Mal eine Frage in die Runde :
Ich habe heute in einem Seminar erfahren, dass mit der Abschaffung des SV-Ausweises zum 31.12.2022 der Arbeitgeber die Verpflichtung hat, die SVNr (bei Beschäftigungsaufnahme ab 2023) immer elektronisch abzufragen, egal ob die Angabe des Mitarbeiters vorliegt oder nicht.
Um zu gewährleisten, dass keine falschen SVNummern gemeldet wird.
Das hätte ja zur Konsequenz, dass immer der Geburtsname und Geburtsort abgefragt werden müsste.
Setzt ihr das bereits seit Anfang des Jahres um?
Das war mir bisher nicht bekannt....
@JudithLohn1 schrieb:Mal eine Frage in die Runde :
Ich habe heute in einem Seminar erfahren, dass mit der Abschaffung des SV-Ausweises zum 31.12.2022 der Arbeitgeber die Verpflichtung hat, die SVNr immer elektronisch abzufragen, egal ob die Angabe des Mitarbeiters vorliegt oder nicht.
Das war mir bisher nicht bekannt....
Hallo Judith,
mir auch nicht. Was war das denn für ein Seminar?
Ich frage nur ab, wenn sie (angeblich) nicht bekannt ist.
Der SV-Ausweis ist auch bereits seit 2011 abgeschafft. Und aktuell bekommen neu zugewanderte Mitarbeiter*innen die SV-Nummer wohl noch immer per Brief mitgeteilt, den sie mir dann vorlegen.
Gruß, Volker
Nachtrag:
Aha ...,
die elektronische Abfrage ist nur verpflichtend für den Fall, dass die SV-Nummer nicht vorgelegt wird. Und das mache ich ja bereits schon lange ... 😁.
(Wobei durch einen Anruf bei der Firmenkundenbetreuung der entsprechenden Kasse habe ich sie auch schon bekommen falls bei der elektronischen Abfrage die Nummer nicht ermittelt werden konnte😉.)
Gruß, vw
Es geht um den § 28a Abs 3a SGB IV, der zum 01.01.2023 in eine Verpflichtung geändert wurde (Satz 1 geändert von "kann" in "hat"), da der SV-Ausweis nicht mehr vorgelegt werden muss.
(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
Daraus geht nicht hervor, dass auch bei Vorlage der Nummer die Abfrage erfolgen muss.
Ich dachte, an mir wäre die allgemeine Verpflichtung vorbeigegangen.
Genau.
Nur wenn sie nicht vorliegt.
Die Einstiegsfrage war aber:
@JudithLohn1 schrieb:
Ich habe heute in einem Seminar erfahren, dass mit der Abschaffung des SV-Ausweises zum 31.12.2022 der Arbeitgeber die Verpflichtung hat, die SVNr (bei Beschäftigungsaufnahme ab 2023) immer elektronisch abzufragen, egal ob die Angabe des Mitarbeiters vorliegt oder nicht.
Gruß, vw 😉
Das hätte ja zur Konsequenz, dass immer der Geburtsname und Geburtsort abgefragt werden müsste.
High,
wäre das eine unlösbare Aufgabe?
oder nur zwei Angaben im Personalfragebogen oder besser noch im Arbeitsvertrag?
Gruss Mike
ps. und als Geburtsort kannst Du die Hauptstadt des vermuteten Geburtslandes eintragen😎
Unlösbar nicht, müsste dann nur umgesetzt werden und wurde bisher nicht so kommuniziert.
In den DATEV Fragebögen ist es bisher auch nicht umgesetzt.
@JudithLohn1 schrieb:Unlösbar nicht, müsste dann nur umgesetzt werden und wurde bisher nicht so kommuniziert.
In den DATEV Fragebögen ist es bisher auch nicht umgesetzt.
Schönen Sonntag,
verstehe ich nicht:
aus:
https://apps.datev.de/help-center/documents/1035006
Gruß, vw
High,
jopp, ich dachte nur, das es noch effizienter wäre diese Daten immer abzufragen!
Macht ja kaum Mühe😎
also dieses "nur bei fehlender SV-Nummer" eben wegzulassen😅
Gruss Mike
Hallo Mike,
das ist doch gar nicht nötig. Nur wenn die Nummer nicht vorliegt.
@JudithLohn1schrieb:
(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
@vwschrieb:
Bei mir haben 95(+)% der neuen Mitarbeiter*innen ihre SV-Nummer parat.
Auch ein geringer Aufwand ist ein Aufwand ...
Gruß, vw
Hallo Datev,
bei der Gelegenheit:
Ich habe mich schon über die laut Datev vom Arbeitgeber auszufüllenden Felder gewundert:
Woher weiß der AG die Angaben zur Behinderung oder zu den Beschäftigungstagen?
Bei der Kinderabfrage ist das grau vermutlich versehentlich erfolgt.
@Gelöschter Nutzer schrieb:Woher weiß der AG die Angaben [...] zu den Beschäftigungstagen?
Wenn der Zeitraum der Vorbeschäftigungen angegeben ist, sind es ja einfach 30 Tage pro vollen Monat zzgl. Teilmonatstage. Das weiß der AG (Lohnabrechner) noch eher als der AN. 😉
@MikeWHerbs schrieb:
ps. und als Geburtsort kannst Du die Hauptstadt des vermuteten Geburtslandes eintragen
Ich habe bei der Stadt schon "unbekannt" eingetragen, das funktioniert auch. Entweder sitzen da noch Menschen und suchen die Nummer raus, oder der Algorithmus ist ziemlich schlau umgesetzt.
@rschoepe schrieb:
@MikeWHerbs schrieb:
ps. und als Geburtsort kannst Du die Hauptstadt des vermuteten Geburtslandes eintragenIch habe bei der Stadt schon "unbekannt" eingetragen, das funktioniert auch. Entweder sitzen da noch Menschen und suchen die Nummer raus, oder der Algorithmus ist ziemlich schlau umgesetzt.
"unbekannt" habe ich noch nicht ausprobiert, dass ist ja mal ein guter Tipp. Das stimmt dann ja auch.
Also ich wäre vorsichtig mit solchen Angaben wie "unbekannt" o.ä. Ich habe schon SV-Ausweise gesehen, in denen dies als Geburtsort angegeben ist und dadurch der AN plötzlich zwei SV-Nummern hatte.
@Uwe_Lutz schrieb:Also ich wäre vorsichtig mit solchen Angaben wie "unbekannt" o.ä. Ich habe schon SV-Ausweise gesehen, in denen dies als Geburtsort angegeben ist und dadurch der AN plötzlich zwei SV-Nummern hatte.
🤣🤣