abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Beitragsgruppenschlüssel 1111 oder 0110 bei ehemaligem Selbstständigen?

5
letzte Antwort am 17.08.2026 09:03:03 von FrauSmith
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Fatiha
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
243 Mal angesehen

 

Hallo zusammen,

ich habe einen Fall, bei dem ich mir bei der richtigen Beitragsgruppe unsicher bin.

Ein Mitarbeiter war vor Beginn seiner Beschäftigung bei uns selbstständig. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hat er uns mitgeteilt, dass er nicht mehr selbstständig tätig ist. Das Gewerbe war allerdings noch angemeldet.

Vom 13.04.2026 bis 30.06.2026 war er bei uns ganz normal aufgrund eines Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer beschäftigt. Wir haben ihn deshalb mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 angemeldet und auch entsprechend abgerechnet.

Nun teilt uns seine Krankenkasse mit, dass sie die Anmeldung und Abmeldung mit 1111 nicht verarbeiten kann, weil der Mitarbeiter bei der Krankenkasse noch als Selbstständiger geführt wird. Sie bittet uns, die Beitragsgruppe auf 0110 zu ändern.

Meine Fragen sind:

  • Reicht es aus, dass das Gewerbe noch angemeldet war, um 0110 anzuwenden?
  • Wer muss prüfen bzw. feststellen, ob der Mitarbeiter während des Beschäftigungszeitraums tatsächlich noch selbstständig bzw. hauptberuflich selbstständig war?
  • Muss die Krankenkasse uns die Grundlage für die Änderung von 1111 auf 0110 mitteilen?
  • Wie würdet ihr in diesem Fall mit der Korrektur der bereits abgegebenen Meldungen und der bereits gezahlten Beiträge umgehen?

Vielen Dank für eure Erfahrungen und Hinweise.

pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 6
232 Mal angesehen

Dann soll der MA ein Statusfeststellungsverfahren machen.

Fatiha
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 6
165 Mal angesehen

Vielen Dank für Ihre Antwort.

also ich muss in der Zeit nix umstellen?

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 6
142 Mal angesehen

Hallo,


rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.


Bitte halten Sie Rücksprache mit den zuständigen Institutionen.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 5 von 6
131 Mal angesehen
  • Wer muss prüfen bzw. feststellen, ob der Mitarbeiter während des Beschäftigungszeitraums tatsächlich noch selbstständig bzw. hauptberuflich selbstständig war?

Die BBG von 69.750 € in diesem Jahr wird überschritten. Dann nicht zwingend GKV-pflichtig, ansonsten schon. Die Krankenkasse kann/wird erst tätig, wenn der StB die voraussichtliche Höhe der Einkünfte bescheinigt, oder der ESt-Bescheid vorliegt.

0 Kudos
FrauSmith
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 6
81 Mal angesehen

Die hauptberufliche Selbständigkeit kann nur die gesetzliche Krankenkasse . Nach der Einschätzung richten wir uns.

 

Entweder der Mitarbeiter reicht ein Schreiben der Krankenkasse (gesetzliche) mit der Bestätigung der hauptberuflich Selbstständig ein oder Sv-Pflichtig anmelden.

 

So handhaben wir es: ohne Nachweis SV-Pflicht 

 

Prüfen ob JAE überschritten dann freiwillig KV sonst Pflichtig mit 1111

 

Ggf prüft die Krankenkasse im erst nach herein nach der Anmeldung 

0 Kudos
5
letzte Antwort am 17.08.2026 09:03:03 von FrauSmith
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage