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DaBPV - Aktuelle Hinweise der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV)

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letzte Antwort am 31.07.2025 23:08:04 von ulli_preuss
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ulli_preuss
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Hallo,

da ja nicht jeder jeden Tag auch noch die Seiten der DSRV prüft ...

 

 

25.07.2025: Update zu Verzögerungen aufgrund von Releasewechsel beim BZSt

Das BZSt hat darüber informiert, dass die Schnittstelle für DaBPV wieder zur Verfügung steht. Allerdings steht der zuletzt verwendete Identableich zur Verifikation der steuerlichen Identifikationsnummer vorerst nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund wird auf eine im Rahmen der Einführung des Verfahrens bewährte Lösung zurückgegriffen, die es ermöglicht wieder Rückmeldungen zu erhalten. Durch diesen "anderen" Identabgleich ist allerdings eine vollständige Berücksichtigung von historischen Geburtsdaten nicht möglich und es kann in einigen wenigen Fällen zu der Fehlerrückmeldung PUEG-3006-F (die IdNr konnte nicht verifiziert werden) kommen, obwohl das Geburtsdatum in der Vergangenheit einmal gültig war.

Sobald das BZSt wieder den regulären Identabgleich nutzt, der auch das historische Geburtsdatum berücksichtigt, werden wir Sie darüber informieren.

 

23.07.2025: Verzögerungen bei Rückmeldungen aufgrund von Releasewechsel beim BZSt

Aufgrund eines Releasewechsels beim BZSt mit Auswirkungen auf das Verfahren PUEG/DaBPV wird es in den nächsten Tagen verstärkt zu Verzögerung bei den Rückmeldungen kommen. Die DSRV wird weiterhin PUEG-Requests annehmen, aber die Verarbeitung beim BZSt wird vorübergehend ausgesetzt. Auch nach Wiederaufnahme des Betriebs wird es einige Zeit dauern, bis der bis dahin aufgelaufene Rückstand vollständig abgearbeitet sein wird – was nach aktueller Schätzung bis Mitte August der Fall sein sollte.

 

(Hervorhebungen vom Author)

 

Viele Grüße
• Wer lacht, hat noch Reserven. •
pogo
Experte
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Eventuell gehts, eventuell nicht und eventuell tauchen auch noch Fehler auf, die DATEV uns dann eventuell mit anderen, eigenen Fehlernummern präsentiert? 🙄

 

Ist ja wie beim Ü-Ei. 😁

ulli_preuss
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Genau so. Die liederliche und realitätsferne Gesetzgebung ist ja das Eine. Aber mit einem Verfahren zu starten, was gleich zu Beginn zusammenbricht, das Andere. 

Gut, man erwartet ja schon lange nicht mehr, mit funktionierenden Datenaustausch-Verfahren beglückt zu werden und wir alle können froh sein, dass dies gottseidank zum 1. Juli startet und nicht als Geschenk unterm W-Baum lag. 

(Und ich werde einfach das Gefühl nicht los, dass die Lohnabrechner bei einigen Arbeitnehmern erst mal das Familienstammbuch aufräumen werden müssen. Oder sie sorgen für eine mittelschwere Krise am Küchentisch, weil auf einmal Kinder auftauchen, von denen der Partner noch gar nix wusste. Aber das ist ein anderes Thema.)

Viele Grüße
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Ewa123
Einsteiger
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Das Thema kam bei uns schon auf :

 

Mandatin: Arbeitnehmer will das rückgemeldete zweite (oder erst?) Kind nicht auf der Gehaltsabrechnung.

Wäre dann bei zwei Gesamt-Kindern ja sichtbar.


Ich kenne den Grund nicht und der interessiert mich im Grunde auch nicht.

 

Ich soll das ändern. Mitarbeiter sprach gegenüber der Arbeitgeberin von Datenschutz.

Ich bin der Meinung dass wir das nicht einfach ändern dürfen. Wir dürfen ja auch nicht zB einfach die Steuerklasse oder die Kinderfreibeträge ändern. 

Wie sehen die anderen User das?
Würden sie das ändern und würden sie das eine übermittelte Kind raus löschen?

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ulli_preuss
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@Ewa123  schrieb:

 

Mitarbeiter sprach gegenüber der Arbeitgeberin von Datenschutz.

Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, dann soll er die gesetzliche Grundlage dafür nennen. Das kann er aber nicht, weil die Aussage ganz großer Unfug ist. 

 

 

Ich bin der Meinung dass wir das nicht einfach ändern dürfen.


Genauso sieht es aus. Es ist zwar vorgesehen, dass Arbeitgeber/Lohnabrechner eingreifen können, aber nur bei offenkundigen Differenzen (Stief- oder Auslandskinder z. B.), aber nicht um des Familienfriedens willen. 


Abgesehen, dass ein unbegründetes Eingreifen aus Gefälligkeitsgründen den Lohnabrechner in Haftungsfallen drängt, kommt der Arbeitnehmer in einem Jahr um die Ecke und will die zu viel gezahlten Beträge zurück, weil jetzt alles fein ist am Küchentisch. 

 


Im Übrigen handelt es sich um verpflichtende Meldungen:


§ 55a SGB XI

 

(1) Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind [...]

 

§ 28a Abs. 13 SGB IV

 

(13) Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung nach § 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu erstatten.

 

Viele Grüße
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Lohnnutzer
Aufsteiger
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Ich sehe das wie sie und würde in diesem Fall die Änderung verweigern .

 

Wir greifen nur ein wenn uns mehr Kinder (mit Nachweis) vorliegen als elektronisch gemeldet. ZB haben wir einige Mitarbeiter mit Kindern im Ausland .

 

Hier würde ich mich auf nichts einlasst. 

lohnexperte
Fachmann
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@Ewa123  schrieb:

 

Ich bin der Meinung dass wir das nicht einfach ändern dürfen. Wir dürfen ja auch nicht zB einfach die Steuerklasse oder die Kinderfreibeträge ändern. 

Bei den ELSTAM hat der Arbeitnehmer aber immerhin die Möglichkeit, beim Finanzamt der Übermittlung an den Arbeitgeber zu widersprechen.

 

Hier scheint er keine Möglichkeit zu haben, die Angaben zu unterdrücken.

 

Aber mal nachgedacht: Wenn er weniger Kinder als zurückgemeldet berücksichtigt haben will (warum auch immer), zahlt er freiwillig mehr in die Pflegeversicherung ein und schadet niemandem. So richtig kann ich nicht erkennen, warum es dann nicht möglich sein sollte, die zurückgemeldeten Kinder "abzulehnen" ... Muss er diese "Zwangsbeglückung" durch die Beitragsreduzierung im einstelligen Eurobetrag hinnehmen und dafür ggf. seinen Familienfrieden aufs Spiel setzen? Mann Mann Mann ...!

 

Viele Grüße

 

 

 

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ulli_preuss
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@lohnexperte  schrieb:

 

Bei den ELSTAM hat der Arbeitnehmer aber immerhin die Möglichkeit, beim Finanzamt der Übermittlung an den Arbeitgeber zu widersprechen.

Nun ja, das eine der Bereich Steuern und das andere Sozialversicherung. Die gehen halt nicht Hand und Hand.  

 

 

Hier scheint er keine Möglichkeit zu haben, die Angaben zu unterdrücken.

Man könnte/kann es in den Stammdaten so einstellen.

 

 

Aber mal nachgedacht: Wenn er weniger Kinder als zurückgemeldet berücksichtigt haben will (warum auch immer), zahlt er freiwillig mehr in die Pflegeversicherung ein und schadet niemandem.

Deswegen wählt er ja bei ELStAM auch durch den Widerspruch Steuerklasse VI. 😉

 

 

Im Übrigen:

Falls die DaBPV-Meldungen nicht berücksichtigt werden und der Arbeitnehmende es sich dann doch anders überlegt, gibt es keine Art "Steuererklärung", die das wieder gerade rücken würde; die Verrechnung zuviel gezahlten Beitrages kann nur über die Lohnabrechnung erfolgen. 

Abgesehen macht sich der Arbeitgeber strafbar, weil er dem Arbeitnehmenden Lohn vorenthält, nämlich in der Höhe des Beitragsabschlages. Auf solcherlei Geschichten würde ich mich nicht einlassen, selbst wenn der Arbeitnehmende dies schriftlich erklärt.

Viele Grüße
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letzte Antwort am 31.07.2025 23:08:04 von ulli_preuss
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