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Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III

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letzte Antwort am 03.05.2023 07:33:34 von Julia_Nagengast
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Gelöschter Nutzer
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Hallo zusammen,

 

ich wollte eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 erstellen, habe aber folgendes Problem:

 

Der Mitarbeiter ist bei uns seit 2010 beschäftigt und scheidet in 2023 aus.

Im Jahr 2017 fand ein Systemwechsel statt.

 

Wo kann ich das tatsächliche Eintrittsdatum in Lodas eingeben, damit es auf der Arbeitsbescheinigung ausgewiesen wird ? Im Moment wird auf der Arbeitsbescheinigung noch das Datum des Systemwechsels als Eintrittsdatum und nicht das tatsächliche ausgewiesen.

 

Vielen Dank

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Gelöschter Nutzer
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Das Ersteintrittsdatum (2010) ist bei uns erfasst, sowie der Haken bei "Ersteintrittsdatum für AAG und Brutto/Netto-Formular verwenden". Es hatte trotzdem nicht funktioniert.

Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch ?

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tbehrens
Erfahrener
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Wird das Eintrittsdatum berücksichtigt oder das Datum des Systemwechsels? Wurde tatsächlich ein Systemwechsel gemacht (Mandantendaten > Sozialversicherung > Allgemeine Daten > Abrechnung über Datev = Beginn) oder der AN zum neuen "Eintrittsdatum" (nicht Ersteintrittsdatum) angemeldet?

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


es kann nur der Zeitraum bescheinigt werden, der auch über DATEV abgerechnet wurde.


Das hinterlegte Ersteintrittsdatum wir hier nicht herangezogen.


Ist das Eintrittsdatum mit 2017 hinterlegt, wird dieses auch für die Arbeitsbescheinigung verwendet.


Bitte beachten Sie, dass wenn das Eintrittsdatum nachträglich geändert wird, dies zu automatischen Nachberechnungen führen kann.


Informationen und Voraussetzungen zur Arbeitsbescheinigung finden Sie in unserem Hilfe-Dokument: Bescheinigungen elektronisch annehmen (BEA)

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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wicki04
Aufsteiger
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Hier geht es doch hier in erster Linie um das tatsächliche Eintrittsdatum und eigentlich nicht um den Zeitraum. 

 

Bedeutet das also, dass wir für diejenigen Mandanten, die wir in der Vergangenheit nicht mit Systemwechsel,  sondern über An/Abmeldung übernommen haben (übrigens auf Anraten der DATEV bei größeren Mandanten unterjährig), was zu diesem abweichendem Eintrittsdatum geführt hat,  die Arbeitsbescheinigungen zukünftig also ab 2023 und eigentlich für die Zukunft nicht über LODAS elektronisch versenden können, weil das Eintrittsdatum nicht dem Ersteintrittsdatum entspricht? 

 

Das kann doch nicht richtig sein oder? 

 

Das würde also auch bedeuten, dass wir bei allen Mandatsübernahmen, die z.B. in 2015, 2016, 2017 etc. getätigt wurden und das Eintrittsdatum nicht dem tatsächlichem Eintrittsdatum entspricht, weil z.B. unterjährig mit An/Abmeldungen übernommen wurde (hierdurch abweichendes Eintrittsdatum), 

 

1. die Arbeitsbescheinigungen mit einem falschen Eintrittsdatum übermitteln werden

2. oder wir die Arbeitsbescheinigungen aufgrund des Eintrittsdatums über sv-net machen müssen? 

 

Gibt es hierfür eine Lösung, dass das tatsächliche Eintrittsdatum (in den Fall das Ersteintrittsdatum) in der Arbeitsbescheinigung erscheint, besonders für die Mandanten die bereits vor mehr als fünf Jahren übernommen wurden?

 

AKTUELL: Wir hatten gerade wieder einen DATEV Beratertermin für eine Großübernahme, wo uns ans Herz gelegt wurde, die Mandatsübernahme mit An/Abmeldung zu machen (würde also wieder bedeuten Eintrittsdatum entspricht nicht  tatsächlichen Ersteintrittsdatum). Was zur Folge hätte, dass wir in den nächsten Jahren keine Arbeitsbescheinigungen über LODAS erstellen können, weil das Eintrittsdatum nicht dem tatsächlichem Eintrittsdatum entspricht? Oder habe ich hier einen Gedankenfehler?

 

Es wäre doch recht einfach, wenn man das Ersteintrittsdatum bei der Übermittlung der Arbeitsbescheinigung mit aufnehmen würde. Oder sehe ich das falsch?

KOB
Gelöschter Nutzer
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Es wird das Datum des Wechsels von einem anderen System zu Lodas berücksichtigt.

 

Unter Mandantendaten>Sozialversicherung>Allgemeine Daten>Abrechnung über Datev = Beginn ist nichts erfasst; die Mitarbeiter wurden zum "neuen Eintrittsdatum" (nicht Ersteintrittsdatum) angemeldet.

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


wenden Sie sich hierzu bitte einmal an unseren Service, damit wir den Sachverhalt gemeinsam besprechen können.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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wicki04
Aufsteiger
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Liebe DATEV,

 

ich muss leider dieses Thema Arbeitsbescheinigungen nach Systemwechsel noch einmal aufgreifen. 

Wir haben einen Mandanten ab 01/21 übernommen.

Jetzt tritt eine Mitarbeiterin, die in 03/2020 eingetreten ist zum 30.04.2023 aus. Somit muss die Arbeitsbescheinigung elektronisch übermittelt werden.  Leider hat es nicht über LODAS geklappt, da wie gesagt Systemwechsel in 01/21.

Lt. Hinweisprotokoll und Dokument 1022287 ist das die Ursache:

 

2 Ursache

Wenn für den erforderlichen Meldezeitraum Stammdaten im DATEV Rechenzentrum fehlen, wird die Arbeitsbescheinigung nicht erstellt. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein Systemwechsel vorgenommen wurde. Folgende Daten müssen für den entsprechenden Zeitraum im Rechenzentrum vorliegen:

Bescheinigungsabschnitt

Erforderlicher Zeitraum

Steuerliche Daten unter Punkt 1.1. der Bescheinigung

1 Jahr

Entgeltdaten unter Punkt 5 der Bescheinigung

2 Jahre oder

1 Jahr, wenn mindestens 150 Kalendertage (5 Monate) mit Entgeltfortzahlung vorliegen

Arbeitszeiten unter Punkt 4 der Bescheinigung

3,5 Jahre

Sozialversicherungsdaten unter Punkt 2.3 und 2.4 der Bescheinigung

5 Jahre

Fehlzeiten unter Punkt 2.2 der Bescheinigung

5 Jahre

 

3 Abhilfe

Die Arbeitsbescheinigung manuell über sv.net erstellen.

 

Wie viele Jahre soll dass denn so laufen, dass wir keine Arbeitsbescheinigungen über das LODAS Programm ausgeben können, sondern sv-net nutzen müssen, wenn wir neue Mandanten übernehmen und Mitarbeiter austreten, die vor der Übernahme das Beschäftigungsverhältnis begonnen haben.?? Das ist ja eine Endlosschleife!

 

Wieso kann man nicht die bestehen Möglichkeiten nutzen und das "Programm "Bescheinigungen" um die Funktion der elektronischen Übermittlung ergänzen!! 

Es würde uns Lohnsachbearbeitern die Arbeit sehr erleichtern, da man sich die meisten Daten aus dem Programm LODAS in das Programm Bescheinigung ziehen kann und nur die fehlende Punkte wie z.B. die Zeiten, wo der Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt erhalten hat (wenn überhaupt welche vorhanden sind) zieht, die Arbeitsbescheinigung kurz prüft und dann aus dem Programm Bescheinigungen einfach versendet. 

 

So muss man komplett alle Daten nochmals manuell in  sv-net erfassen, nur um diese dort elektronisch übermitteln zu können!?

 

Vielleicht können Sie diese Anregung mit aufnehmen, dieser Wunsch besteht denke ich bei sehr vielen Kollegen hier in der Community.  Die Lösung, die Arbeitsbescheinigungen über sv-net manuell zu verschicken, ist etwas an der täglichen Praxis sowie vereinfachten Arbeitsabläufen völlig vorbeigegangen. 

 

Wie bereits geschrieben, führt das zu einer Endlosschleife bei neu übernommenen Mandanten und sollte wirklich kundenfreundlicher gestaltet werden!

 

KOB
StarkWo
Einsteiger
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Schließe mich dem obigen Post vollends an. Ein Unding, wobei es so einfach gehen könnte.

 

Das kann doch für ein Team von Entwicklern nicht ernsthaft länger als ein, zwei Tage brauchen um eine Übermittlungsfunktion in das Programm Bescheinigungen einzubauen.

 

Kleine Dinge, die einem so viel Arbeit abnehmen würde. Auch wie eine Übersicht in den Brennpunkten zum 49€ Ticket, mit MA die Fahrtkostenzuschüsse erhalten. Stattdessen wird an Projekten gearbeitet, die keiner will, keiner braucht und am Ende auch keiner nutzt.

 

DATEV-Mitarbeiter
Julia_Nagengast
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


seit dem 01.01.2023 sind Arbeitgeber verpflichtet Bescheinigungen auf elektronischem Weg

an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

 

Aktuell können folgende Bescheinigungen elektronisch direkt über das Lohnprogramm übermittelt werden: 

 

  • Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III)
  • Bescheinigung über Nebeneinkommen (§ 313 SGB III)
  • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts - EU-Arbeitsbescheinigung (§ 312a SGB III)

 

Als Unterstützung für die Erstellung anderweitiger Bescheinigungen steht Ihnen das

Programm Bescheinigungen zur Verfügung.


Für die Erstellung der Bescheinigungen erhalten Sie die Werte aus dem Lohnprogramm.

 

Derzeit ist allerdings nicht angedacht, das Programm Bescheinigungen um die Datenübermittlung

zu erweitern.


Alternativ können Sie die Bescheinigungen auch manuell über sv.net erstellen und übermitteln.

Viele Grüße Julia Nagengast
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 03.05.2023 07:33:34 von Julia_Nagengast
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