Hallo an alle,
die Agentur für Arbeit beruft sich bei der Anforderung von Arbeitsbescheinigungen immer wieder auf den folgenden Absatz der neuen Grundsätze BA-BEA (https://www.arbeitsagentur.de/datei/grundsaetze-ba-bea_ba050776.pdf):
Die Arbeitsbescheinigung ist unverzüglich, jedoch erst nach dem Abrechnen des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes, welcher noch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet wird, zu erstellen.
Wenn sich nun Arbeitnehmer korrekt bei der Agentur melden sobald sie wissen, dass der befristete Vertrag nicht verlängert wird oder weil sie eine Kündigung erhalten haben, geht natürlich umgehend ein Schreiben der Agentur beim Arbeitgeber ein. In diesen Schreiben wird dann explizit darauf hingewiesen, dass es nicht nötig ist, die letzte Entgeltabrechnung abzuwarten, wenn diese erst nach dem Austritt des Arbeitnehmers erfolgt.
Demnach werden wir bei Schätzmandanten gezwungen, die Arbeitsbescheingung bereits mit den Daten der vorletzten Lohnabrechnung zu erstellen. Nicht selten wird bei einem Austrittsdatum z. B. zum 30.06. die Erstellung der Bescheinigung sogar bereits bis zum 02.06. angefordert. Da ist noch nicht mal der Mai abgerechnet!
Das Ganze führt bei Mandanten mit mehreren 1000 Mitarbeitern zu einer nicht mehr verwaltbaren Anzahl an Korrekturbescheinigungen, weil
Ganz abgesehen davon, dass diese Arbeitnehmer in vielen Fällen Rückforderungsbescheide von den Arbeitsagenturen erhalten werden - es stellt einen unverhältnismäßigen Zusatzaufwand dar zu überwachen, für welchen Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung erstellt wurde und ggf. eine Korrektur erstellt werden muss.
Was bitte haben sich die Entscheider für diese neue Regelung gedacht? Wurde bei der Entwicklung davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer ein festes Gehalt beziehen?
Mit einigen Arbeitsagenturen konnte ich telefonisch Fristverlängerungen vereinbaren, andere sind nie erreichbar oder stellen sich stur.
Wie gehen andere Lohnbüros damit um?
Wir erstellen Arbeitsbescheinigungen grundsätzlich erst nach Austritt. Auch bei Stundenlohn bzw. Schätzern .
Bei Schätzern wird dann ggf. eine Vowegabrechnung erstellt. Hier warte ich ab bis der Mandant mit den Stundenzettel schickt .
So ein HickHack mit mehreren Arbeitsbescheinigungen machen wir nicht
DATEV hat uns ja genau mit der Begründung, dass die BA sich über zu viele unnötige und unvollständige Arbeitsbescheinigungen beschwert hätte, den Versand bei Abrechnung weggenommen. Deshalb sende ich seitdem auch nur noch nach der letzten Abrechnung.
Arbeitsbescheinigungen werden erst nach der letzten Gehaltsabrechnung erstellt. Wenn alle Monate abgerechnet sind.
Genau das ist die Vorgabe der Agenturen für Arbeit. Aus diesem Grund hat Datev die Möglichkeit vorher zu senden unterbunden .
Da gibt es auch keine Diskussionen bei mir .
Und genau das bestreiten die Agenturen. Sie legen den Punkt 3.2.1 aus den Grundsätzen BA-BEA
Die Arbeitsbescheinigung ist unverzüglich, jedoch erst nach dem Abrechnen des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes, welcher noch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet wird, zu erstellen.
so aus, dass die Arbeitsbescheinigung spätestens zum Austrittsdatum erstellt werden muss, auch wenn der Austrittsmonat erst später abgerechnet wird.
Bei individuellen Anschreiben drohen Sie unseren Mandanten dann auch sofort Bußgelder an, sollte die Frist nicht eingehalten werden.
Manche Agenturen händigen den Arbeitnehmern, die sich dort melden, seit einiger Zeit ein Infoblatt aus, dass diese dem Arbeitgeber vorlegen sollen. In diesem wird explizit darauf hingewiesen, dass die letzte Entgeltabrechnung nicht abgewartet werden muss, wenn diese erst nach dem Austritt erfolgt.
Ich hänge hier mal anonymisiert ein solches Infoblatt an, den Hinweis auf den letzten Abrechnungsmonat habe ich gelb hervorgehoben.
Ich würde der Arbeitsagentur dann dieses Posting von @Arthur_Roth entgegen halten.
Das Infoblatt kenne ich auch, da hat sich seit 2023 nichts dran geändert. Vereinzelt bekomme ich sogar noch Exemplare von vor 2023 vorgelegt. Wo auch immer die dann ausgegraben wurden.
Und wenn die AA sich auf 3.2.1 BA-BEA beruft:
Es sind keine „vorzeitigen“ Arbeitsbescheinigungen mit unvollständigen Entgeltabrechnungszeiträumen zu übermitteln.
finde ich extrem eindeutig. Die sollen ihre eigenen Richtlinien mal genauer lesen. 🙄
Hm, unter Punkt 3.2.2 wird aber extra auf einen Unterschied zwischen der Bescheinigung nach § 312 und der EU Bescheinigung nach § 312a hingewiesen:
Die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist unverzüglich nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit, jedoch nicht vor der Abrechnung des letzten angeforderten Entgeltabrechnungszeitraumes des Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen. (Hinweis: im Unterschied zur Arbeitsbescheinigung gilt dies auch, wenn der letzte Entgeltabrechnungszeitraum erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet wurde)
Wie ist das dann zu verstehen?
Das betrifft eben nur EU-Bescheinigungen nach § 312a SGB 3. Die erstellst du dann, wenn der AN hier gearbeitet hat und in einem anderen EU-Land Arbeitslosenleistungen beantragt. D.h. in dem Fall gilt das Recht des jeweiligen Landes, die BA reicht die Daten nur weiter. Und bevor du die ausländische Vorschrift nachschlagen musst, ist die Pflicht zur vollständigen Abrechnung dafür grundsätzlich aufgehoben.
Ich habe bislang aber nur Bescheinigungen nach § 312 SGB 3 erstellt.