Hallöle alle zusammen,
ausnahmsweise muss ich heute mal eine Frage stellen. Ab Oktober werde ich das erste Mal in meinem ganzen Leben Midijobber:innen abrechnen müssen. 😬
Nun habe ich hier einen Fall bei dessen Beurteilung ich mir nicht sicher bin.
monatliches Entgelt: € 1.426,15
AG-Anteil VL: € 40,00
Weihnachtsgeld (mtl) € 150,00
€1.616,15
So fällt das Entgelt eindeutig nicht in die Gleitzone.
Die Mitarbeiterin verzichtet aber auf Teile ihres Entgelts zugunsten einer AN-finanzierten bAV. Damit fällt sie eindeutig unter die Grenze von €1.600,00.
Welcher Betrag ist nun entscheidend? Das vertraglich vereinbarte Entgelt oder das tatsächlich SV-pflichtige Einkommen?
Vielen Dank für eure Hilfe! 🌹
Schöne Grüße
Flitze
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Flitze,
hier gilt das gleiche wie bei den Minijobbern auch. Die Basis ist das komplette sv-pflichtige Entgelt inkl. der BAV.
Fällt die BAV mal weg, dann müssen Sie die Beschäftigung neu beurteilen.
Gruß
Björn
Hui, das ging fix.
Merci bien
@björn schrieb:
hier gilt das gleiche wie bei den Minijobbern auch. Die Basis ist das komplette sv-pflichtige Entgelt inkl. der BAV.
Das steht in den Geringfügigkeitsrichtlinien aber m.E. anders:
Microsoft Word - GeringRL_26-07-2021.doc (minijob-zentrale.de)
Dort Abschnitt 2.2.1.7 (Seite 40):
Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen
@Uwe_Lutz160 Seiten? irre!
So hatte ich eigentlich Björns Aussage verstanden.. inkl. bAV heißt für mich, dass ich den Betrag vom Entgelt abziehe.
Vielleicht hab ich das aber auch falsch interpretiert.
Aber nun ist es ja eindeutig geklärt. Vielen Dank auch an Sie!
@Flitze0815 schrieb:@Uwe_Lutz160 Seiten? irre!
So hatte ich eigentlich Björns Aussage verstanden.. inkl. bAV heißt für mich, dass ich den Betrag vom Entgelt abziehe.
okay, das hatte ich andersrum verstanden und daher noch mal was dazu geschrieben
Liebe Community,
ich bin leider stark im Zeitdruck und hänge mich deshalb hier an dieses Thema dran:
Ein AN verdient (innerhalb einer von 04/2022 bis 04/2023 dauernden Teilzeit) 1.900,00 €. Ab 05/2023 arbeitet er dann wieder Vollzeit und verdient 3.000 €.
Wie muss ich ihn bzgl. der Midijobgrenze in 01/2023 bis 04/2023 schlüsseln?
Ich meine, dass aufgrund der für 12 Monate (=01/2023 bis 12/2023) vorzunehmenden Betrachtung keine Midijobregelung anzuwenden ist, weil das regelmäßige Entgelt mehr als 2.000 € beträgt (4 * 1.900 € + 8 * 3000 €)/12 Monate = 2.633 €.
Ich würde mich über eine Bestätigung meiner Auffassung sehr freuen.
Vielen Dank und einen schönen Tag.
Sehe ich auch so.
Nur, wenn die Gehaltsänderung erst im April/Mai beschlossen worden wäre, würde Jan-Apr als Midijob laufen.
Herzlichen Dank! 🙂 @pogo
Und zu prüfen ist außerdem, ob nicht parallel ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht (wobei ein erster Minijob nicht relevant ist) ...
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag