Beispiel:
Zum 8.5. endet die Elternzeit, während der ein Minijob beim gleichen Arbeitgeber ausgeführt worden ist (über eine 2. PNr).
Ab dem 9.5. geht es also mit der vorherigen Voll-/Teilzeitbeschäftigung weiter.
Wie ist der Mai sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, da die 450€ Entgeltgrenze ja überschritten wird?
Sind die Beschäftigungen getrennt voneinander zu beurteilen?
Ist der Monat vielleicht doch komplett sv-pflichtig?
Anfangs hatte ich eine eindeutige Meinung, es getrennt zu sehen. Dann kamen Kollegen und streuten Zweifel und je mehr ich versuche herauszufinden, desto unklarer wird alles.
Die Minijob-Zentrale sagte am Telefon, dass der Monat sv-pflichtig sei, schreibt aber als Kommentar auf eine entsprechende Frage, dass die Beschäftigung ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung getrennt zu beurteilen ist.
Moin pogo!
Ich kann hier nur mein Bauchgefühl sprechen lassen. Ich würde es als zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ansehen.
Wenn der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber wäre, würde ja auch nicht alles zusammengerechnet werden. Und ganz ehrlich, weiss man wirklich immer, ob eine Mitarbeiterin während ihrer Elternzeit, nicht irgendwo anders einen Minijob ausübt?
Schönen Feiertag!
Gruß
Flitze
Ich sehe das wie Flitze und habe auf dem Blog der Minijob-Zentrale im Fragen-Bereich hierzu eine Aussage der Minijobzentrale gefunden, die das stützt:
Quelle Von Minijob zu Vollzeit - welche Meldungen sind richtig? - Minijob-Zentrale
Ja, das ist richtig so.
Aber....das Beschäftigungsverhältnis ruht während der Elternzeit. Deshalb ist der Minijob beim selben Arbeitgeber ja nur möglich.
Streng genommen gibt es da also keine Vertragsänderung, sondern eher einen neuen Vertrag. Es sei denn die Elternzeitbestätigung ist als solche anzusehen.
Ich sehe es ja auch so, dass die Beschäftigungen getrennt zu beurteilen sind. Der Minijob endet und dann erwacht die Teilzeit wieder, quasi so wie bei einer Vertragsänderung.
Aber so ganz eineindeutig ist es trotzdem nicht. 🤔
@pogo schrieb:Beispiel:
Zum 8.5. endet die Elternzeit, während der ein Minijob beim gleichen Arbeitgeber ausgeführt worden ist (über eine 2. PNr).
Ab dem 9.5. geht es also mit der vorherigen Voll-/Teilzeitbeschäftigung weiter.
Wie ist der Mai sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, da die 450€ Entgeltgrenze ja überschritten wird?
Der Minijob endet am 08.05., sonst wäre beide Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wenn es sich darstellen lässt,
wären im Minijob nochmals 450 € möglich, da das Enddatum keinen Einfluss auf den Maximalbetrag hat.
Hallo,
versuchen wir es doch mal mit dem Umkehrschluss:
Sofern eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat durch
die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt
bis zu 450 Euro im Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem
Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw. für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung
getrennt zu beurteilen (vgl. Beispiel 5). Dies gilt auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit
z. B. wegen einer Pflege- oder Elternzeit.
GeringRL 26-07-2021, S. 33
Was für die Reduzierung gilt, sollte somit auch für die Erhöhung gelten. Mit Zeitpunkt der Erhöhung erfolgt eine Neubeurteilung.
Viele Grüße
T. Reich