Hallo zusammen,
ich habe einen Fall, bei dem ich mir bei der richtigen Beitragsgruppe unsicher bin.
Ein Mitarbeiter war vor Beginn seiner Beschäftigung bei uns selbstständig. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hat er uns mitgeteilt, dass er nicht mehr selbstständig tätig ist. Das Gewerbe war allerdings noch angemeldet.
Vom 13.04.2026 bis 30.06.2026 war er bei uns ganz normal aufgrund eines Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer beschäftigt. Wir haben ihn deshalb mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 angemeldet und auch entsprechend abgerechnet.
Nun teilt uns seine Krankenkasse mit, dass sie die Anmeldung und Abmeldung mit 1111 nicht verarbeiten kann, weil der Mitarbeiter bei der Krankenkasse noch als Selbstständiger geführt wird. Sie bittet uns, die Beitragsgruppe auf 0110 zu ändern.
Meine Fragen sind:
Vielen Dank für eure Erfahrungen und Hinweise.
Dann soll der MA ein Statusfeststellungsverfahren machen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
also ich muss in der Zeit nix umstellen?
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit den zuständigen Institutionen.
- Wer muss prüfen bzw. feststellen, ob der Mitarbeiter während des Beschäftigungszeitraums tatsächlich noch selbstständig bzw. hauptberuflich selbstständig war?
Die BBG von 69.750 € in diesem Jahr wird überschritten. Dann nicht zwingend GKV-pflichtig, ansonsten schon. Die Krankenkasse kann/wird erst tätig, wenn der StB die voraussichtliche Höhe der Einkünfte bescheinigt, oder der ESt-Bescheid vorliegt.
Die hauptberufliche Selbständigkeit kann nur die gesetzliche Krankenkasse . Nach der Einschätzung richten wir uns.
Entweder der Mitarbeiter reicht ein Schreiben der Krankenkasse (gesetzliche) mit der Bestätigung der hauptberuflich Selbstständig ein oder Sv-Pflichtig anmelden.
So handhaben wir es: ohne Nachweis SV-Pflicht
Prüfen ob JAE überschritten dann freiwillig KV sonst Pflichtig mit 1111
Ggf prüft die Krankenkasse im erst nach herein nach der Anmeldung