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Beitragsschätzung neu angemeldete Arbeitnehmer

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letzte Antwort am 05.01.2024 16:30:33 von durchschnittsbenutzer
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Hintemann
Beginner
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Hallo zusammen,

 

wir haben bei unserem Mandanten die automatische Beitragsschätzung angelegt.

 

Ein Arbeitnehmer ist am 01.12.2023 eingetreten. Im Schätzverfahren wird von der Datev automatisch kein Beitragsnachweis für Dezember und ein Beitragsnachweis für Januar (mit Korrektur Dezember) erstellt.

 

Lt. Telefonat mit der TK ist es aber wohl notwendig einen Beitragsnachweis für Dezember zu senden (vorausschauende Schätzung) und es werden jetzt wohl Säumniszuschläge erhoben.

 

Dies geht wohl aus einem bestehenden Gesetz im SGB hervor, bisher hatte ich aber keine Konflikte mit den Krankenkassen.

 

Wie setze ich das ganze in Datev um? Bzw. warum macht Datev das nicht automatisch, wenn es gesetzlich verpflichtend ist?

 

Hintemann
Beginner
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Nachricht 2 von 15
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Weiterführend:

Auf welcher Grundlage hätte denn eine Schätzung durchgeführt werden müssen?

Es handelt sich um Stundenlohnempfänger. Die Daten bekomme ich erst am Anfang des Folgemonats.

Frist für den Dezemberbeitragsnachweis war ja der 21. Dezember 2023.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Bei der Anwendung des Schätzverfahrens kann das Programm gar nicht alle Änderungen, die zu berücksichtigen sind, automatisch berücksichtigen.

 

Hierzu gehören insbesondere Neueintritte von MitarbeiterInnen und Einmalbezüge (für die die Beiträge im Monat der Zahlung zu melden sind).

 

Diese Anpassungen müssen Sie selbst vornehmen (siehe Abschnitt 3.3.5 im Dokument Sozialversicherungsbeiträge abführen - bei früher oder normaler SV-Fälligkeit - DATEV Hilfe-Center).

 

Bei einer Neueinstellung ist es strittig, ob es ausreichend ist, diese ganz normal abzurechnen und dann im Folgemonat mit zu melden. Dies ist m.E. grundsätzlich möglich - in dem Fall müsste aber eine Nullmeldung für den Eintrittsmonat an die Krankenkasse gemeldet werden. Und dies kann man über LODAS leider nicht abwickeln.

 

Ich mach es daher zumindest bei neuen Krankenkassen so (und bei anderen auch, wenn ich die Daten rechtzeitig habe), dass ich die Beiträge in geschätzter Höhe in der Registerkarte "voraussichtliche Beitragsschuld" erfasse.

Hintemann
Beginner
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Guten Tag Herr Lutz,

 

im Zeitpunkt in dem ich den Lohn mache ist der Beitragsnachweis des abzurechnenden Monats ja bereits übermittelt.

 

Eine Korrektur kann ich dann über Datev gar nicht mehr eintragen.

 

Ich habe die Dokumentation der Datev (bei mir L&G) schon überflogen, ins Besondere der kurze Absatz bezüglich Eintritt. Wirklich weitergeholfen ist mir aber nicht.

 

Dok.-Nr.: 1013756

 

Hier ein Screenshot vom Dialog Beitragsnachweis-Schätzung:

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Okay, ich hatte überlesen, dass Sie mit LuG arbeiten. Da kann ich wenig helfen.

 

Wenn ich die Grundprinzipien von LuG aber richtig verstanden habe, werden Sie vermutlich den Monatsabschluss zurücksetzen müssen, damit Sie die Anpassungen vornehmen können.

 

Aber dazu sollte vielleicht noch einmal ein LuG-Nutzer etwas sagen.

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MikeWHerbs
Erfahrener
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High,

 

Auf welcher Grundlage hätte denn eine Schätzung durchgeführt werden müssen?

Einfach Pi mal Daumen, und die dum... Kasse ist befriedet😎 Selbst zwei Euro würden reichen😂

 

Gruss Mike

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Hintemann
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Nachricht 7 von 15
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Ich habe inzwischen über SV-Meldeportal eine Null Meldung abgegeben.

Die TK hatte mit Säumniszuschlag gedroht. Aber bei Zahlbetrag 0 gibt es ja auch kein Versäumnis.

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MikeWHerbs
Erfahrener
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oder so😎

 

Gruss Mike

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MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 9 von 15
398 Mal angesehen

High,

 

aber für die Zukunft:

 

neue MA, neue Kasse, flink schätzen😎

 

Die Knappschaft machte da auch immer ungewollte Probleme.

 

Gruss Mike

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Hintemann
Beginner
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Die TK hatte mich nochmal zurückgerufen.

Scheinbar können auch Säumniszuschläge bei 0er Meldung angeordnet werden, da die Schätzung vorausschauend gemacht werden muss und das Arbeitsverhältnis dazu gegründet wurde um Entgelt zu beziehen. Dementsprechend die Voraussicht nicht = 0 gewesen sein kann.

 

Ich habe jetzt eine Email an die deutsche Rentenversicherung geschrieben, auf welcher Grundlage eine Schätzung stattfinden soll, inklusive Unterbreitung der Probleme in der Praxis.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 11 von 15
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Also, die TK weist im Beratungsblatt zu den Beitragsnachweisen (https://www.tk.de/resource/blob/2032950/9a895aa5d1975a6a954b13e0e747f830/beratungsblatt-beitragsnachweis-data.pdf) auf die Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV hin, ohne näher darauf einzugehen, was das heißt.

 

Lt. dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2006/gem_rs_spitz_verbaende_faelligkeit_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1) - dort im Abschnitt 4 geregelt -, kann man durchaus auch einen Nullnachweis als Beitragsnachweis abgeben, wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung gegeben ist (regelmäßig Ein-/Austritte und/oder schwankende Einnahmen). Wobei Regelmäßigkeit danach vorliegt, wenn dies in den letzten drei Monaten der Fall war.

 

Aber leider ist dies -wieder einmal- nicht allen Sachbearbeitenden aller Krankenkassen bekannt.

MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 12 von 15
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Einfach Pi mal Daumen, und die dum... Kasse ist befriedet

Selbst zwei Euro würden reichen

Dann halt doch für die Zukunft,

 

und weshalb jetzt lange mit der Kasse streiten oder zahlt die Arbeitszeit das Mandat?

 

Überweisen, nächsten Monat verrechnen, vergessen😎

 

Gruss Mike

 

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Guten Morgen,

 

offtopic: Wenn das so weitergeht mit den "Krümelka...." bei den Krankenkassen, ist es wohl bloß noch eine Frage der Zeit, bis wir gequält werden mit Anrufen/Nachfragen zu unkorrekten Beitragsschätzungen für Monate mit Einmalzahlungen ... Ich selbst sehe mich nicht in der Lage, neben all den innerhalb von Lohnabrechnungen zu berücksichtigenden Sachverhalten (arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und sv-rechtlicher Natur) auch noch diese selten auftretenden und für die Sozialversicherungsträger in Summe wohl irrelevanten Sonderfälle zu beachten (Beitragszahlungen treffen 4 Wochen "zu spät" ein), zumal das ja manuell vorgenommen werden muss (soll der Mandant entscheiden, ob er vorfristig die relevanten Angaben liefert und die manuell anfallenden Zusatzarbeiten bezahlen will oder ggf. lieber Säumniszuschläge). Wenn bei den KK die EDV eine Meldung erzeugt und daraufhin die Mitarbeiter den Lohnabrechnern Feuer unterm Hin... machen wollen und mit Säumniszuschlägen drohen, weil wir widerrechtlich etwas nicht tun, dann ... fällt mir leider nichts Gutes mehr ein. 😞

 

Ich selbst wurde mit solchen Anrufen bisher noch nicht belästigt, nur entsprechend angeschrieben. Diese Schreiben ignoriere ich regelmäßig und würde im Falle von festgesetzten Säumniszuschlägen einen Antrag auf Erlass stellen mit dem üblichen Bla-Bla-Kniefall "erstmalig, einmalig, kommt nicht wieder vor" ... Das geht immer noch schneller als die "korrekte" Beitragsschätzung.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 14 von 15
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Ehrlich gesagt, hatte ich damit noch nie Probleme. Manchmal hat die KK nachgefragt und dann habe ich den Sachverhalt geschildert und das die Nachmeldung und Nachzahlung mit dem nächsten Beitragsnachweis erfolgt. Manchmal - aber eher selten - wollten die Bearbeiter dann schon vorab das Protokoll zur noch anstehenden Übermittlung haben und ggf. noch die Berechnungslisten dazu. Und das war es dann auch schon. Ich kann mich nicht erinnern, jemals eine Schätzung manuell verändert zu haben, weil Arbeitnehmer eingetreten sind.

MfG
T.Kahl
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durchschnittsbenutzer
Aufsteiger
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@Hintemann  schrieb:

Weiterführend:

Auf welcher Grundlage hätte denn eine Schätzung durchgeführt werden müssen?

Es handelt sich um Stundenlohnempfänger. Die Daten bekomme ich erst am Anfang des Folgemonats.

Frist für den Dezemberbeitragsnachweis war ja der 21. Dezember 2023.


In den allermeisten Fällen sollte sich die voraussichtliche Vergütung anhand des Arbeitsvertrages ermitteln lassen. Ansonsten liegen am 21. Dezember die tatsächlichen Stunden seit dem Monatsersten vor und nur noch die restlichen Tage im Dezember müssen gewissenhaft geschätzt werden.

 

Für die Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für den Beitragsnachweis im Schätzverfahren kann das DATEV-Programm LOVOR genutzt werden.

 

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letzte Antwort am 05.01.2024 16:30:33 von durchschnittsbenutzer
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