Hallo zusammen,
uns ist ad hoc aufgefallen, dass damals beim SetUp von Datev Lodas (vorher eine andere Software), für alle aktiven Mitarbeiter der Haken bei "Elterneigenschaft nachgewiesen" scheinbar aktiviert wurde. Die Umstellung auf Datev war 2022.
In der letzten RV Prüfung ist das gar nicht so richtig aufgefallen. Nun ist es so, dass sehr viele Mitarbeitende natürlich seit 2022 ohne den Kinderlosenzuschlag abgerechnet wurden. In Datev selbst können wir nur bis 01-2024 korrigieren.
2022 und 2023 müssen wir dann ja über das SV-Meldeportal korrigieren. Alles was ich bisher dazu gefunden habe gibt vor, dass wir die Jahresmeldung (Abgabegrund 50) korrigieren sollen - aber das SV-Brutto hat sich ja gar nicht geändert?! Müssten wir nicht viel mehr die Beitragsnachweise für all die Monate entsprechend stornieren und korrigieren? Und zu guterletzt...die Lohnsteuerbescheinigungen für 2022 und 2023 müssen wir dann ja auch noch über Elster korrigieren, oder?
Ja es ist **bleep** ärgerlich und langweilig wird uns ganz bestimmt nicht langweilig in nächster Zeit damit. Als Arbeitgeber kommen wir finanziell dafür natürlich komplett auf, es wäre nicht fair ggü. den Mitarbeitenden die Beitragskorrekturen der letzten 3 Monate aufzudrücken.
Vielleicht hat hier ja jemand "etwas" Erfahrung mit solch einem Fall oder aber einen guten Tipp. Das Telefonat mit einer der betroffenen Krankenkassen war leider nicht sehr hilfreich, werde es nochmal bei einer anderen versuchen.
Danke und viele Grüße!
@SoSafeSafey schrieb:In der letzten RV Prüfung ist das gar nicht so richtig aufgefallen.
Wann war die Prüfung, welche Jahre wurden geprüft? Geprüfte Zeiträume würde ich da nicht mehr anfassen. Dito bei der Lohnsteuer.
Wenn ihr das ohnehin übernehmt, ist es auch eine Überlegung wert nur ab 01/25 zu korrigieren und den Rest dann in der nächsten Betriebsprüfung zu machen.
Hallo @SoSafeSafey ,
welche Zeiträume wurden denn bei der letzten RV-Prüfung geprüft? Und für welche Zeiträume sind denn nun noch im Rahmen von künftigen RV-Prüfungen Änderungen zu erwarten?
VG
RV Prüfung war bis einschl. 2022
Lohnsteuer war bis einschl. 2021
könnten wir das beeinflussen, dass es Teil der Betriebsprüfung wird?
Korrigieren Rentenversicherungsprüfer auch Lohnsteuer?
Ich schließe mich @rschoepe an. Was geprüft ist, ist durch. Das ist auch umgekehrt der Fall, wenn im Rahmen einer RV-Prüfung fehlerhafte Abrechnungen zu Lasten des Unternehmens nicht auffallen. Als Arbeitgeber kann man zwar, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter SV-Beiträge noch etwas zurückholen. Aber irgendwann ist auch mal gut und ein schlechtes Gewissen mit aufrechter Reue und Lerneffekt für die Zukunft muss ausreichen ;).
nein das lief parallel bei uns
ok, also 2023 und 2024 ggf. über die nächste RV Prüfung laufen lassen, und nur 2025 korrigieren?
@SoSafeSafey schrieb:könnten wir das beeinflussen, dass es Teil der Betriebsprüfung wird?
Ihr könnt den Prüfer darauf aufmerksam machen und darum bitten, ja.
Danke, das nehme ich mal mit!
@SoSafeSafey schrieb:ok, also 2023 und 2024 ggf. über die nächste RV Prüfung laufen lassen, und nur 2025 korrigieren?
Genau, das wäre meine Vorgehensweise - kombiniert mit dem guten Vorsatz, es im Rahmen der nächsten (mit Sicherheit ja kommenden) RV-Prüfung offen zu kommunizieren (wenn der Mandant bzw. die Geschäftsleitung das so mittragen).
Ich würde tatsächlich auch 2024 korrigieren, da du noch dahin kommst. (ggf. beim Prüfer anfragen)
2023 würde ich dem Prüfer überlassen. Hier ist es empfehlenswert jetzt schon den Prüfer der DRV diesbezüglich anzuschreiben.
Hintergrund: Wenn der Prüfer mitbekommt, dass wissentlich Beiträge nicht korrekt abgeführt wurden, dann kommen zu den Beiträgen auch noch Säumniszuschläge hinzu. Durch die jetztige Korrektur, würde der Prüfer erkennen, dass ihr von dem Umstand/der Falschabrechnung für 2023 und 2024 wusstet.
Zusätzlich müsste mit dem Prüfer geklärt werden, ob man die Übernahme der Kosten (Nachzahlung PV-Beiträge) zusätzlich verbeitragen muss als geldwerter Vorteil. Dies könnte der Prüfer auch relativ einfach ausrechnen.
Danke für die sehr gute Ergänzung!
Hallo @Claudia- ,
@Claudia- schrieb:
Zusätzlich müsste mit dem Prüfer geklärt werden, ob man die Übernahme der Kosten (Nachzahlung PV-Beiträge) zusätzlich verbeitragen muss als geldwerter Vorteil.
Da es arbeitsrechlich gar nicht zulässig ist, bei fehlerhafter Abrechnung den Mitarbeiter zu belasten mit SV-Beiträgen, die auf Zeiträume entfallen, die länger als 3 Monate zurückliegen, dürfte der Gedanke als unkritisch eingestuft werden.
Auch im Hinblick auf die Lohnsteuer 2024 dürfte das schwierig werden. Kennen Sie diesen Artikel?
https://www.haufe.de/personal/entgelt/nachtraegliche-korrektur-der-entgelabrechnung_78_449064.html
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
Hallo Lohnexperte,
es mag sein das man rechtlich gesehen den Mitarbeiter nicht belangen kann, aber den geldwerten Vorteil muss der AG trotzdem zahlen. Dies hatten wir auch mal in einer Betriebsprüfung. Dort wurden die fehlenden SV-Abgaben nachverlangt + zusätzlich der geldwerte Vorteil weil der AG die Kosten übernommen hatte.