, wenn ich bei GFB-AN die unbezahlte Fehlzeit/unbezahlten Urlaub eingebe? Wird dann keine Meldung mit GdA 34 erstellt ????

 

Vielen Dank und beste Grüße

 

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 18 von 18
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Hallo,


es ist richtig, dass bei einer Abrechnung ohne Entgelt bei der Personengruppe 109 eine Abmeldung mit GdA 34 erzeugt wird. Auch beim Fehlzeitengrund unbezahlter Urlaub bzw. unbezahlte Fehlzeit wird bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt eine Abmeldung GdA 34 erstellt.


Bei der Fehlzeit unbezahlter Urlaub bzw. unbezahlte Fehlzeit laufen die SV-Tage nur einen Zeitmonat weiter. Danach werden für Monate ohne Entgelt keine SV-Tage berücksichtigt.


Erfassen Sie keine Fehlzeit werden für den Zeitraum zwischen Ab- und Anmeldung die SV-Tage weiterhin gebildet. Das kann Auswirkungen auf die SV-Berechnung eines Einmalbezugs haben. Ebenso wird bei Zahlung eines Einmalbezugs der GdA 54 nicht erstellt. Der Einmalbezug wird in der nächsten Abmeldung oder Jahresmeldung berücksichtigt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 08.09.2020 07:58:25 von Kristin_Frohmeyer
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