Hallo Community,
ich habe hier einen Sonderfall.
Für einen Arbeitnehmer wurde ein neues Elektrofahrzeug als Dienstwagen angeschafft. AG und AN haben sich aber darauf verständigt, dass der AN die Ladekosten selbst trägt. Ein Laden beim AG ist nicht möglich.
Normalerweise würde ich bei dieser Variante den geldwerten Vorteil des AN in Höhe von pauschal € 70,00 mindern. Der AG möchte dies allerdings nicht. Besteht für den AG eine Pflicht zur Herabsetzung des geldwerten Vorteils, wenn der AN den Strom privat stellt oder ist es eine Kann-Bestimmung?
Liebe Grüße
Da wird vermutlich nur ein Anwalt helfen können.
Hallo.
Einschätzung: Ist eine Kann-Bestimmung.
Zu diesem Fazit kommt auch ChatGPt....:
"Wenn Sie eine konkrete Situation haben oder rechtssichere Beratung benötigen, empfehle ich die Konsultation eines Steuerberaters oder Arbeitsrechtsexperten."
Also aus Bauch - nicht immer das beste Entscheidungsorgan für rechtliche Sachverhalte - würde ich sagen, dass der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Nebenpflichten in einem solchen Fall zur Vermeidung unnötiger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist.
Sollte der Arbeitnehmer noch sv-pflichtig sein, wären vielleicht die Arbeitgeberanteile zur SV ein Argument, die Zuzahlung doch für die Minderung des geldwerten Vorteils zu nutzen.
Das habe ich leider auch schon durchgerechnet. Die SV ist zwar etwas niedriger, aber die Nettoauszahlung beim AN dafür etwas höher, so dass der AG dadurch insgesamt etwas mehr zahlt.
Im Fall der Nichtberücksichtigung durch den Arbeitgeber könnte der Arbeitnehmer das ganze doch aber bei seiner Steuererklärung ansetzen bzw. als Werbungskosten abziehen lassen, so dass er grundlegend nicht benachteiligt ist, oder? Das wäre für den Arbeitnehmer zwar umständlich, müssgte aber für ihn doch auf jeden Fall möglich bleiben...
Im Rahmen der Einkommensteuer wird das möglich sein, aber die Sozialversicherungsbeiträge gibt es nicht zurück.
Natürlich zahlt der Arbeitgeber netto mehr aus, da ja neben den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sinken.
Der Arbeitgeber zahlt durch diese Variante zwar mehr an den Arbeitnehmer aus, führt aber auf der anderen Seite weniger Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ab.
Für den Arbeitgeber ergibt sich somit nur der Vorteil der ersparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.