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Bauhauptgewerbe Abrechnung Urlaubstage "Lodas"

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letzte Antwort am 18.02.2021 09:49:42 von Vanessa_Mertel
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oskar
Einsteiger
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Hallo zusammen,

wir arbeiten mit Lodas. Ich bekomme bei der Abrechnung der Urlaubstage immer eine Fehlermeldung und zwar:

"Die in den Bewegungsdaten erfassten Urlaubstage übersteigen bzw. der erfasste Betrag übersteigt den Urlaubsanspruch"

Weder die Urlaubstage noch der Urlaubsanspruch ist überstiegen. Auch wurde alles richtig berechent. Es handelt sich hierbei

um eine Teilzeitkraft. Den Fehler kann ich leider nicht nachvollziehen. Hoffentlich hat jemand eine Lösung für mich.

Ich möchte mich im Voraus schonmal bei auch bedanken.

cro
Experte
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Nachricht 2 von 9
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Hallo,

grundsätzlich gilt im Baugewerbe, dass der AN nur erworbenen Urlaub nehmen kann. Auch wenn man schon weiß, dass im Jahr u.U. 30 Tage zustehen, können diese im Baugewerbe nicht vorab insgesamt genommen werden.

Daher gilt: Ein gewerblicher AN im Baugewerbe erwirbt pro Beschäftitungsmonat mit aktiven Stunden max. 2 Tage Urlaub. Hat er Vorjahresurlaub und/oder Vormonatswerte (incl. vom Vorarbeitgeber), kann er im Urlaubszeitpunkt mehr als diese 2 Tage nehmen.

Alle weiteren -vorab- genommenen Urlaubstage sind entweder unbezahlter Urlaub, oder vom Arbeitgeber freiwillig fortgezahlte Lohntage.

Gruß

C. Rohwäder

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oskar
Einsteiger
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Ja das haben wir auch auf der Abrechnung. Aber die Tage die im laufenden Jahr da sind., also sich aufgebaut haben und noch nicht genommen,  sollen ausgezahlt werden.

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cro
Experte
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Nachricht 4 von 9
2564 Mal angesehen

Hallo,

OK. Aber da kann ich Ihnen für Lodas leider nicht helfen.

Gruß

C. Rohwäder

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bodensee
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Zunächst einmal , sie sehen ja auf der Lohnabrechnung bei den Urlaubstagen

sowohl die Tage als auch den Anspruch in Höhe des Betrags sowohl den bereits erdienten als auch den bereits abgerechneten.

Welche von beiden Spalten ist negativ ? Beide ?

Kommt das evtl. noch aus dem Vorjahr ?

Ggf. müssen Sie jeden Monat durchgehen am besten Sie beginnen in dem Monat indem die Hinweismeldung erstmalig aufgetreten ist. Wieviel Tage wurden in dem Monat genommen und wie hoch war der Anspruch ? Bruttolohn * 14,82% ( wenn ich es richtig im Kopf habe) müssen den Anspruch als Betrag ergeben.

Hier muss DAtev entweder zuviel Urlaubstage oder einen zu hohen Betrag ( wobei dieser eigentlich automatisch ermittelt wird) abgezogen haben und daher dann die Fehlermeldung.

Oder haben Sie irgendwann händisch Urlaubstage und /oder Betrag eingegeben und auszahlen lassen ?

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

herzlichen Dank für Ihre Hilfestellungen.


Gerne möchte ich noch eine Alternative aufzeigen:

Haben Sie im aktuellen Jahr ausreichend Urlaubstage, werden diese bis zur Höhe des Anspruchs abgerechnet.
Die Meldung - "Die in den Bewegungsdaten erfassten Urlaubstage übersteigen bzw. der erfasste Betrag übersteigt den Urlaubsanspruch" – kann auch durch bestehendes Urlaubsentgelt (aus dem Vorjahr) ohne übrige Urlaubstage ausgelöst werden.


Sollte in Ihrem Fall noch ein Urlaubsentgelt im Vorjahr ohne Ansprüche in Tagen stehen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Buchen Sie die genommene Urlaubstage mit BS71 über die Bewegungsdaten
  • Das Urlaubsentgelt gesamt buchen Sie bitte mit BS 2 und dem entsprechenden Betrag.

Mit dieser getrennten Buchung kann der Urlaubsanspruch ohne Tage aus dem Vorjahr aufgelöst werden.


Sollte diese Lösung nicht auf Ihren Sachverhalt zutreffen, wenden Sie sich bitte zur weiteren Prüfung an den Programmservice Baulohn.

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
mhaas
Erfahrener
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Sie schreiben, dass es sich um eine Teilzeitkraft handelt. Kommt die jeden Tag oder arbeitet die z.B. nur an zwei Tagen in der Woche? Entsprechend müssten dann nämlich die Beschäftigungstage berichtigt werden.

Lang may yer lum reek
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m_gottschalk
Einsteiger
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Hallo Frau Dietl,

 

ich bekomme diese Meldung bei einem geringfügigen Arbeitnehmer im Malergewerbe. Muss ich hier ebenfalls wie unten beschrieben vorgehen?

 

Muss die Korrektur durch eine Nachberechnung in 12/2020 erfolgen (01/2021 wurde bereits abgerechnet).

 

Danke für Ihre Rückantwort.

 

Gruß

 

M.Gottschalk

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 9 von 9
2119 Mal angesehen

Hallo,


auch bei einem geringfügig beschäftigten Mitarbeiter können Sie wie beschrieben vorgehen.


Eine Korrektur durch eine Nachberechnung für 12/2020 ist nicht vorzunehmen. 


Hinterlegen Sie die Buchungen entweder für den Monat Januar oder erfassen Sie die Nachberechnung auf Januar mit der Abrechnung Februar.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 18.02.2021 09:49:42 von Vanessa_Mertel
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