Liebe Community,
wir müssen leider einen Mitarbeiter rückwirkend ab Eintrittsdatum in 2023 den beitragsgruppenschlüssel korrigieren.
Leider kann ich nur bis einschließlich Januar 2024 (Vorjahr) korrigieren, nicht im Jahr davor.
Hat jemand einen Tipp, wie nachtträgliche Korrekturen auch in 2023 möglich sind?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
das geht leider nur manuell.
Wie kann ich vorgehen? Es darf keine AV abgerechnet werden.
@grossmann1 schrieb:.............Hat jemand einen Tipp, wie nachtträgliche Korrekturen auch in 2023 möglich sind?
Vielen Dank im Voraus!
Nur wenn Sie Jan.25 noch löschen können, und Dez.24 noch änderbar ist. --> Es gilt in DATEV-Lohnprogrammen immer (wohl schon seit immer ..) das laufende Jahr plus ein Vorjahr sind abrechenbar.
Hallo @grossmann1 ,
ist es wirlich notwendig, die Abrechnungen neu zu erstellen? Vielleicht hilft ja bereits ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge bei der entsprechenden Krankenkasse, um die Beiträge zurückzufordern und dann dem Mitarbeiter auszuzahlen?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Nur über das SV-Meldeportal können die von LODAS in 2023 erstellten Meldungen manuell storniert und neu erstellt werden.
In LODAS kannst du den BGRS nur ab 1/24 ändern. Musst du auch machen, aber die dabei erzeugten Meldungen sind nicht notwendig, da du die Änderung manuell ab 2023 erfassen musst.
- LODAS Anmeldung 2023 stornieren
- Anmeldung 2023 neu erstellen
- Jahresmeldung 2023 stornieren und neu erstellen
- LODAS Beitragsgruppenwechselabmeldung "bis 31.12.23" stornieren
- LODAS Beitragsgruppenwechselanmeldung "ab 1.1.24" stornieren
Mit ein wenig Glück kann die Beitragsgruppenwechselabmeldung gar nicht mehr erstellt werden, weil sie 2023 betrifft. Dann wäre eine weniger zu stornieren.
Aber schau erstmal, was du an Auswertungen zurückgemeldet bekommst, nachdem du die Änderung in 1/24 erfasst und abgerechnet hast.
Leider genügt es nicht, da wir auch korrigierte Lohnabrechnungen vorweisen müssen ab November 2023 vorweisen müssen.
Wir haben den Januar 2025 bereits teilweise abgerechnet, d.h. die 1. Lohngruppe.
Hallo @grossmann1 ,
wenn Sie tatsächlich korrigierte Lohnabrechnungen für 2023 vorlegen müssen (Wer fordert diese denn so zwingend an und warum?), kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen bzw. raten.
Wenn das zertifizierte Lohnabrechnungsprogramm der DATEV das nicht zu leisten vermag, wüsste ich als einfacher Anwender leider nicht, wie ich es besser machen könnte ...
Viele Grüße und viel Glück!
@grossmann1 schrieb:Leider genügt es nicht, da wir auch korrigierte Lohnabrechnungen vorweisen müssen ab November 2023 vorweisen müssen.
Die musst du dann zumindest für 2023 selbst basteln. Mit DATEV klappt das nicht mehr.
Entweder mit einer Excel-Vorlage oder mit einem Programm, das PDF-Dateien bearbeiten kann. Dann schnappst du dir die aus 2023 und bearbeitest sie mit den geänderten Werten.
Du kannst sie auch mit der Hand schreiben, wenn du magst. 😉
Persönlich würde ich aber mitteilen, dass es für 2023 einfach nicht mehr geht.
Hallo @grossmann1 ,
@pogo schrieb:
@grossmann1 schrieb:Leider genügt es nicht, da wir auch korrigierte Lohnabrechnungen vorweisen müssen ab November 2023 vorweisen müssen.
Die musst du dann zumindest für 2023 selbst basteln.
Das erinnert mich an das Märchen "Rumpelstielzchen". Da wurde auch etwas verlangt, was unmöglich war. Bei Ihnen wird sich allerdings kaum ein hilfbereiter Waldbewohner melden ... und wenn doch, zu welchem Preis? 😉
Viele Grüße und viel Mut zum "NEIN"?
Das erinnert mich an einen Fall, bei dem für einen ausgesteuerten Mitarbeiter (41 Jahre, Schlaganfall) die Krankenkasse nach 1,5 Jahren korrigierte DÜ-Meldungen wegen geänderten BGRS/Meldegründen haben wollte und das auch noch tagesgenau: Der arme Mann hatte in dieser Zeit 2x rückwirkend eine befristete Erwerbsminderungsrente bekommen.
Es waren wohlgemerkt sieben (!) Meldungen, in denen nur die entsprechend gewünschten BGRS/Meldegründe übermittelt wurden; bei den jeweiligen Abmeldungen natürlich 0 Entgelt, da ausgesteuert. Angeblich gab es keine Möglichkeit, manuell seitens der KK selbst zu ändern und es wurde auf die Mitwirkungspflicht des lohnabrechnenden Betriebes hingewiesen.
Der ganze Mummenschanz hat dem Mandanten ein Heidengeld gekostet und uns Lebenszeit. Gottseidank gab's damals noch sv.net. Mit dem SV-Meldeportal, auf welches KK gerne hinweisen (weil sie es selbst nicht im Einsatz haben), wäre das eine zähe Veranstaltung geworden. BTW: Ich warte schon seit fast zwei Monaten auf die Bestätigung der Mandatsregistrierung, um Prüfungsfeststellungen melden zu können.
Da habe ich doch eine Ahnung:
@ulli_preuss schrieb:....
Angeblich gab es keine Möglichkeit, manuell seitens der KK selbst zu ändern und es wurde auf die Mitwirkungspflicht des lohnabrechnenden Betriebes hingewiesen.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie damit das eigene Unvermögen (des Krankenkassenmitarbeiters und/oder der bei den Krankenkassen im Einsatz befindlichen Software) verschleiert und der schwarze Peter dem "Bürger" zugespielt wird a la "Wir können doch nicht zaubern! Aber Sie müssen das doch können!"
@ulli_preuss schrieb:
Der ganze Mummenschanz hat dem Mandanten ein Heidengeld gekostet und uns Lebenszeit.
Da haben Sie das richtige Wort gefunden! 👍 Da ist leider im Zeitalter der "alles möglich machenden IT" in Vergessenheit geraten bzw. wird als Blasphemie gewertet:
- Es ist NICHT ALLES möglich!
- Weiß noch irgendjemand, was effizientes Arbeiten bedeutet - im Wort- und ökonomischen Sinne; und wie das geht?
Viele Grüße und einen schönen letzten Arbeitstag für diese Woche! 🙂