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ELSTAM - negatives Nettoentgelt

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letzte Antwort am 04.09.2023 16:33:47 von MikeWHerbs
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lohnexperte
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Liebe Community,

 

ich habe eine dringende Frage:

 

Anfang September 2023 geht eine ELSTAM-Rückmeldung beim Arbeitgeber ein, die eine rückwirkende, ab 01/2023 geltende Steuerklassenänderung (von III auf I) beinhaltet. Die Auswirkungen sind so klar wie gravierend: Im Rahmen der Gehaltsabrechnung für September 2023 ergibt sich aufgrund der Nachberechnungen (auf die Monate 01/12023 bis 08/2023) ein negatives Nettoentgelt.

 

Welche Handlungsoptionen haben nun der Mitarbeiter bzw. der Arbeitgeber, damit am Ende des Monats 09/2023 der Lebensunterhalt des Mitarbeiters finanziell gesichert ist?

 

Für (gerne kurzfristige) Ideen oder Berichte über ähnliche Erfahrungen wäre ich sehr dankbar.

 

Vielen Dank im voraus und einen schönen Tag.

 

 

MikeWHerbs
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High,

 

Praktikerlösung, rechtlich natürlich fragwürdig:

 

im Sept den Jan und Feb nachberechnen,

im Oktober dann Mrz und April, usw.

 

Dann ist es im Dezember glatt, 2023 somit ok.

 

Sollte man so vielleicht nicht machen, ginge aber😎

 

Gruss Mike

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lohnexperte
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Hallo Mike,

 

vielen Dank für die schnelle Antwort und die Idee. 🙂

 

Allerdings würde ich dann in unzulässiger Weise die ELSTAM manuell (zumindest zeitweise) "ausschalten" müssen.

 

Ich habe aber gerade noch im www zwei Artikel gefunden, nach denen eine rückwirkende Steuerklassenänderung nur im Falle der Eheschließung zulässig ist. Im vorliegenden Falle wäre damit die rückwirkende Änderung gar nicht zulässig, weil wirksam frühestens ab dem Monat nach Antragstellung.

 

Vielleicht ist das ja eine Fährte?!

 

Viele Grüße!

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m_brunzendorf
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@lohnexperte  schrieb:

Ich habe aber gerade noch im www zwei Artikel gefunden, nach denen eine rückwirkende Steuerklassenänderung nur im Falle der Eheschließung zulässig ist.


Vermutung: in diesem Fall wahrscheinlich zu Gunsten des Arbeitnehmers.

 

Bei Ihnen geht es aber zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Eventuell kann der Arbeitnehmer selbst ja aufklären, was in seinem Fall passiert ist. Ich bin mir aber (ohne Quellenangabe) ziemlich sicher, dass die Rückwirkung hier absolut möglich ist (wie gesagt, ohne jetzt deren Hintergründe zu kennen). 

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MikeWHerbs
Erfahrener
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oder dem Mitarbeiter ein Darlehen geben😀

 

Gruss Mike

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mhaas
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Ja, man müsste dann die Automatik temporär aussschalten, ich würde es allerdings genauso machen.

Wichtig ist schlussendlich doch, dass zum Jahresende die korrekte Lohnsteuer-Belastung hergestellt ist und die Jahresbescheinigung entsprechend stimmt.

Lang may yer lum reek
lohnexperte
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Vielen lieben Dank für die Antworten! 🙂

 

Richtig; die Auskünfte des Mitarbeiters sind relevant. Mal sehen, was sich dabei herausstellt.

 

VG

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tbehrens
Fachmann
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Ich würde auf keinen Fall die Steuerklasse wieder auf III ändert. Wenn ELStAM die StKl. I mitteilt, ist man rechtlich verpflichtet diese abzurechnen. 

 

"In dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, ist der Steuerklassenwechsel verpflichtend – auch wenn die Scheidung noch nicht eingereicht wurde. Ein verspäteter Wechsel kann zu Nachforderungen seitens des Finanzamtes führen." https://www.scheidung.org/getrennt-lebend-steuerklasse-behalten/
 
Hat der AN dem FA zu spät mitgeteilt, dass die getrennt sind? Dann hat er auch die Konsequenzen zu tragen.

 

Hier sollte der AN mit dem AG sprechen, und ein "AN-Darlehen" erhalten. Solange der AN bisher keinen Sachbezug im Rahmen der 50 € monatlich erhält, sollte es kein Problem sein, wenn die Grenze von 2.600 € beim Darlehen überschritten wird.

lohnexperte
Meister
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Hallo tbehrens,

 

richtig ist, dass hier dem Mitarbeiter offenbar die Pflicht zur rechtzeitige Meldung des dauerhaften Getrenntlebens nicht bekannt war. Die Konsequenzen hat er zweifelsfrei zu tragen; das wäre aber eben auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2023 bzw. bei einem Steuerklassenwechsel ab sofort gewährleistet.

 

Dass der Mitarbeiter die (gesetzlich nicht vorgesehene(?)) rückwirkende Steuerklassenänderung hinnehmen muss, vermag ich trotz seines Fehlverhaltens nicht zu erkennen. Denn neben der "plötzlichen" Nachzahlung bringt das ja unbestritten große existengefährdende Probleme mit sich ...

 

Wir werden sehen ...

 

VG

 

 

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MikeWHerbs
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Die Konsequenzen hat er zweifelsfrei zu tragen

Jopp,

 

aber man sollte doch den Mitarbeiter nicht im Regen stehen lassen!

 

Sorry, aber ich habe halt lange in einer Firma eben auch (oder meist) für die Mitarbeiter gearbeitet.

 

Gruss Mike

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m_brunzendorf
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@MikeWHerbs  schrieb:

Die Konsequenzen hat er zweifelsfrei zu tragen

Jopp,

 

aber man sollte doch den Mitarbeiter nicht im Regen stehen lassen!


 

Auch wenn die richtigerweise rückwirkende Steuerklassenänderung sein Verschulden war, sollte man ihn jetzt auf jeden Fall unterstützen.

 

Auch wenn dem Finanzamt in den meisten Fällen irgendwelche Existenzbedrohungen egal sind.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
Wuppergirl
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

nicht immer ist der MA schuld. Ich hatte es selbst im Bekanntenkreis. Trennung, beim FAmt Wechsel auf Stkl. I zum 01.01. bekannt gegeben. Mit dem Augustlohn kam das böse erwachen. Der AG bekam per Elstam die Meldung rückwirkend Stkl. I. Im Lohn wurde für Januar und Februar Stkl. I berücksichtig, ab März dann wieder III. Sehe hier aber auch ein Mitverschulden beim AG, denn der bekommst per Abruf die Lohnsteuerdaten und hätte dem AN einen Hinweis geben sollen. Fehler war dann wohl im Juli/August beim FAmt aufgefallen und es wurde per Elstam wieder Stkl. I zurück gemeldet. 

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lohnexperte
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Liebe Community,

 

herzlichen Dank für die Anteilnahme und die Beiträge.

 

Zwischenzeitlich ist mit dem betroffenen Mitarbeiter gesprochen worden. Letztlich und glücklicher Weise sieht er sich keinen finanziellen Problemen gegenüber, so dass arbeitgeberseitig keine weitere Unterstützung notwendig wird.

 

Für mich bleibt trotzdem noch die Frage, ob diese rückwirkende Änderung der Steuerklasse seitens des Finanzamtes rechtens ist. Wenn man sich bewusst ist, dass bei einer Aufrechnung des Arbeitgebers mit den Lohnforderungen des Mitarbeiters immer die pfändungsfreien Grenzen zu berücksichtigen sind, damit dem Mitarbeiter zumindest das Existenzminimum zum Leben verbleibt, verwundet es dann doch, dass eine Aufrechnung seitens der Finanzverwaltung unbegrenzt möglich ist. Aber dazu hatte ich bereits vor Jahrzehnten mal in einem Seminar zur AO gehört: "Im Steuerrecht gilt der Grundsatz: GELD HAT MAN ZU HABEN."

 

Vielen Dank nochmals und einen schönen Nachmittag! 🙂

 

 

lohnexperte
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Hallo wuppergirl,

 

gegen das "Mitverschulden" des Arbeitgebers wehre ich mich entschieden, da der Arbeitgeber prinzipiell alles berücksichtigen muss, was an ELSTAM gemeldet wird. Wenn es dem Arbeitgeber auffällt, ist es prinzipiell okay, wenn es einen Hinweis an den Mitarbeiter gibt. Verlangen kann man das aber nicht.

 

Letztlich ist jeder Mitarbeiter selbst in der Verantwortung, seine Gehaltsabrechnung und die ELSTAM etc. zu prüfen, weil er ja selbst am bestem um seine Besonderheiten weiß. Aus dieser Verantwortung sollten wir die Mitarbeiter niemals entlassen und sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit dafür senibilisieren!

 

VG

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MikeWHerbs
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High,

 

Zwischenzeitlich ist mit dem betroffenen Mitarbeiter gesprochen worden.

Na, das hätte ja auch früher geschehen können, und alle hätten sich Traffic erspart😀

 

Nix für ungut,

 

Gruss Mike

 

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lohnexperte
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Hallo Mike,

 

ne, früher war nicht möglich. Ich habe das Problem am 01.09.2023 erkannt und am 04.09.2023 mit dem Mitarbeiter gesprochen.

 

Der Input hier seitens der Community zwischenzeitlich war für mich äußerst hilfreich in Vorbereitung des Gespräches. 🙂

 

Nix für ungut ....

 

VG

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MikeWHerbs
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High,

 

jopp, hab´s kapiert, für Input schreiben hier ja auch alle😎

 

Gruss Mike

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letzte Antwort am 04.09.2023 16:33:47 von MikeWHerbs
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