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Arbeitnehmer mit zwei Personalnummern abrechnen

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letzte Antwort am 18.02.2026 14:27:18 von Newbie_
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Newbie_
Einsteiger
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Hallo zusammen, 

 

ein Mitarbeiter ist bis zum 06.03.2026 kurzfristig beschäftigt. Danach soll das Arbeitsverhältnis in Form eines Werkstudentenvertrages weitergeführt werden. 

 

Ich bin mir nicht sicher, wie ich das am Besten umsetze. Geht das Arbeitsverhältnis nahtlos weiter, müsste ich dieselbe Person unter einen neuen Personalnummer für März zwei Mal abrechnen: bis zum 06. als kurzfristig Beschäftigter, ab 07.-31.03. als Werkstudent. Ginge das überhaupt? 

 

Alternativ lasse ich den Mitarbeiter zum 06.03. ausscheiden und stelle ihn erst um 01.04. mit neuer Personalnummer wieder ein. Um beide Vorgänge sauber trennen zu können. 

 

Hat jemand Erfahrungswerte, wie man vorgehen sollte?

 

Bereits vielen Dank. 

 

Newbie_

Lila_Lohn
Aufsteiger
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Guten Morgen,

 

das geht in der Konstellation nur über 2 Personalnummern.

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Newbie_
Einsteiger
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Danke für das Feedback. Dass es zwei Personalnummern sein müssen, ist klar. Aber kann ich dieselbe Person über die zwei Nummern in einem Monat gleichzeitig abrechnen? Derjenige bekäme zwei Abrechnungen für März, zwei Mal Gehalt. Ich rechne damit, dass das vielleicht bzgl. der SV-Meldungen oder der Elstam-Anmeldung zu Schwierigkeiten führt. 

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sokrates
Fachmann
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Eigentlich fliegt Dir die kurzfristige Beschäftigung mit Bekanntwerden, dass eine Werkstudententätigkeit folgt, gerade um die Ohren.

Hier ein Auszug aus den Kommentaren der Minijobzentrale (https://magazin.minijob-zentrale.de/werkstudent-und-minijob/#:~:text=(1)-,KF,Antworten,-MA)

 

Frage:

Kann ein Student in den Semesterferien kurzfristig beschäftigt sein und im Anschluss daran beim gleichen Arbeitgeber als Werkstudent beschäftigt werden?

 

Antwort der Minijobzentrale:

steht bereits zu Beginn der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern wird, ist ein kurzfristiger Minijob von vornherein ausgeschlossen. Erkennen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erst während eines kurzfristigen Minijobs, dass die maßgeblichen Zeitgrenzen überschritten werden, liegt ein kurzfristiger Minijob ab diesem Bekanntwerden nicht mehr vor. Die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen einer Werkstudententätigkeit aber möglich, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind.

Freundliche Grüße

Ihr Team der Minijob-Zentrale

 

 

Constanze_GM
Erfahrener
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Hallo,

 

ich löse dieses Problem dann gerne so, dass ich beide Personalnummern im gleichen Monat abrechne und bei der 2. Personalnummer nicht die ELSTAM-Daten abrufe, sondern manuell einpflege. Im Zuge der Lohnabrechnung bekommst Du ja dann rückwirkend die Lohnsteuerabzugsmerkmale übertragen. DATEV wird Dir sicherlich den Hinweis geben, dass die Rentenversicherungsnummer in 2 Beschäftigungsverhältnissen genutzt wird.

Wichtig ist halt, dass es keine zeitliche Überschreitung der beiden Anstellungen gibt.

Viel Erfolg

rschoepe
Experte
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Da die eine PNr bis zum 06.03. geht und die zweite erst am 07.03. beginnt, ist das kein Problem.

@sokrates weist aber korrekt auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hin.

Newbie_
Einsteiger
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Vielen Dank dafür!

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Newbie_
Einsteiger
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Nachricht 8 von 8
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Danke für die Klärung!

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7
letzte Antwort am 18.02.2026 14:27:18 von Newbie_
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