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Arbeit auf Abruf

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letzte Antwort am 20.07.2020 14:43:51 von KKleinhans
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jennifervista
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Hallo liebe Community,

wir haben zwar bereits April, aber wir beschäftigen uns schon seit ein paar Wochen immer wieder mit dem leidigen Thema "Arbeit auf Abruf".

Man hat natürlich immer mal wieder Mandanten, die ihre Arbeitnehmer abtelefonieren, wenn doch unerwartet viel los ist, die dann wirklich nur auf Abruf beschäftigt sind. Einige sehen es auch nicht ein, Arbeitsverträge bei MiniJobbern zu erstellen.

Wie handhabt ihr das? Einfach ein Mandantenschreiben mit den wichtigsten Eckdaten und zusätzlich den Arbeitsvertrag der MiniJob Zentrale beifügen? Rechtlicht beraten dürfen wir ja nicht.

Gruß aus Schleswig

Jennifer Vista

Michael-Renz
Experte
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Hallo Frau Vista,

§ 2 RDG definiert als Rechtsdienstleistung alles, was die die Prüfung eines Einzelfalls voraussetzt. Ein gezieltes Mandantenschreiben an diejenigen Mandanten die tatsächlich „Arbeit auf Abruf“ haben und die Beifügung eines Arbeitsvertrags (auch wenn der ein Muster der Minijobzentrale ist) wäre m.E. mindestens eine sehr graue Grauzone. Hier haben sie nämlich den Einzelfall zumindest kursorisch geprüft.

Ein Mandantenrundschreiben an alle Lohnmandate oder besser alle Unternehmensmandate wäre m. E. nicht mit einer „Einzelfallprüfung“ verbunden und daher wohl eher nicht problematisch.

Ausserdem gilt für (fast) alle Arbeitsverhältnisse das Nachweisgesetz , weshalb eine in Schriftform gehaltene (also vom Arbeitgeber mindestens unterzeichnete)  Dokumentation der Eckdaten des (mündlichen geschlossenen) Arbeitsvertrages sowieso erforderlich ist. Die muss zwar dem AN ausgehändigt, aber von diesem nicht unterzeichnet werden.

Achtung: bei aller Digitalisierung ist hier eine elektronische Dokumentation ausdrücklich ausgeschlossen.

zitat:

„(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7.die vereinbarte Arbeitszeit,

8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9.die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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zieglerconsult
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Hallo Frau Vista,

um das Problem in den Griff zu kriegen benötigen Sie entweder saubere Arbeitsverträge mit allen Mitarbeitern (auch GFB) oder eben wie der Kollege richtigerweise meint die Niederschrift. Die Sozialversicherung wird nach Aussage unserer häuslichen Prüfung innerhalb der nächsten 3 Jahre hier einen Schwerpunkt legen und diese fehlenden Regelungen ähnlich behandeln wie das Fehlen einer Freistellungserklärung. Das wird also richtig lustig werden.

Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Ziegler,

auch mich beschäftigt das Thema seit ein paar Wochen, seitdem ich Kenntnis davon bekommen habe, dass im §12 des Teilzeit- und Befristungs-Gesetz seit dem 01.01.2019 die angenommene Arbeitszeit von 10 auf 20 Stunden erhöht worden ist, wenn die Arbeitszeit nicht vereinbart und festgelegt wurde.

Wie könnte so eine Niederschrift eigentlich aussehen. Wenn ich einen Arbeitsvertrag für GFB als AG schreibe, diesen Unterschreibe und darauf den Hinweis schreibe, dass dieser an den AN ausgehändigt wurde. Würde das reichen?

Vielen Dank für die Antwort.

Grüße

Leo Barnsteiner

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zieglerconsult
Aufsteiger
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ich bin ein Herr Ziegler aber alles gut

ich kann Ihnen gern mal unser Muster dazu anbieten, natürlich ohne Übernahme einer Haftung wenn Sie mögen kontaktieren Sie unter meiner E-Mailadresse cz@ziegler-consult-gmbh.de

t_r_
Allwissender
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Die Sozialversicherung wird nach Aussage unserer häuslichen Prüfung innerhalb der nächsten 3 Jahre hier einen Schwerpunkt legen und diese

Hatten Sie in diesem Jahr die DRV schon da?

Ich hatte mich schon lange gewundert, dass hier die Begehrlichkeiten nicht wachsen. Immerhin gibt es noch genug arbeitsrechtliche Fallstricke, die zu einem zu beanspruchenden, aber nicht ausgezahlten, Lohn führen.

Wenn die mal alle aufgegriffen werden, dann wird der Aufschrei ähnlich groß sein, wie damals...

Naja, schauen wir mal, wie heiß das Thema am Ende gegessen wird. Ich habe übernächste Woche die DRV da Mal gucken, was da so erzählt wird...

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KKleinhans
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich greife nochmals diese leidige Thema auf...

Wie wir alle wissen, muss bei der Beschäftigung von Geringfügigen auf Abruf  vertraglich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Sofern keine wöchentliche Arbeitszeit definiert ist, wird von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ausgegangen, was unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns zur Folge hat, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 € nicht eingehalten wird und die Sozialversicherungspflicht eintritt. Wird keine tägliche Arbeitszeit definiert, wird von einer fiktiven täglichen Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden ausgegangen, was letztlich ebenfalls die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge hat.

 

Da im Vorfeld nicht bestimmt werden kann, inwiefern der Arbeitnehmer eingesetzt wird (da bekanntlich die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird), haben wir bei einigen Arbeitsverträgen die wöchentliche Arbeitszeit auf 1 Stunde festgelegt und einen bestimmten Wochentag hierfür bestimmt.. mit dem Zusatz, dass in Absprache mit dem Arbeitgeber von den vereinbarten Wochentagen und der täglichen Arbeitszeit abgewichen werden kann und geleistete Mehrarbeit mit dem Stundenlohn vergütet werden.  

In der Praxis wird natürlich mehr als die vereinbarte Stunde gearbeitet, sodass in der Gehaltsabrechnung die tatsächlich geleisteten Stunden im Monat berücksichtigt werden.


Wie löst ihr diese Problematik (sowohl vertraglich als auch bei den Abrechnungen)? Gibt es schon Erfahrungswerte aus den Sozialversicherungsprüfungen?

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community, 


kann hier jemand seine Erfahrung teilen?


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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TN
Fachmann
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Meine Empfehlung lautet auch, eine bestimmte Arbeitszeit an einem festen Tag zu vereinbaren (wg. LFZ z. B. wg. Feiertagen) und zusätzlich die monatliche Stundenanzahl auf eine Höhe je nach Stundenlohnhöhe zu begrenzen, sodass z. B. 450,00 nicht überschritten werden und gleichzeitig der Mindestlohn Beachtung findet.

 

Unbelehrbare Mandanten, die kein Nachweisgesetz-Formular vereinbaren oder alternativ keine schriftlichen Verträge vereinbaren möchten, haben dann eben irgendwann Pech. In Erinnerung an meine Kindheit fällt mir dazu ein: "wer nicht hören kann, muss fühlen".

 

In Prüfungen war das allerdings bisher kein Thema, wundersamer Weise wie ich finde.

 

 

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susanne25
Einsteiger
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Hallo, wir hatten aktuell eine DRV Prüfung mit mehreren geringfügig Beschäftigten. Dies haben alle Arbeitsverträge mit einer maximalen Vergütung von 450,00 Euro. Alles arbeiten auf Abruf.

 

"Die zeitliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit orientiert sich an den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitgeber leg die Arbeitszeiten jeweils spätestens am Ende einer Woche für die darauf folgende Woche fest. Dabei werden 48 Stunden pro Monat nicht überschritten"

 

Das Prüfungsergebnis 2016 - 2019  keine Feststellungen.

 

Jedoch ist immer zu bedenken, dass dies eine Stichpunktartige Prüfung ist und das Ergebnis auch vom Prüfer selber abhängig ist.  

 

LG

 

 

 

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KKleinhans
Beginner
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Vielen Dank für die Informationen.

 

Tatsächlich muss dann einfach mal abgewartet werden, was die nächsten Prüfungen mit sich bringen, sofern der Schwerpunkt auf die Abrufarbeit gerichtet wird. Oft hat man ja auch Glück mit den Prüfern 🙂 

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letzte Antwort am 20.07.2020 14:43:51 von KKleinhans
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