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Antrag auf Befreiung Rentenversicherung

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letzte Antwort am 20.04.2026 12:11:52 von tbehrens
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Mailin
Einsteiger
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Guten Abend, 

 

mir lag ein unterschriebener Befreiungsantrag vor. Leider hat der Arbeitgeber die 6 Wochen Frist versäumt. Darf ich eigenmächtig mit der 6100 abrechnen, da ich weiß, es wird von der Minijob Zentrale sowieso beanstandet oder muss ich die 6500 nehmen und abwarten bis sich die Mini-Job Zentrale mit der Beanstandung von selbst meldet? Es liegt ja schließlich eine Willenserklärung vom Arbeitnehmer vor. 

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 2 von 6
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Moin,

 

ich würde es mit 6100 abrechnen und der Minijobzentrale die Vorabanmeldung als verfristete Anzeige melden (Vorabmeldung zur ­verfristeten Anzeige des Eingangs eines ­Befreiungsantrages) und dann ab dem richtigen Monat auf 6500 wechseln.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Mailin
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
287 Mal angesehen

Der Mandant wurde darüber unterrichtet, dass der Antrag verfristet ist. Er sollte sich melden. Ich wollte es nicht eigenständig entscheiden, da er sehr schwierig ist. Auf mehrere Details möchte ich nicht eingehen. So oder so wäre es falsch gewesen. Würden sie es trotzdem als einen Fehler sehen, wenn man dann trotzdem mit der 6500 abrechnet? 

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Lila_Lohn
Aufsteiger
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Hallo,

 

ja, zu spät ist zu spät, daher Fehler. Ich gehe in diesen Fällen auch so wie von @Uwe_Lutz beschrieben vor.

rschoepe
Experte
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Nachricht 5 von 6
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Schwierige Mandanten haben wir alle (zumindest mal gehabt), glaube ich. Wenn der Mandant in so einem Fall auch nach ausdrücklichem Verweis auf die Regelungen der DRV/Minijob-Zentrale keine Ruhe gibt, würde ich das Gespräch mit deinem Chef suchen.

In letzter Konsequenz (wenn das Verhalten sich auch bei wiederholter Ansprache nicht bessert) kann sowas dann nämlich auch heißen, der Mandant geht - oder du.

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tbehrens
Fachmann
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Nachricht 6 von 6
144 Mal angesehen

Wird die Geringfügigkeitsgrenze ausgeschöpft?

 

Wenn der AG nachweislich die Weitergabe verbummelt hat, rechnen wir meistens den Bruttobetrag als Netto ab, so dass der AN, der rechtzeitig die Befreiung beantragt hat, keinen Nachteil erhält. Funktioniert natürlich nur, wenn dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

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letzte Antwort am 20.04.2026 12:11:52 von tbehrens
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