Guten Tag,
wir beschäftigen uns nun schon seit einiger Zeit mit dem Thema Arbeit auf Abruf bei Minijobs. Wir haben ein Infoschreiben versandt, sowie eine Vorlage einer Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit. Das Muster sieht wie folgt aus:
...
Die Mindestarbeitszeit beträgt wöchentlich ____ Stunden zu einem Stundenlohn in Höhe von €. Der Arbeitgeber behält sich vor, 25 Prozent
mehr abzurufen.
...
Nun kommt die Frage auf, was eingetragen werden soll, wenn ganz unregelmäßig gearbeitet wird, z. B. in einem Monat 3 Stunden, dann wieder 10 Stunden o. Ä.
Gibt es hier Erfahrungswerte?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
L. Viebrock
Hallo Frau Viebrock,
unser Musterschreiben lautet " Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt .............Stunden.
Die Verteilung wird nach Arbeitsanfall vorgenommen und dem Mitarbeiter frühzeitig mitgeteilt."
Das ist zwar etwas schwammig, aber für GfBs denke ich eine brauchbare Lösung.
Viele Grüße
Ruth Korn
Hallo Frau Viebrock,
in § 12 Abs. 2 und 3 sind die entsprechenden Regelungen enthalten. Sie haben bisher eine Mindestarbeitszeit vorgeschlagen. Abs. 3 lässt eine Anforderung im Rahmen der in Abs. 2 vorgesehenen Schwankungsbreite mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Tagen zu.
Wenn mit kürzerer Frist oder ausserhalb des genannten Rahmens angefordert wird, ist der AN allerdings nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet - aber berechtigt.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dürfte eine "freiwillige Mehrarbeit" kein Problem darstellen, solange die sonstigen evtl. zu beachtenden Grenzen eines 450 EUR-Jobs berücksichtigt sind. Aber was die Prüfer der Sozialversicherung sich alles sonst noch einfallen lassen, ist ein weites und derzeit noch nicht abschätzbares Feld.
Hallo,
wäre es sinnvoll für Minijobs ein Arbeitszeitkonto zu führen?
Z. B. man legt schriftlich fest, dass pro Woche 3 Std. gearbeitet werden soll. Diese müssen dann ja auch ausgezahlt werden. Wenn eine Woche dann mal 5 Std gearbeitet wurde oder auch nur mal eine Std. könnte man das in einem Arbeitszeitkonto verrechnen? Oder gäbe es hier rechtliche Probleme?
Viele Grüße
Hallo Frau Viebrock,
Arbeitszeitkonto und Minijobs gehen zusammen - die Seite der Minijobzentrale hat da einige Hinweise und ( glaube ich) auch Vertragsmuster.
Liebe Frau Viebrock,
als Berufsträger gehöre ich einer evolutionär integralen Organisation an. In dieser Organisationsform der Zusammenarbeit gibt es keine Arbeitszeitvereinbarungen. Die Maxime sind geilte Verantwortung, Ganzheit und evolutionärer Sinn und fußen auf Vertrauen. Das sorgt für eine geringe Komplexität nach innen in die Organisation und für eine sehr hohe Komplexität in unikaten Interessen nach außen - gegenüber unseren Kunden. Damit dienen wir unserem Kunden in höchstem Maße und führen ein Leben in Selbstbestimmtheit. Erfolgreich, alle.
Die Abwesenheit von Machthierarchien - also die Entscheidung das ein Mensch über einen anderen Menschen entscheidet wo und wie lange er einem Tagewerk nachgeht - (was im übrigen meinem Kunden völlig egal ist) bedeutet nicht, dass es keine Hierarchien gibt. Nur sind diese natürlicher Art und entstehen von selbst.
Liebe Grüße
jörg eckstädt
Hallo Herr Eckstädt,
und was sagt die oder der Prüfer der DRV dazu?
Denn nur aus der Verbeitragung der Phantomentgelte heraus ist diese Problem meiner Meinung nach entstanden.
Viele Grüße
Ruth Korn
Liebe Frau Korn,
"Vergeuden Sie nicht Ihre Zeit damit, dass Sie das Leben eines anderen leben. Lassen Sie sich nicht von Dogmen einengen. Dogmen sind das Ergebnis des Denkens anderer Menschen. Lassen Sie nicht zu, dass der Lärm fremder Meinungen Ihre eigene innere Stimme übertönt. Und vor allem haben Sie Mut, Ihrem Herzen und Ihrer Intuition zu folgen." - Steve Jobs -
Der Prüfer? Der bekommt, was er braucht ... dafür gibt es Computer.
Gegenfrage: Haben Sie nicht auch das Gefühl, dass Sie immer, wenn Sie etwas zutiefst menschliches in Ihrer Organisation umsetzen wollen, gegen ein Gesetz verstoßen müssen?
Wichtig ist, soviel wie möglich administrativen Ballast über Bord zu werfen. Die Dinge müssen leicht und klar sein. Dazu müssen in erster Linie die richtigen Menschen zusammen kommen. Dann entsteht wirkliche Agilität. Sonst ja eher eine Wortblase... .
Kunde, Kooperation, Kreativität!
Damit will ich mich bescheiden.
jörg eckstädt
Hallo Herr Eckstädt,
zur Gegenfrage: ja, das Gefühl kenne ich!!!
Kunde, Kooperation, Kreativität!
Da bin ich voll bei Ihnen, leider ist es im Alltag nicht immer leicht umzusetzen.
Viele Grüße
Ruth Korn
Hallo,
bei uns in der Firma ist das auch ein riesen Thema, da wir eine Zollprüfung des Mindestlohnes hatten und in dem Atemzug wurden die Minijobbler geprüft und bei allen MA die ein von uns geführtes Zeitkonto hatten, gab es Probleme da wir keine Vereinbarung hatten, die dies regelte.
Wir haben jetzt eine Zusatzvereinbarung von unserem Arbeitsanwalt bekommen die das regelt. Da vom Grundsatz her ein Minijobbler keine Überstunden hat. Gibt es diese Vereinbarung nicht, werden die "Überstunden" auf den jeweiligen Monat gerechnet und damit erfüllt man den Mindestlohn nicht mehr, als Beispiel der MA hat 10,- € Std-Lohn, heißt er darf 45 Std arbeiten im Monat jetzt hat er 60 Std gearbeitet, wären 15 Überstunden, mit Zeitkonto kein Problem, Übertrag in den nächsten Monat der MA arbeitet da dann weniger Std werden ausgezahlt fertig, ohne Zeitkonto würde der Zoll jetzt 60 Std / 450,- € rechnen würde einen Stundenlohn von 7,50 € ergeben unter Mindestlohn oder zweite Variante er rechnet 60 x 10,- € Std-Lohn = 600,- € damit ist der MA ein MIDI-Jobber und damit Renten- und Sozialversicherungspflichtig. Ergebnis in beiden Fällen teuer für den Arbeitgeber und richtig ärgerlich.
Bei den Abruf-Arbeitsverhältnissen bestimmen Sie die wöchentliche Arbeitszeit daraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Bezahlung, egal ob der MA die Stunden gemacht hat oder nicht. Heißt sie sagen er soll jede Woche 3 Std arbeiten macht im Monat 12,9 Std die sie festlegen was sein Mindestarbeitszeit ist im Monat diese müssen Sie bezahlen, darauf hat der MA Anspruch Beispiel 10,- € Std-Lohn macht dann einen "Lohn" von 129,- € wenn der MA nur 11 Std gearbeitet hat in dem Monat bekommt er trotzdem die 129,- €, weil sie als AG den MA nicht anders geplant haben. Und zu beachten wäre auch noch das der MA 3 Std am Stück Minimum arbeiten muss, sie dürfen Ihn nicht nur für 1,5 Std einplanen. Dies wird im neu überarbeiteten Teilzeit-Befristungsgesetz geregelt
Hallo Frau Busch,
da kommt einem doch der Gedanke, sich einen anderen Beruf zu suchen, als sich nur noch mit der "Verwaltung" von GfB Arbeitsverhältnissen zur beschäftigen.
Der Hintergedanke der Gesetzgebung ist mit Sicherheit langfristig die Reduzierung der GfB Arbeitsverhältnisse,in dem die Erfordernisse zur korrekten und beitragsrechtlich einwandfreien Abrechnung immer mehr und vor allem theoretischer werden.
Viele Grüße und trotzdem einen schönen Tag!
Ruth Korn
Hallo,
wir haben den Durchschnitt vom letzten Jahr als wöchentliche Arbeitszeit eingetragen.
Hallo Frau Korn,
ja da gebe ich Ihne recht, da hat man mit "normal" Beschäftigten weniger Arbeit als mit Gfb, dass ist mittlerweile so aufwendig geworden. Wenn ich überlege wie ich mal angefangen habe mit Personalbearbeitung da hat ein 2 Zeioer gereicht, dass ist dein Stundenlohn und du bekommst das was du gearbeitet hast, jetzt sind die AV umfangreicher als die bei einem Festangestellten.
Guten Tag,
für unsere Mandaten haben wir Vereinbarungen rausgeschickt. Ist es sinnvoll diese zu rückdatieren und falls ja, welches Datum nimmt man am Besten?
Vielen dank im Voraus.
Viele Grüße
Lisa Viebrock
ich mach es, wenn möglich, immer so, dass ich mit aktuellem Datum, dass schriftlich bestätige, was zum alten zeitpunkt xx.xx.xxxx bereits mündlich vereinbart war - sozusagen deklaratorisch ...
Schmarrn
... kurz und bündig und eindeutig, Ihr Kommentar
Hallo Herr Vogtsburger,
ich weiß schon, dass Sie meine Art zu unsachlich finden, aber haben Sie nicht auch den Eindruck, dass ab 5. im Wesentlichen Widersprüchliches und Kokolores gepostet wurde? *imho*
Mehr dazu zu schreiben, wäre
Zeitverschwendung.
Schande über mich. Die Botschaft war beißend sarkastisch.
Ansonsten:
Herr Renz und Frau Busch haben imho die hilfreichsten Hinweise angeboten (die Vertragsvorlagen und das Prozedere nach TZBfG, was im übrigen nach Beitrag #5 gepostet wurde).
Ansonsten würde ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlen. Die Gefahr, dass Arbeitsverträge auf mini-job-basis fahrlässig oder vorsätzlich rechtsmissbräuchlich auf Kosten des Arbeitnehmers ausgelegt werden, stufe ich als sehr hoch ein.
Die sarkastische Botschaft von Herrn Eckstädt muss man erstmal begreifen...
dass ab 5. im Wesentlichen Widersprüchliches und Kokolores gepostet wurde? *imho*
lol
ich weiß schon, dass Sie meine Art zu unsachlich finden, aber haben Sie nicht auch den Eindruck, dass ab 5. im Wesentlichen Widersprüchliches und Kokolores gepostet wurde? *imho*
... so pauschal würde ich es zwar nicht formulieren, aber ein paar Posts in diesem Thread waren tatsächlich schon fast 'kabarettistisch'.