Liebe Community,
bei einer BP wurde festgestellt, dass der Übergangsbereich bei einer Mitarbeiterin nicht angewandt wurde ( dies war im Vorfeld für uns vorausschauend nicht ersichtlich ).
Auf Grund dessen wurden in 2023 zuviel Beiträge entrichtet.
Lt. Anhörung sind diese zuviel entrichteten Beiträge nicht verrechnungsfähig.
Kann uns evtl. jmd. sagen, weshalb?
Vorab vielen Dank für all Ihre Erfahrungswerte.
Viele Grüße
Weil es keine Nachforderungen gibt, mit denen sie verrechnet werden können?
Hallo,
das heißt ja nicht, dass Sie die Beträge nicht zurückerhalten - nur, dass einer dieser "hübschen, kurzen, unkomplizierten" Erstattungsanträge der Krankenkasse ausgefüllt werden muss.
Gruß Alma82
es sind keine hohen Beträge und würde dann 0 auf 0 aufgehen. . . 😉
Hatte nicht verstanden, weshalb nicht verrechnungsfähig.
Es wurde explizit erwähnt, dass von dem zuviel entrichteten Betrag € 0,00 verrechnungsfähig seien.
Hatte ich das dann falsch verstanden?
Ja, haben Sie. Verrechnungsfähig und erstattungsfähig sind zwei Paar Schuhe.
Ergebnisse aus einer BP sind in der Regel erstattungsfähig, damit sie verrechnet werden könnten müsste der Prüfer das Guthaben ausdrücklich zur Verrechnung freigegeben haben.
Das ist in der Regel nicht der Fall, daher bleibt nur der Erstattungsantrag.
Ah, vielen DANK ! !!
D.h. wir dürfen einen sehr dankbaren Erstattungsantrag ausfüllen und der Krankenkasse einreichen??
Bekommt man solche Erstattungsanträge auf den jeweiligen Internetseiten der KK´en?
Ja, ich kenne die Anträge aus dem Downloadbereich der Krankenkassen.
AOK Niedersachsen z.B. hier.
Viel Spaß dabei 🙈
Ohweh, das hatte ich bereits bei der AOK mal..
Dennoch vielen Dank --> die Zeit investieren wir.
DEÜV Meldungen dann manuell über SV Meldeportal berichtigen 😞 Das ist auch eher unleidig das Thema.
Vielen Dank für die Klarstellung des Sachverhalts - rundum gutes Vorankommen.
War das eine euBP? Dann eventuell über DATEV die neue, digitale Meldekorrektur nutzen. Hatte ich zwar bisher noch nicht, soll doch aber angeblich die Sache vereinfachen.
Wir hatten in diesem Jahr die gleiche Feststellung.
Wir mussten den Erstattungsantrag für die zu viel entrichteten Beiträge ausfüllen und sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unterschreiben lassen.
Da es sich hierbei um Beiträge handelt, die der Arbeitnehmer zurückerhält, sind diese nicht verrechnungsfähig.
ja tatsächlich via euBP - bisher auch noch kein Bedarf aber irgendwann ist immer das erste Mal . . . 😞
vielen Dank !
Aus aktueller Sicht kann ich es nur empfehlen - habe die DEÜV Meldung jetzt darüber gesendet ! 🙂 Vielen Dank !