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Anmeldung Krankenkasse Familienversicherung kein Minijob

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letzte Antwort am 25.11.2025 18:17:49 von bodensee
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Deinalltagshelfer
Beginner
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Hallo,

 

MA ist TZ angestellt, 1600 brutto. Ehegatte ist Beamtin und in der Beihilfe. MA möchte in der Familienversicherung bleiben. Lt ihr ginge das, sie hat wohl mehrfach bei der Beihilfe nachgefragt. Lt Link von ihr vom BVA ist folgendes ausgeführt: 

 

"Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind bei Antragstellung ab dem 01.01.2025 beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte, ggf. zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragssteuer unterliegen, oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe die Einkommensgrenze vom 21.832 Euro nicht übersteigt."

 

Bei Anlage mussten wir ja eine KK für unsere Umlagen auswählen. Diese schreibt uns jetzt, dass Versicherungspflicht zur RV besteht. 

 

Hatte schonmal jemand so einen Fall und kann mir da weiterhelfen, wie ich sie jetzt anlege oder was ich da machen kann? Kann sie überhaupt so in der Familienversicherung bleiben? Wir sind der Meinung, dass es nicht geht, MA sagt doch.

sue
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

das hört sich alles sehr seltsam an.

Zuerst würde ich den DRV-Prüfer, der regelmäßig zu Ihnen zum Prüfen kommt, für eine Ersteinschätzung anrufen. 

Dann muss auf jeden Fall ein Statusfeststellungsverfahren angestoßen werden. MMn kann das die MA selbst vornehmen.

Bis zum Bescheid darüber würde ich komplett SV-Pflichtig abrechnen, später auszahlen geht einfacher als zurückbekommen.

 

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t_r_
Allwissender
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Was hat den die RV mit der Beihilfe zu tun? Wenn man davon ausgehen würde, dass es geht, wäre die Mitarbeiterin privat kranken- und pflegeversichert, aber rv- und av-pflichtig.

 

Grundsätzlich mag im Übrigen ein Beihilfeanspruch bestehen, welcher auch in Anspruch genommen werden kann, wenn man krankenversicherungspflichtig ist. Ein "normales" Beschäftigungsverhältnis ist immer sozialversicherungspflichtig, außer es gibt einen Ausnahmetatbestand. Dieser müsste dann im SGB V stehen.

 

 

hexhex
Aufsteiger
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Beschäftigungsverhältnis größer Minijob ist erstmal grundsätzlich natürlich sozialversicherungspflichtig. Ich wüsste nicht, wieso eine ggf bestehende Beihilfeberechtigung daran etwas ändern sollte.

 

Vielleicht hilft das ja weiter:

Beihilfe für gesetzlich krankenversicherte Personen

bodensee
Allwissender
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Nicht der gleiche Fall aber ähnlich.. 

 

Ehemann Beamter, Ehefrau selbständig. 

 

Sie konnte in der Beihilfe bleiben wenn die selbständigen und andere einkünfte V+V unter (damals 18000 EUR) 

war. 

 

Im Fall der Anstellung greift dies auf keinen Fall, da die AN kv pflichtig ist. 

 

Das dies von AN immer wieder versucht wird, oft eben indem man immer nur Halbe Wahrheiten präsentiert ist leider auch nichts neues. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 25.11.2025 18:17:49 von bodensee
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