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Ausgleich Verdienstausfall aufgrund Kinderbetreuung während Corona-Zeiten

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letzte Antwort am 09.02.2021 07:27:14 von Matthias_Platz
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SuseV
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Hallo, 

 

ich habe nun schon ne ganze Weile das Internet durchforscht, konnte aber keine sinnvollen Antworten finden. 


Mit dem neuen Sozialpaket wurde beschlossen, dass Eltern, die aufgrund der Kinderbetreuung durch die KITA-Schliessung nicht arbeiten können, einen Antrag auf Ausgleich des Verdienstausfalls stellen können.

67% des Netto-Gehaltes. Diesen Ausgleich bekommt der AG dann vom Amt zurück. (vermutlich in Sachsen-Anhalt vom Landesverwaltungsamt, da gibt's aktuell aber nur den Kommentar "wenn wir mehr wissen, schreiben wir es hier hin) 

 

Jetzt die Frage: Wenn ich einen Antrag auf diesen Ausgleich von einer Mitarbeiterin erhalten habe, wie rechne ich das dann im Lohn ab? Generell wäre sie ja unbezahlt freigestellt also vermutlich AF (Arbeitsfrei ohne Lohnfortzahlung). 

 

Aber mit welcher Lohnart wird dann der Ausgleich verbucht? Wird dieser dann wie Verdienstausfall nach IfsG steuerfrei und SV trägt der AG? Oder wird das anders gehandhabt? 

 

Danke schonmal, 

SuseV

DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo SuseV,


wenn Eltern wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden, wurde eine neue Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) aufgenommen. 


Voraussetzung für die Entschädigung ist: 


- Betreuung der Kinder unter 12 Jahren ist nur durch die Eltern möglich. 
- Das Gleitzeit- oder Überstundenguthaben ist ausgeschöpft.
- Der Verdienstausfall ist nicht vermeidbar. 
- Der Arbeitgeber hat keine Kurzarbeit angemeldet.


Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Netto-Einkommens wird für bis zu 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.


Die Änderungen des § 56 IfSG treten mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31.12.2020 befristet.


In Lohn und Gehalt ist es derzeit leider nicht möglich, die Abrechnung einer solchen Entschädigung vorzunehmen, da hierfür eine entsprechende Lohnart oder ein neuer Ausfallschlüssel benötigt wird.


Wir haben bereits einen entsprechenden Wunsch erfasst, der diese Thematik aufgreift. Aktuell können wir Ihnen leider noch keinen Umsetzungszeitpunkt nennen.


Wir bitten dahingehend um Verständnis. Vielen Dank!


Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
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SuseV
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Hallo, 

 

in einem anderen Thread der den Verdienstausfall für Mitarbeiter in Quarantäne behandelt (https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Corona-Lohnart-f%C3%BCr-Entsch%C3%A4digung-bei-Quarant%C3%A4ne-in-LuG/m-p/148270#M34169), wurde mitgeteilt, dass voraussichtlich morgen abend das release 11.15 kommen soll, was diesen Fall umfasst. 

 

Da mir von einer Krankenkasse mitgeteilt wurde, dass die des Verdienstausfalls wg Kinderbetreuung auch dem selben Berechnungsschema unterliegt ( also steuerfrei und SV trägt der Arbeitgeber), kann ich ja dann die entsprechende neue Lohnart benutzen und muss den Verdienstausfall dann nur vorab manuell ausrechnen um den Betrag auszahlen zu können und er wird dann sauber verbucht? 

 

Liebe Grüße

SuseV

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DATEV-Mitarbeiter
Dominika_Raciborska
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


es sind noch nicht alle rechtlichen Fragen geklärt. DATEV prüft gerade Lösungsmöglichkeiten. Wir informieren Sie in diesem Dokument über den aktuellen Stand. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Umsetzung. 


Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aktuell keine Empfehlung zur Abrechnung von Verdienstausfällen der Eltern während der Pandemie durch die notwendige Kinderbetreuung abgeben können. 


Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

 

Dominika Raciborska

Personalwirtschaft

DATEV eG

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BMayer
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@Darlene_Pfahler 

 

Hallo,

 

da wir seit 01.04. in KU sind heißt das dann, dass ich die MA in KU schicke, um ihr Kind zu betreuen? Auch wenn diese Abteilung nicht von KU betroffen ist? Da hier aber nur 3 Personen arbeiten sind ja die 10 % gegeben.

 

LG Bianca

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SuseV
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@BMayer 

 

Der Verdienstausfall zur Kinderbetreuung ist nicht Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer wird quasi freigestellt und erhält für diesen Zeitraum, 67% des Nettoverdienstes vom Arbeitgeber ausgezahlt (SV und Steuerfrei). 

Diesen Betrag kann der Arbeitgeber dann von der zuständigen Behörde zurückfordern. Die entsprechenden Formulare gibt es dann hier: https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html (Für Sachsen-Anhalt bspw. auch als Online-Antrag) 

 

Nur im Datev ist die Abrechnungslogik, soweit ich weiss, noch nicht umgesetzt. 

 

Ich habe mir im letzten Monat erstmal mit der LN 3600 (LuG) geholfen, damit das Geld wenigstens ausgezahlt wird. Da muss dann noch eine Rückrechnung erfolgen, sobald der Verdienstausfall umgesetzt ist. 

 

@Darlene_Pfahler Gibt es da schon eine Info zu, wann das passiert? 

 

LG

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BMayer
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@SuseV 

 

Aber von Datev wurde oben doch erwähnt, dass das nur geht, wenn der AG KEINE KU hat.

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SuseV
Einsteiger
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KUG wird ja entweder für den gesamten Betrieb angemeldet oder nur für einzelne Abteilungen. Wenn KUG für den gesamten Betrieb angemeldet wurde, die Abteilung nur nicht abgerechnet wird, dann muss KUG beantragt werden für die Mitarbeiter mit Kindern. Wenn jedoch tatsächlich nur für eine Abteilung der Firma KUG angemeldet wurde, denke ich, ist das außen vor und es kann Ausfallentgelt beantragt werden. Das ist aber vielleicht eine Frage für das Arbeitsamt oder das Amt bei dem Ausfallentgelt beantragt wird. Eventuell bekommt man aber auch unterschiedliche Antworten, denn das Arbeitsamt sind Bundesmittel, und das Ausfallentgelt sind soweit ich weiss, Landesmittel. Und das Land ist natürlich darauf aus, so wenig wie möglich selber zu zahlen. 

 

Ich habe meinen Antrag noch nicht fertig für die Auszahlung, aber vielleicht kannst du dich einfach mal durch den Antrag klicken und schauen ob sie nach "KUG in der Abteilung" oder "KUG im Betrieb" fragen. 

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BMayer
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@SuseV 

 

Wir haben für den ganze Betrieb KUG beantragt. Für diese Abteilung wurde aber nachträglich entschieden, dass sie keine KU arbeiten. Da es aber nur 3 Personen sind und eine Person damit die 10 % übersteigt, dürfte ich ja ohne Probleme für diese eine Person KUG abrechnen. Dem MA entsteht ja kein Nachteil dadurch, da er so oder so 67 % erhält und für den Betrieb ist es viel weniger Aufwand.

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DATEV-Mitarbeiter
Dominika_Raciborska
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen, 


bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Das nächste Service-Release inkl. der Umsetzung der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie, wird in Kürze bereitgestellt werden.


Wir informieren Sie wie immer auf allen bekannten Kanäle und über das Dokument 1008688 über die Bereitstellung und alle weiteren Informationen. 


Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Viele Grüße aus Nürnberg

 

Dominika Raciborska

Personalwirtschaft

DATEV eG 

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SKno
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Hallo,

welche Lohnart nehme ich dann für den Zuschuß zur Entschädigung bei Kinderbetreuung?

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Daniela_Eichler
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Hallo,

 

alle Informationen zur Entschädigungsregelung wegen Kinderbetreuung finden Sie im Dokument 1009166 -Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen in Lohn und Gehalt.

 

Voraussetzung für die Abrechnung des Verdienstausfalls ist das Service-Release 11.17 von Lohn und Gehalt. Welche Neuerungen noch in dieser Version enthalten sind, finden Sie in diesem hervorgehobenen Beitrag.

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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SKno
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Hallo,

welche Lohnart nehme ich dann für den Zuschuß zur Entschädigung bei Kinderbetreuung?

Hatte ich bereits gefragt und nicht in Ihrem Dokument gefunden.

lg. SKnorr

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BMayer
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@SKno 

Hallo,

 

vor einer Stunde kam ein Infoservice - steht alles im Dokument Dok.-Nr. 1008768.

 

LG Bianca

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BMayer
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Ausschnitt aus dem o. g. Dokument

 

5.1 Stammlohnarten und Auswertungen
Zur Abrechnung von Entschädigungszahlung wegen Kinderbetreuung müssen zwei neue Stammlohnarten angelegt werden:
StLA 482 Fiktivl. Betreu. SV.AG
StLA 483 Verdienstausf. Betreu. (st-sv-Schlüssel 46)
Folgende Auswertung muss in den Mandantendaten | Auswertungssteuerung | Standardauswertungen angelegt werden:
Die Auswertung 447 - Beitragsberech. Erstattung nach §56 IfSG dient zur Übersichtlichkeit der Werte. Die bisherige Auswertung wurde um eine zweite Seite erweitert: Aufstellung des Verdienstes, der für die Zeit der Betreuung des Kindes/der Kinder ausgefallen ist.

Hinweis zur Auswertung 447
Wenn die Fehlzeit monatsübergreifend rückwirkend per Nachberechnung erfasst wird, wird die Auswertung für den aktuellen Monat mit den kumulierten Werten ausgegeben.

LF
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Geht das jetzt um Lohn und Gehalt (lt. Überschrift) oder doch um Lodas?

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BMayer
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Sorry hab ich nicht gesehen. Ist für Lodas

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petrabu
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Hallo,

 

ich hab das Problem das in diesem Dokument nur finde wie ich abrechne wenn man wegen Kinderbetreuung zu Hause blieben muss bei Schulschließung. Was mach ich denn wenn das Kind in Quarantäne geschickt wurde, angeordnet durch eine Behörde und ein Erziehungsberechtigter ja dann betreuen muss, wie rechne ich das ab?????

Es ist keine Schulschließung und wer beantragt den Lohnausfall bei der Behörde, der Mitarbeiter oder wir als Arbeitgeber?????

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SuseV
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Das ist tatsächlich ein Problem, für das es, soweit ich weiss, bisher keine Lösung gibt. Wenn das Kind krank in Quarantäne ist, dann ist es krank und die Eltern können "krank mit Kind" einreichen. Ist das Kind aber nicht krank und nur vorsorglich in Quarantäne, dann haben Eltern das Problem, dass sie eigentlich arbeiten müssen und gleichzeitig ihr Kind betreuen. Hier kann nur über die Kulanz des AG gegangen werden denke ich, oder Überstunden genommen werden, oder Urlaub. 

 

Lohnausfall kann nur beantragt werden, wenn die Eltern selbst eine Quarantäne-Anordnung haben oder die Kinder wegen Schulschließung betreut werden müssen. 

 

 

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petrabu
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In der angeordneten Quarantäne steht ganz klar drin, das das Kind betreut werden muss, von einem Erziehungsberechtigten. Unsere Arbeitsverträge schließen den §616 BGB aus, also keine Lohnzahlung bei Pflege Krankes Kind.

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SuseV
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Ja, aber das ist keine Quarantäne-Anordnung für die Eltern. 

 

$616 BGB ist bei uns auch ausgeschlossen, aber die Betreuung des kranken Kindes zahlt ja dann die Krankenkasse bis zu 15 Tage/Elternteil, wenn das dort eingereicht wird. Wenn das Kind aber nicht krank ist, dann zahlt auch die Krankenkasse nicht. 

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petrabu
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Es kann doch aber nicht richtig sein, das der Arbeitnehmer erheblich weniger Geld bekommt, weil sein Kind in Quarantäne geschickt wurde und er noch nicht mal die Lohnausfallkosten bekommt? 

Das Kind ist 4 Jahre, wo hätte es des sein sollen

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SuseV
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Ich habe die Regeln ja nicht gemacht. Und ja, es ist nicht fair und wenn der $616BGB im Vertrag ausgeschlossen ist, dann steht ihnen vom AG kein Geld zu, vom Staat aber auch nicht.

 

Aber eventuell könnte gelten: 

In Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne stellt, nicht aber die Eltern,
könnte ein Anspruch für die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG in Betracht kommen, wenn man
davon ausgeht, dass insoweit das Betreten untersagt wird.

(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf)

 

Dann erfolgt eventuell die Abrechnung wie in Dok.-Nr.: 1008852.

 

Die Beantragung dafür macht der Arbeitgeber beim zuständigen Landesamt und zahlt dem Mitarbeiter dann Ausfallentgelt. Es müsste nur vorher mal mit dem Landesamt geklärt werden, ob das auch so ist. 

Ich hatte den Fall bisher nur mit einem in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter, nicht mit Kind in Quarantäne.

 

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petrabu
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So hat es mir meine Steuerbüro nach langer Recherche auch gesagt. Jetzt kommt nächste Problem, da soll ich den Ausfallschlüssel QK einschreiben, der wird aber nur Mo-Fr gesetzt und das Wochenende wird ausgespart. Wir sind ein Pflegebetrieb und arbeiten auch am Wochenende und der Mitarbeiter hätte an dem besagten Wochenende arbeiten müssen, was mach ich denn jetzt?

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LF
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Vielleicht sind die Wochenendtage nicht als Arbeitstage hinterlegt, da das System Q... nur an Arbeitstagen akzeptiert soviel ich weiß.

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BMayer
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Hallo,

 

schaut euch bitte mal das Dokument 1008768 an. Es gibt einen Fehlgrund "Entschädigung nach IfSG wegen Beaufsichtigung Kind". Das würde hier greifen. Und wenn am Wochenende gearbeitet wird werden diese Tage auch mit abrechnet. MA erhält dann nur 67 % Lohnfortzahlung. 

 

Ich habe diesen Fall auch, allerdings fällt die Quarantäne in die Herbstferien. Somit kann ich das Geld nicht bei der Behörde beantragen. Unser Chef stellt die MA dann auf seine Kosten frei.

 

LG Bianca 

 

 

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t_r_
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Guten Morgen,

 

Sie müssen die richtigen Arbeitszeiten erfassen. Dafür müssen Sie auf Mitarbeiterebene unter Arbeitzeiten | wöchentliche Sollarbeitszeit die Arbeitszeiten der jeweiligen Woche eintragen. Wichtig ist, dass Sie für jede Kalenderwoche des Monats die Zeiten erfassen, unabhängig davon, ob in der KW gearbeitet wurde oder die KW der erfassten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

 

Viele Grüße

T. Reich

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LF
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Das Dokument und der Schlüssel gelten für Lodas. In Lohn und Gehalt gibt es diesen Ausfallschlüssel nicht (11.53).

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SuseV
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@LF : Für LuG gilt das Dokument Dok.-Nr.: 1008852.

Anna-Lena1407
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Hallo zusammen,

 

was mache in mit einem Betrieb, der für den ganzen Betrieb KUG beantragt hat, manche AN KUG haben, andere nicht, darunter auch eine Minijobberin. Die Minijobberin bekommt ja kein KUG, jetzt fällt sie wegen der Schulschließung aus, kann ich da jetzt die Kinderbetreuung abrechnen? Wenn ja, kann der AG das Gehalt voll aufstocken, wie beim KUG? Wenn ja, mit welcher Lohnart rechne ich dann den Zuschuss ab?

 

PS: wir nutzen Lohn und Gehalt

 

Vielen Dank im Voraus!

 

MfG

Anna-Lena Pilz

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letzte Antwort am 09.02.2021 07:27:14 von Matthias_Platz
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